Steuerstundung beantragen – Infos und Musterbrief, 1. Teil
Ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, eine fällige Steuerzahlung zu leisten, kann er beim Finanzamt eine Steuerstundung beantragen. Doch dabei gilt es einige Dinge zu beachten.
Wer Arbeitnehmer ist, muss sich im Verlauf des Jahres meist nicht allzu ausführlich mit der Steuer beschäftigen. Denn seine Abgaben werden automatisch von seinem Arbeitsentgelt abgezogen. Gleiches gilt für Steuern, die auf Kapitalerträge fällig werden.
Hier kümmert sich die Bank um die Abführung. Bei einem Selbstständigen ist das anders. Er muss üblicherweise für jedes Quartal eine Umsatzsteueranmeldung abgeben und Vorauszahlungen leisten. Die regelmäßigen Vorauszahlungen sollen sicherstellen, dass der Unternehmer oder Freiberufler seine Steuerschuld gleichmäßig auf das Jahr aufteilen und dadurch Zahlungsschwierigkeiten vorbeugen kann. Gleichzeitig sinkt damit auch für den Fiskus die Gefahr von Zahlungsausfällen.
Sowohl dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer als auch dem Selbstständigen kann es aber passieren, dass eine Steuerzahlung ansteht und er das Geld dafür nicht hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte und dabei nun herauskommt, dass eine größere Steuernachzahlung fällig wird.
Auch ein Rentner, der vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde, kann in diese Situation geraten. Kann der Steuerpflichtige die fällige Steuerzahlung nicht leisten, kann er beim Finanzamt eine Steuerstundung beantragen. Allerdings ist die Sache mit der Steuerstundung nicht ganz so einfach.
Deshalb haben wir die wichtigsten Infos rund um die Steuerstundung in einem ausführlichen Ratgeber zusammengestellt. Und einen Musterbrief für den Antrag gibt’s obendrauf.
Inhalt
Was bedeutet Steuerstundung genau?
Durch eine Stundung wird die Fälligkeit der Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Stundet das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Steuern, dann bedeutet das, dass er mehr Zeit bekommt, um seine Steuern zu bezahlen. Bei einer Steuerstundung werden dem Steuerpflichtigen seine Steuerschulden also nicht erlassen. Sondern die Frist, bis wann er die Steuern bezahlen muss, verlängert sich.
Gewährt das Finanzamt eine Steuerstundung, handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt den Antrag auf eine Steuerstundung ablehnt. Deshalb erlässt das Finanzamt zu beiden Entscheidungen einen entsprechenden Bescheid.
Welche Regelungen gelten für eine Steuerstundung?
Schuldet der Steuerpflichtige Steuern, kann das Finanzamt die Ansprüche vollständig oder teilweise stunden. Voraussetzung dafür ist aber, dass es für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten würde, wenn die Steuern zum Zeitpunkt ihrer eigentlichen Fälligkeit eingezogen würden.
Außerdem darf die gewährte Stundung die Ansprüche auf die fälligen Steuern nicht gefährden. Diese Vorgaben leiten sich aus § 222 der Abgabenordnung (AO) ab. Hier ist außerdem festgelegt, dass eine Steuerstundung nur auf Antrag gewährt wird. Damit die Steuern gestundet werden, muss der Steuerpflichtige also im Normalfall einen Antrag stellen.
Und laut Gesetz soll das Finanzamt eigentlich eine Sicherheitsleistung vom Steuerpflichtigen verlangen, bevor es die Steuerstundung bewilligt. In der Praxis wird auf Sicherheitsleistungen aber meist verzichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Stundung über einen überschaubaren Zeitraum erstreckt oder wenn die Steuerschulden nicht sehr hoch sind.
Die Möglichkeit einer Steuerstundung hat den Hintergrund, dass Säumniszuschläge fällig werden, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuerzahlungen nicht pünktlich leistet. Zusätzlich dazu drohen Vollstreckungsmaßnahmen.
Insofern versteht sich die Steuerstundung als ein Instrument, das dem Steuerpflichtigen in einer finanziellen Notlage kurzfristig helfen kann. Allerdings ist eine Steuerstundung immer eine Ermessensentscheidung. Das Finanzamt kann den Antrag auf eine Steuerstundung also bewilligen, genauso aber auch ablehnen.
Was ist eine Steuerstundung aus sachlichen Gründen?
Im Zusammenhang mit der Steuerstundung wird grundsätzlich zwischen einer Stundung aus sachlichen Gründen und einer Stundung aus persönlichen Gründen unterschieden. Welche Stundungsform Anwendung findet, hängt von der Ausgangssituation ab. Zudem ist der Ablauf ein wenig anders.
Eine Stundung aus sachlichen Gründen wird auch Verrechnungsstundung, Überbrückungsstundung oder Technische Stundung genannt. Sie ist die einfachste Form der Stundung. Eine Steuerstundung aus sachlichen Gründen kommt in Frage, wenn der Steuerpflichtige zwar einerseits Steuern schuldet, andererseits aber abzusehen ist, dass er eine Steuererstattung bekommt, mit der die Steuerschuld verrechnet werden kann.
In dieser Situation würde eine sofortige Einziehung der fälligen Steuern eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellen. Denn dem Steueranspruch des Finanzamts steht der Steuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegenüber. Zudem würde es keinen Sinn machen, wenn das Finanzamt eine Steuerzahlung einfordert und diese Zahlung sofort wieder erstatten müsste.
Voraussetzung für eine Stundung aus sachlichen Gründen ist aber immer, dass tatsächlich eine Steuererstattung zu erwarten ist. Ist das der Fall und gewährt das Finanzamt die Stundung, muss der Steuerpflichtige zunächst keine Zinsen bezahlen. Bestehen hingegen Zweifel daran, dass der Steuerpflichtige ein Steuerguthaben hat, ist keine Verrechnungsgrundlage gegeben. Die Folge davon ist, dass das Finanzamt den Stundungsantrag ablehnen kann.
Zur Veranschaulichung der Verrechnungsstundung ein Beispiel: Angenommen, der Steuerpflichtige gibt beim Finanzamt seine jährliche Umsatzsteuererklärung und gleichzeitig seine Einkommensteuererklärung ab. Die Umsatzsteuerjahreserklärung führt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Betrag an das Finanzamt überweisen muss.
Angemeldete Umsatzsteuer muss der Steuerpflichtige nämlich innerhalb eines Monats bezahlen, ohne dass ihn das Finanzamt gesondert dazu auffordert. Nun erwartet der Steuerpflichtige aber, dass sich aus seiner Einkommensteuererklärung eine Steuererstattung ergibt. Deshalb kann er beim Finanzamt beantragen, dass seine Umsatzsteuerschuld zinslos gestundet wird, bis seine Einkommensteuererklärung bearbeitet ist und die Steuererstattung festgesetzt wurde.
Das Finanzamt wird die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung daraufhin in aller Regel vorziehen, damit die Umsatzsteuerschuld zeitnah mit der Steuererstattung verrechnet werden kann. Außerdem soll die vorgezogene Bearbeitung der Einkommensteuererklärung sicherstellen, dass der Steuerpflichtige nicht zu Unrecht von einer zinslosen Stundung seiner Umsatzsteuerschuld profitiert.
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Thema: Steuerstundung beantragen – Infos und Musterbrief, 1. Teil
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