Tipps – Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – die wichtigsten Infos und Tipps dazu 

Wurde die Steuererklärung abgegeben, erlässt das Finanzamt als Antwort darauf einen Steuerbescheid. Im Rahmen dieses Steuerbescheids wird die Steuerhöhe festgesetzt, die der Steuerpflichtige dem Staat schuldet.

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Hat er Steuervorauszahlungen geleistet, die höher sind als die ermittelte Steuerschuld, erstattet ihm das Finanzamt die zuviel bezahlten Beträge. Reichen die Vorauszahlungen nicht aus, um die Steuerschuld zu decken, wird eine Nachzahlung fällig. 

Nun kann aber auch ein Steuerbescheid fehlerhaft sein. Angefangen bei falsch erfassten Daten und Zahlendrehern über simple Rechenfehler bis hin zu nicht berücksichtigen Aufwendungen und Freibeträgen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wo der Fehlerteufel zuschlagen kann.

Für den Steuerzahler kann sich aber schon ein kleiner Fehler sehr nachteilig bemerkbar machen, etwa wenn statt der erhofften Rückerstattung eine Nachzahlung gefordert wird. Der Steuerzahler sollte seinen Steuerbescheid daher genau unter die Lupe nehmen. Sind ihm Fehler aufgefallen oder ist er mit bestimmten Punkten nicht einverstanden, kann er Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Die wichtigsten Infos und Tipps dazu fasst die folgende Übersicht zusammen:  

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – die Voraussetzungen

Der Steuerbescheid des Finanzamts ist noch keine endgültige Entscheidung. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Bescheid zu prüfen und Einspruch einzulegen, wenn ihm Unstimmigkeiten auffallen. Bestandskräftig wird der Steuerbescheid erst nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Gleichzeitig gilt die Zustimmung dann als erteilt. Legt der Steuerpflichtige innerhalb der Frist keinen Einspruch ein, erklärt er sich also stillschweigend mit dem Steuerbescheid einverstanden.

Die Möglichkeit, einer Entscheidung des Finanzamts zu widersprechen, ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

1.       Das Finanzamt muss eine Entscheidung getroffen haben. Der Steuerpflichtige kann erst dann gegen den Steuerbescheid vorgehen, wenn dieser erlassen wurde.

2.       Der Steuerbescheid bringt Nachteile für den Steuerpflichtigen mit sich. Einen Nachteil erleidet der Steuerpflichtige immer dann, wenn der Steuerbescheid fehlerhaft ist. Ob es sich dabei um Schreib- oder Rechenfehler, nicht berücksichtigte Aufwendungen oder nicht angerechnete Freibeträge handelt, spielt dabei keine Rolle.

Dies gilt auch für Fehler, die der Steuerpflichtige selbst gemacht hat, beispielsweise weil er bestimmte Ausgaben vergessen hatte. Ein Einspruch ist außerdem möglich, wenn der Steuerpflichtige nicht weiß, ob eine Entscheidung richtig oder falsch ist.

3.       Die Frist für einen Einspruch ist noch nicht abgelaufen.   

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – die Frist und die Formvorgaben

Gegen einen Steuerbescheid muss immer schriftlich Einspruch eingelegt werden. Hierfür genügt aber ein herkömmliches Schreiben, denn besondere formale Vorgaben oder eigene Formulare gibt es nicht.

Das Schreiben kann der Steuerpflichtige dann entweder klassisch auf dem Postweg verschicken, persönlich beim Finanzamt abgeben oder per Fax einreichen. Viele Finanzämter akzeptieren außerdem inzwischen auch einen Einspruch per E-Mail. Daneben besteht die Möglichkeit, den Einspruch zur Niederschrift vorzutragen. In diesem Fall sucht der Steuerpflichtige sein Finanzamt auf und lässt dort seine Einwände von einem Sachbearbeiter aufschreiben.

Unabhängig vom Übermittlungsweg ist aber entscheidend, dass der Einspruch dem Finanzamt fristgerecht vorliegt. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet ab dem Folgetag der Bekanntgabe. Um die Einspruchsfrist auszurechnen, wird folgende Rechenformel zugrunde gelegt: Ausstellungsdatum des Steuerbescheids plus drei Tage. Ist der Steuerbescheid beispielsweise auf den 10. eines Monats datiert, werden drei Tage für die Postzustellung dazugerechnet.

Der Steuerbescheid gilt dadurch am 13. des Monats als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist beginnt dann am Folgetag und somit am 14. des Monats. Da sie exakt einen Monat beträgt, endet sie am 14. des Folgemonats. Wäre dieser 14. ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, verlängert sich die Einspruchsfrist auf den nächsten Werktag. Die Drei-Tage-Regelung gilt aber nur für die Bekanntgabe des Steuerbescheids, also für den Versand durch das Finanzamt.

Für den fristgerechten Eingang des Einspruchs gilt die Regelung nicht, sondern hier ist das Eingangsdatum beim Finanzamt maßgeblich. Der Einspruch muss somit spätestens am letzten Tag der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingegangen sein, andernfalls kommt er zu spät. 

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – die Inhalte des Schreibens

Möchte der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, sollte er zunächst alle Punkte zusammentragen, mit denen er nicht einverstanden ist. Dies können falsche Daten und Zahlen sein, beispielsweise weil dem Finanzamt beim Erfassen der Angaben, beim Übertragen von Daten oder beim Berechnen der Einkünfte, Ausgaben oder Vorauszahlungen Fehler unterlaufen sind.

