Die wichtigsten Infos zu Steuerabzugsbeträgen

Die wichtigsten Infos zu Steuerabzugsbeträgen 

Steuerabzugsbeträge spielen im Zusammenhang mit Steuervorauszahlungen eine wesentliche Rolle. Die Höhe der Vorauszahlungen entspricht nämlich, vereinfacht erklärt, der Höhe der Jahressteuer der letzten Veranlagung nach Abzug der Steuerabzugsbeträge.

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Wenn jemand jedoch ein Gewerbe anmeldet, kann das Finanzamt nicht auf Werte aus vergangen Jahren zurückgreifen. 

Aus diesem Grund muss ein Formular ausgefüllt werden, in das die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden. Anhand dieser Daten legt das Finanzamt dann die Höhe der Vorauszahlungen fest. In diesem Formular werden unter anderem auch die geschätzten Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerabzugsbeträge abgefragt. Spätestens an dieser Stelle stellt sich oft die Frage, was diese Begriffe denn eigentlich bedeuten.

 Hier daher die wichtigsten Infos zu Steuerabzugsbeträgen und Steuervorauszahlungen in der Übersicht: 

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerabzugsbeträge

Sonderausgaben sind alle die Ausgaben, die nicht zu den Betriebsausgaben gehören oder als Werbungskosten  geltend gemacht werden können.

Dazu gehören beispielsweise Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Unterhaltungsleistungen, die Kirchensteuer und Kinderbetreuungskosten, wenn diese nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eingetragen werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Krankheits-, Scheidungs- und Beerdigungskosten sowie die Kosten für eine Haushaltshilfe, die Pflege oder die Heimunterbringung der Eltern. Außerdem fallen die Pauschalbeträge für Menschen mit Behinderung in die Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen.

Steuerabzugsbeträge entstehen dann, wenn auf bestimmte Einkünfte Steuern direkt an der Quelle abgezogen und an das Finanzamt abgeführt werden. Zu diesen Steuern gehören im Wesentlichen die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer, die Zinsabschlagssteuer und die Bauabzugssteuer.

  
 

Steuervorauszahlungen

Als Steuervorauszahlung wird die Zahlung bezeichnet, die der Steuerpflichtige als Abschlag auf die voraussichtliche Jahressteuer an das Finanzamt bezahlt. Durch die Vorauszahlungen hat der Steuerpflichtige einen Teil seiner Steuerschuld bereits beglichen.

Stellt sich heraus, dass die Steuern, die er im Laufe des Veranlagungszeitraumes bezahlt hat, seine Steuerschuld übersteigen, wird ihm der zuviel bezahlte Betrag erstattet. Decken die Vorauszahlungen die Steuerschuld nicht ab, fällt eine entsprechende Nachzahlung an. Festgesetzt wird die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines entsprechenden Bescheides, der auf dem letzten Veranlagungsergebnis oder den geschätzten Angaben des Steuerpflichtigen basiert.  

Vorauszahlungen der Einkommensteuer

Einkommensteuervorauszahlungen werden immer dann festgesetzt, wenn sie für das gesamte Jahr bei mindestens 400 Euro und für eine Abschlagszahlung bei mindestens 100 Euro liegen. Fällig werden die Abschlagszahlungen jeweils am 10. der Monate März, Juni, September und Dezember. Wie hoch die Abschlagszahlungen ausfallen, hängt von der Jahressteuer des Vorjahres nach Anrechung der Steuerabzugsbeträge, die für Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Zinsabschlagssteuer und Bauabzugssteuer geltend gemacht wurden, ab.

Unberücksichtigt hingegen bleiben einige Sonderausgaben und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Gebäude zu Jahresbeginn noch nicht vorhanden waren. Haben sich die Einkommensverhältnisse in dem Kalenderjahr, für das die Vorauszahlungen festgelegt wurden, geändert oder werden sie sich aller Voraussicht nach ändern, kann die Höhe der Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden. Bei einer negativen Entwicklung der Einkommensverhältnisse kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Höhe der Vorauszahlungen reduziert wird.

In diesem Fall muss er jedoch nachweisen oder glaubhaft machen können, dass sich seine Einkommenssituation tatsächlich verschlechtert hat. Haben sich die Einkommensverhältnisse positiv entwickelt, kann das Finanzamt die Vorauszahlungen von Amts wegen erhöhen. In diesem Fall trägt allerdings das Finanzamt die Feststellungslast, der Steuerpflichtige ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus eine Erhöhung der Vorauszahlungen zu beantragen. Eine Sonderform von Steuervorauszahlungen sind die sogenannten Quellensteuern.

Hierbei handelt es sich um Steuern, die von einem Dritten einbehalten und unmittelbar an das Finanzamt abgeführt werden. Zu den in diesem Zusammenhang relevanten Steuern gehört die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber als Vorauszahlung für den Steuerpflichtigen an das Finanzamt abführt. Daneben sind auch die Kapitalertragssteuer, die Zinsabschlagssteuer und die Abgeltungssteuer Quellensteuern, die das kontoführende Institut an das Finanzamt weiterleitet. 

Vorauszahlungen der Umsatzsteuer

Eine Sonderstellung im Hinblick auf Steuervorauszahlungen nimmt die Umsatzsteuer ein. Bei der Einkommenssteuer und auch bei der Gewerbe- oder der Körperschaftssteuer wird die Höhe der Vorauszahlungen von der jeweils zuständigen Finanzbehörde festgesetzt. Die Umsatzsteuer hingegen muss ein Unternehmer selbst berechnen.

Auf Basis seiner Berechnungen gibt er eine Erklärung in Form einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ab und leistet zusammen mit der Abgabe dann auch die entsprechenden Zahlungen.  

Vorauszahlungen der Gewerbesteuer

Die Höhe der Gewerbesteuervorauszahlungen wird von der zuständigen Gemeinde festgesetzt und die Abschläge sind jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Jede Vorauszahlung entspricht dabei einem Viertel der Steuer der letzten Veranlagung.

Im Gewerbesteuerrecht gibt es dabei die Besonderheit, dass das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag festlegt, während die Gemeindeverwaltung danach die Gewerbesteuer festsetzt.

Möchte ein Gewerbetreibender die Höhe seiner Steuervorauszahlungen herabsetzen lassen, weil er niedrigere Gewinne erwirtschaftet, muss er sich hierfür an das Finanzamt wenden. Dieses kann einen veränderten Steuermessbetrag festsetzen, der dann für die Gemeindeverwaltung verbindlich ist und eine entsprechende Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen zur Folge hat.

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