Infos zum Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung

Infos zum Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung

Muss der Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben und ist er mit der Abgabe zu spät dran, droht ein Verspätungszuschlag. Derzeit kann das Finanzamt diese Strafzahlung erheben. Künftig wird der Verspätungszuschlag automatisch fällig.

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Für viele Steuerzahler ist der 31. Mai eines Jahres ein wichtiger Stichtag. Denn an diesem Tag endet die allgemeine Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Der Großteil der Arbeitnehmer kann sich mit seiner Steuererklärung zwar ganze vier Jahre lang Zeit lassen.

Die Steuererklärung für das Jahr 2017 muss also nicht bis spätestens am 31. Mai beim Finanzamt vorliegen, sondern kann bis Ende 2021 eingereicht werden. Allerdings gilt das nur dann, wenn der Steuerzahler nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben.

Besteht eine Abgabepflicht oder fordert das Finanzamt den Steuerzahler zur Abgabe einer Steuererklärung auf, ist die Abgabefrist verbindlich. In diesem Fall muss die Steuererklärung also spätestens am 31. Mai des Folgejahres eingereicht sein. Und wenn der Steuerzahler den Stichtag verpasst, kann das teuer werden. Denn das Finanzamt kann zusätzlich zur fälligen Steuer einen Verspätungszuschlag für die zu spät oder gar nicht abgegebene Steuererklärung erheben. Auch um den Steuerzahler dazu zu bringen, seine Steuererklärung einzureichen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld in Rechnung stellen.

Am 1. Januar 2017 ist ein Steuermodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Damit ändern sich die Regeln, die für den Verspätungszuschlag gelten. Die wichtigsten Infos rund um den Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

 

Der Antrag auf Fristverlängerung

Ist absehbar, dass der Steuerzahler seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann, sollte er rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung beantragen. Für den Antrag reicht ein formloses Schreiben aus. Allerdings braucht der Steuerzahler einen guten Grund.

Es reicht nicht aus, wenn er nur erklärt, dass er beispielsweise viel Arbeit hatte und sich deshalb nicht um die Steuererklärung kümmern konnte. Ein Unfall mit anschließender Krankenhausbehandlung oder eine schwere Erkrankung hingegen wäre eine plausible Begründung.

Hat der Steuerzahler seine Steuererklärung bisher immer pünktlich eingereicht und beantragt er die Fristverlängerung rechtzeitig, stehen die Chancen recht gut, dass das Finanzamt die Abgabefrist bis Ende September verlängert. War der Steuerzahler in der Vergangenheit öfter zu spät dran, wird das Finanzamt aber eher dazu tendieren, den Antrag abzulehnen. Und einen Anspruch auf eine Fristverlängerung gibt es nicht. Das Finanzamt kann den Antrag also bewilligen, muss es aber nicht.

 

Die Regelungen für den Verspätungszuschlag

Ist der Steuerzahler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und überschreitet er die Abgabefrist, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag als Strafzahlung erheben. Bisher kann das Finanzamt aber weitgehend nach eigenem Ermessen entscheiden, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt und wenn ja, in welcher Höhe. Als Richtlinien bei der Entscheidung soll das Finanzamt berücksichtigen,

  • wie oft und wie lange der Steuerzahler die Abgabefrist überschritten hat,
  • inwieweit der Steuerzahler die verspätete Abgabe verschuldet hat,
  • wie hoch die fällige Steuernachzahlung ist,
  • ob und welche Vorteile der Steuerzahler durch eine verspätete Abgabe hatte und
  • wie es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers steht.
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Insgesamt hat das Finanzamt einen recht großen Spielraum. Nur was die Höhe des Verspätungszuschlags angeht, gibt es Grenzen. So dürfen als Verspätungszuschlag maximal zehn Prozent der festgesetzten Steuer erhoben werden. Der Höchstbetrag liegt bei 25.000 Euro.