Möglich ist auch, dass das Finanzamt bestimmte Pausch- oder Freibeträge nicht berücksichtigt hat. Außerdem ist denkbar, dass das Finanzamt gewisse Aufwendungen und Ausgaben nicht anerkannt hat. An welchen Punkten das Finanzamt weshalb von der Steuererklärung abgewichen ist, steht im Abschnitt „Erläuterungen“ auf dem Steuerbescheid.

Das Einspruchsschreiben selbst sollte zum einen alle Angaben enthalten, die für eine schnelle und sichere Zuordnung des Einspruchs erforderlich ist. Hierzu gehören der Name, die Anschrift und die Steuernummer des Steuerpflichtigen sowie das Datum, die genaue Bezeichnung und das Aktenzeichen des Bescheids. Dadurch ist sichergestellt, dass das Finanzamt eindeutig entnehmen kann, wer wogegen Einspruch einlegt. Zum anderen muss aus dem Einspruch klar hervorgehen, womit der Steuerpflichtige nicht einverstanden ist.

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht dazu verpflichtet, seinen Einspruch zu begründen. Es würde also ausreichen, wenn er lediglich erklärt, dass er Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt. Da er aber erreichen möchte, dass der Steuerbescheid nach seinen Vorstellungen geändert wird, sollte der dem Finanzamt verdeutlichen, wo seiner Meinung nach Fehler vorliegen. Ideal ist es, wenn der Steuerpflichtige seine Ausführungen mit Belegen, Unterlagen, Hinweise auf Verordnungen und Verweise auf Gerichtsurteile untermauern kann.

Außerdem kann der Steuerpflichtige den Einspruch nutzen, um eigene Fehler und Versäumnisse auszubügeln. Möchte er nachträglich Sachverhalte, Ausgaben oder Aufwendungen geltend machen, die er bei seiner Steuererklärung vergessen hatte, kann er dies nun nachholen.

Dazu begründet er seinen Einspruch damit, dass der Steuerbescheid unvollständig ist. Um die Frist zu wahren, kann der Steuerpflichtige aber zunächst auch nur Einspruch einlegen und die Begründung in einem zweiten Schreiben nachreichen.

Achtung: Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ergibt sich aus dem Steuerbescheid, dass eine Steuernachzahlung fällig wird, muss der Steuerpflichtige diese Nachzahlung pünktlich leisten. Ob er Einspruch eingelegt hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Nach § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung kann der Steuerpflichtige aber im Rahmen des Einspruchs eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, gewährt es einen Zahlungsaufschub und der Steuerpflichtige muss die Nachzahlung erst leisten, nachdem über seinen Einspruch entschieden wurde.  

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – die möglichen Folgen

Geht der Einspruch beim Finanzamt ein, muss es den beanstandeten Steuerbescheid noch einmal genau prüfen. Für den Steuerpflichtigen ist das Einspruchsverfahren als solches kostenfrei und er geht kein allzu großes Risiko ein.

Möglich sind nämlich im Wesentlichen drei Ergebnisse:

1.       Das Finanzamt hilft dem Einspruch ab: Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Einspruch zulässig und begründet ist, wird der Bescheid entsprechend berichtigt. Gibt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen nur in bestimmten Punkten Recht, wird der Bescheid nur in diesen Punkten korrigiert.

2.       Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen eine Verböserung mit: Das Finanzamt kann nur die Punkte prüfen, die der Steuerpflichtige in seinem Einspruch genannt hat. Es kann aber auch die gesamte steuerliche Angelegenheit und sämtliche Berechnungen noch einmal auf den Prüfstand stellen. Dabei kann sich ergeben, dass das Finanzamt Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen gemacht hat.

Eine Berichtigung dieser Fehler hätte zur Folge, dass sich der Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändert. Im Amtsdeutsch nennt sich dies eine Verböserung. Da das Finanzamt den Steuerpflichtigen aber nicht ohne Weiteres schlechter stellen darf als vorher, muss es ihn über die drohende Verböserung informieren. Der Steuerpflichtige kann seinen Einspruch daraufhin zurücknehmen.

Dies hat zur Folge, dass der ursprüngliche Bescheid in Kraft tritt.

3.       Das Finanzamt weist den Einspruch zurück: Stellt das Finanzamt fest, dass der Einspruch nicht zulässig oder unbegründet ist, erhält der Steuerpflichtige eine förmliche Einspruchsentscheidung.

Darin erläutert das Finanzamt, weshalb dem Einspruch nicht abgeholfen wurde. Ist der Steuerpflichtige mit der Einspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann er vor dem Finanzgericht dagegen klagen. 

Änderungsantrag als Alternative zum Einspruch

Statt Einspruch einzulegen, kann der Steuerpflichtige auch einen Antrag auf eine sogenannte schlichte Änderung stellen. Auch hierfür genügt ein formloses Schreiben. In diesem Schreiben nennt der Steuerpflichtige den oder die Punkte, an denen der Steuerbescheid geändert werden soll. Während das Finanzamt bei einem Einspruch den gesamten Steuerbescheid prüfen und ändern kann, darf es hier nur an den Punkten Änderungen vornehmen, die im Berichtigungsantrag aufgeführt ist.

Dies verursacht einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand, was dann wiederum zu einer schnelleren Entscheidung führt. Allerdings stehen dem Steuerpflichtigen bei einer schlichten Änderung keine rechtlichen Mittel zur Verfügung. Im Unterschied zum Einspruch kann er also beispielsweise keine Klage gegen die Entscheidung erheben.

Ein Antrag auf eine schlichte Änderung ist deshalb nur bei offensichtlichen Fehlern oder sehr einfachen Sachverhalten ratsam.

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