Wann ist eine Schenkung steuerfrei?

Wann ist eine Schenkung steuerfrei?

Auch bei einer Schenkung werden zwar die gleichen Steuern fällig wie bei einer Erbschaft. Die gleichen Freibeträge gelten aber ebenfalls. Und sie können alle zehn Jahre ausgeschöpft werden.

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Eine Schenkung ermöglicht dem Schenkenden, Familienangehörigen und lieben Personen aus seinem Umfeld eine Freude zu machen.

Gleichzeitig kann der Schenkende sein Vermögen so aufteilen, wie er das für richtig und gerecht hält. Dass es nach seinem Ableben zu Streitigkeiten ums Erbe kommt, sein Vermögen nicht in seinem Sinne aufgeteilt wird, bestimmte Werte in die falschen Hände geraten oder ihm wichtige Personen leer ausgehen, muss er nicht befürchten.

Doch das Schenken kann auch ganz rationale Gründe haben. Denn je nachdem, wer bedacht werden soll und wie groß das Vermögen ist, ist eine Schenkung mit Blick auf die Steuer vorteilhafter als ein Erbe.

Wann ist eine Schenkung steuerfrei?

Grundsätzlich wird bei einer Schenkung die gleiche Steuer erhoben wie bei einer Erbschaft. Aus diesem Grund heißt die Steuer auch Erbschafts- und Schenkungssteuer. Gleichzeitig sind die Freibeträge bei einer Schenkung und einer Erbschaft ebenfalls weitestgehend gleich. Weitestgehend deshalb, weil es nur bei den Eltern und den Großeltern eine Abweichung gibt.

Steuerfrei bleibt eine Schenkung bei folgenden Vermögenswerten:

  • bis 500.000 Euro beim Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
  • bis 400.000 Euro bei Kindern und Stiefkindern; außerdem auch bei Enkeln, wenn das Kind (als Elternteil des Enkels) schon gestorben ist
  • bis 200.000 Euro bei Enkeln und Urenkeln
  • bis 20.000 Euro bei Eltern und Großeltern, Steifeltern und Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersöhnen und Schweigertöchtern, Nichten und Neffen sowie Freunden

Bei einer Schenkung stehen die Eltern und die Großeltern schlechter da. Denn während eine Schenkung bei ihnen nur bis zu einem Wert von 20.000 Euro steuerfrei ist, können Sie 100.000 Euro erben, ohne Steuern bezahlen zu müssen.

Der Vermögenswert, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungssteuer. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Höhe des Vermögens und der Steuerklasse des Beschenkten ab. Generell bewegt sich der Steuersatz in einem Rahmen zwischen sieben und fünfzig Prozent. Allerdings können die Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden, im Fall einer Schenkung nämlich alle zehn Jahre. Denn nach zehn Jahren ist eine Schenkung aus steuerlicher Sicht Geschichte und der Beschenkte hat wieder den vollen Freibetrag.

Daher der Tipp:

Ist ein sehr großes Vermögen vorhanden oder möchte der Schenkende Personen mit niedrigen Freibeträgen höhere Vermögenswerte übertragen, lohnen sich frühzeitige Schenkungen. Dabei kann zunächst der Freibetrag ausgeschöpft werden. Zehn Jahre später kann eine weitere Schenkung erfolgen, wieder bis zum jeweiligen Freibetrag. Auf diese Weise lässt sich die Schenkungssteuer vermeiden.

Was hat es mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch auf sich?

Durch eine Schenkung an Dritte vermindert sich das Vermögen. Denjenigen, die einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, räumt der Gesetzgeber deshalb einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch ein. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören in erster Linie der Ehepartner, die Kinder oder die Eltern.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass der Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe durch die Schenkung nicht umgangen wird. Konkret bedeutet das: Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass sein Pflichtteil um den Betrag ergänzt wird, um den sich das Erbe infolge der Schenkung verkleinert hat. Hätte es die Schenkung nicht gegeben, wäre das Erbe schließlich größer und damit wäre auch der Pflichtteil höher.

Diese Regelung greift allerdings nur dann, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall noch keine zehn Jahre vergangen sind. Bis 2010 wurde dann so verfahren, dass alle Geschenke in den zehn Jahren vor dem Erbfall voll auf das Erbe angerechnet wurden. Seit 2010 gibt es eine gleitende Frist.

Dabei reduziert sich der Ergänzungsanspruch mit jedem Jahr, das die Schenkung länger zurückliegt. Das heißt: Tritt der Erbfall im ersten Jahr nach der Schenkung ein, wird der Vermögenswert der Schenkung zu 100 Prozent in die Berechnung einbezogen.

Im zweiten Jahr wird die Schenkung zu 90 Prozent auf die Erbschaft angerechnet, im dritten Jahr sind es noch 80 Prozent und im vierten Jahr 70 Prozent. So geht es weiter, bis die zehn Jahre voll sind. Danach endet der Anspruch auf eine Ergänzung des Pflichtteils und die Schenkung spielt für die Erbschaft keine Rolle mehr.

Warum will eine Schenkung gut überlegt sein?

Auf den ersten Blick scheint eine Schenkung eine ideale Lösung zu sein. Schließlich kann der Schenkende sein Vermögen ganz gezielt verteilen und in diesem Zuge selbst entscheiden, wer wie viel bekommt und was mit seinen Vermögenswerten überhaupt passiert. Und wenn die Verteilung geschickt geplant ist, geht die Schenkung mit Steuervorteilen für die Beschenkten einher.

Aber ganz so einfach ist es dann doch wieder nicht. Denn die Vorteile der Schenkung kommen nur dann voll zum Tragen, wenn seitdem zehn Jahre vergangen sind.

Doch in zehn Jahren oder mehr kann viel passieren. Der Schenkende kann beispielsweise erkranken oder zum Pflegefall werden, er kann in eine wirtschaftliche Schieflage geraten oder sich mit dem Beschenkten zerstreiten. Eine Schenkung wieder rückgängig zu machen, ist sehr schwer und nur in wenigen Ausnahmesituationen möglich. Und selbst dann wird meist ein Gericht den Einzelfall prüfen müssen.

Deshalb gilt:

  • Der Schenkende sollte sich sehr genau überlegen, was er an wen verschenkt. Und er sollte bei aller Großzügigkeit auch an seine eigene Vorsorge denken.
  • Schenkungen müssen notariell beurkundet werden. Dabei sollte der Schenkungsvertrag eine Klausel enthalten, nach der die Schenkung an den Schenkenden zurückfällt, wenn der Beschenkte stirbt, sich undankbar zeigt oder der Schenkende verarmt. Ist der Beschenkte der Ehepartner, kann die Rückfallklausel auch für eine Scheidung vereinbart werden.
  • Umfasst die Schenkung eine Immobillie, sollte sich der Schenkende durch den Schenkungsvertrag ein Wohnrecht in dem Haus sichern. Noch besser wäre ein Nießbrauchsrecht. Dadurch kann der Schenkende die Immobilie entweder selbst bewohnen oder vermieten.
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