Verlangt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag, fühlt sich so mancher Steuerzahler zu hart bestraft. Die Folge davon ist, dass der Steuerzahler zunächst Einspruch gegen den Verspätungszuschlag erhebt und die Angelegenheit danach vor dem Finanzgericht landet, weil das Finanzamt den Einspruch zurückweist.

Um das in Zukunft zu vermeiden, wurden die Regeln für den Verspätungszuschlag im Rahmen des Steuermodernisierungsgesetzes überarbeitet. In § 152 der Abgabenordnung ist der Verspätungszuschlag nun detailliert geregelt. Gleichzeitig wurden die Regeln verschärft. Für die Praxis heißt das: Ab 2019 gibt es einen Mindest-Verspätungszuschlag, der immer und automatisch erhoben wird. Auch die Berechnung des Verspätungszuschlags ändert sich. Nennenswerten Spielraum hat das Finanzamt dann nicht mehr.

 

Die Berechnung des Verspätungszuschlags ab 2019

Die neuen Regelungen greifen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018. Ab dann gelten andere Abgabefristen. Für die Steuererklärung 2018 und alle künftigen Steuererklärungen ist der 31. Juli der Stichtag. Der Steuerzahler hat also in Zukunft zwei Monate länger Zeit, um seine Steuererklärung abzugeben. Nimmt er die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, verlängert sich die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate. In diesem Fall muss die Steuererklärung dann nicht mehr bis Ende Dezember vorliegen, sondern erst Ende Februar eingereicht werden.

Gleichzeitig wird eine verspätete Abgabe aber teurer. Denn der Verspätungszuschlag wird ab 2019 wie folgt berechnet: Für jeden angefangnen Monat nach Ablauf der Abgabefrist werden 0,25 Prozent der Steuer, abzüglich der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, als Verspätungszuschlag erhoben. Von der festgesetzten Steuer werden also zuerst die geleisteten Vorauszahlungen und die Steuerabzugsbeträge abgezogen. Von diesem Betrag werden dann für jeden angefangenen Säumnismonat 0,25 Prozent als Verspätungszuschlag festgesetzt. Der ermittelte Wert wird auf volle Euro abgerundet, beträgt aber mindestens 25 Euro. Der Höchstbetrag bleibt bei 25.000 Euro.

Dabei wird der neue Verspätungszuschlag automatisch erhoben. Einen Ermessenspielraum hat das Finanzamt nicht mehr. Im Klartext heißt das: Muss der Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben und versäumt er die Abgabefrist, muss er für jeden angefangenen Monat, den er zu spät dran ist, mindestens 25 Euro Strafe bezahlen.

Gibt der Steuerzahler seine Steuererklärung für 2018 beispielsweise am 02. September 2019 ab, werden mindestens 50 Euro fällig. Denn weil der Stichtag der 31. Juli war und der September bereits begonnen hat, wird der automatische Verspätungszuschlag für zwei Monate erhoben. Es wird nur wenige Ausnahmefälle geben, in denen der Verspätungszuschlag eine Ermessenentscheidung bleibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerbescheid mit 0 Euro festgesetzt wird.

 

Sonderregelung für Rentner

So mancher Rentner geht davon aus, dass sich die Sache mit der Steuererklärung und den Steuerzahlungen mit dem Ende des Berufslebens für ihn erledigt hat. Tatsächlich müssen nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums aber weit über vier Millionen Rentner ihre Alterseinkünfte versteuern. Die Zahl der Rentner, die eine Steuererklärung abgeben müssen, ist noch einmal höher.

Die Rentenversicherungsträger informieren die Finanzverwaltung über die ausgezahlten Renten. Folglich werden immer mehr Rentner vom Finanzamt angeschrieben und zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei setzt das Finanzamt eine Frist, bis wann die Steuererklärung vorliegen muss. Einen Verspätungszuschlag muss der Rentner dann aber nicht ab dem eigentlichen Stichtag für die Abgabe, sondern nur für die Monate nach Ablauf der Frist im Aufforderungsschreiben bezahlen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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