Sonderausgaben Unternehmen

Sonderausgaben von Unternehmen

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte:

  • Spenden nur ohne Gegenleistung: Unternehmen können Spenden steuerlich geltend machen, wenn sie dafür keine wirtschaftliche Gegenleistung wie Werbung, Logo-Platzierung, Anzeigenfläche oder andere Vorteile erhalten.
  • Höchstgrenzen beachten: Steuerlich abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zu 20 % des Einkommens oder bis zu 4 Promille der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern.
  • Sponsoring ist anders einzuordnen: Wird ein Unternehmen durch Logo, Link, Slogan, Trikotwerbung oder Veranstaltungswerbung sichtbar hervorgehoben, kann die Zahlung eher als Sponsoring gelten; sie ist dann nicht automatisch verloren, sondern kann unter Umständen als Betriebsausgabe abziehbar sein.
  • Dokumentation schützt vor Ärger: Unternehmen sollten Empfänger, Zweck, Zahlungsnachweis, Zuwendungsbestätigung und mögliche Gegenleistungen sauber dokumentieren, besonders bei größeren Beträgen, öffentlichen Aktionen oder gemischten Fällen aus Spende und Werbung.

Sonderausgaben Unternehmen

Ob in Deutschland, den USA oder sonst irgendwo in der Welt, fast überall ist es natürlich auch für Unternehmen möglich, Spenden steuerlich geltend zu machen. Ein gutes Beispiel für die steuerlich abziehbaren Zuwendungen von Unternehmen sind sicher auch die „Spenden“.

Doch dafür gibt es zumindest in Deutschland sehr enge Grenzen, die von den Unternehmen nicht überschritten werden dürfen, damit auch die jeweiligen Ausgaben in der Steuererklärung anerkannt werden.

Die „wichtigste“ Beschränkung für Unternehmen ist natürlich, dass es keine „Gegenleistung“ geben darf, die ein Unternehmen für seine Spende erhält. Das gilt vor allem, um die Spenden besser vom sogenannten Sponsoring abzugrenzen.

Dazu gibt es aber auch Höchstgrenzen, bis zu denen Spenden von Unternehmen steuerlich berücksichtigt werden können. Diese sind wie immer im deutschen Steuerrecht ziemlich umständlich und unübersichtlich formuliert.

So gilt zum Beispiel, dass Zuwendungen im Jahr grundsätzlich bis zu 20 % des Einkommens oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abziehbar sind.

Spenden und Sponsoring

Auf einen kleinen „Fallstrick“ muss man aber auch noch achten! Macht sich ein Unternehmen auf den Weg, einen Verein mit einer Spende zu unterstützen, so muss die Zuwendungsbestätigung ordnungsgemäß vom steuerbegünstigten Empfänger ausgestellt werden.

Ist dabei irgendwo auch noch ein Firmenlogo zu sehen, bei dem man die Spende auch noch irgendeinem Unternehmen zuordnen kann, so kann die gesamte Zahlung je nach Ausgestaltung nicht mehr als Spende, sondern als Sponsoring eingeordnet werden.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Ausgabe steuerlich verloren ist; Sponsoringaufwendungen können als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn damit wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen oder Werbung für Produkte angestrebt werden. Zu guter Letzt sollte man auch noch bedenken, dass nicht alle Spenden ohne Weiteres steuerlich geltend gemacht werden können.

Gehen solche „Spenden“ zum Beispiel an politische Organisationen oder Parteien, so gibt es zusätzlich auch noch weitere Beschränkungen, die den Unternehmen, aber auch den Privatpersonen auferlegt werden, welche die Arbeit mit einer Spende unterstützen wollen.

Dokumentation im Unternehmen

Gerade bei Unternehmen kommt es nicht nur darauf an, dass die Zahlung tatsächlich geflossen ist. Wichtig ist auch, dass der Zweck der Zuwendung nachvollziehbar bleibt. In der Praxis sollte deshalb festgehalten werden, wer die Zahlung erhalten hat, welchem steuerbegünstigten Zweck sie dienen sollte und ob es Absprachen über eine öffentliche Nennung, ein Logo, eine Anzeige oder andere Gegenleistungen gab.

Das klingt zunächst nach zusätzlicher Büroarbeit, kann aber spätere Rückfragen deutlich erleichtern. Denn das Finanzamt schaut nicht nur auf den Zahlungsbeleg, sondern auf das Gesamtbild.

Eine Überweisung mit dem Vermerk „Spende“ reicht deshalb nicht immer aus, wenn daneben ein Sponsoringvertrag, Werbematerial oder eine besonders hervorgehobene Präsentation des Unternehmens existiert.

Die Rechtsform spielt eine Rolle

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die steuerliche Einordnung anders zu betrachten als bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder AG. Der Begriff „Sonderausgaben“ stammt vor allem aus der Einkommensteuer.

Bei Kapitalgesellschaften geht es dagegen um den Abzug im Rahmen der Körperschaftsteuer.

Für die praktische Entscheidung ändert das am Grundprinzip wenig: Die Zuwendung braucht einen anerkannten Empfänger, einen begünstigten Zweck und eine saubere Trennung von Werbung oder Gegenleistung.

Trotzdem sollten Unternehmen die eigene Rechtsform im Blick behalten, damit die Zahlung in der Steuererklärung an der richtigen Stelle auftaucht.

Kleine Beispiele zur Abgrenzung

Ein Unternehmen überweist einem gemeinnützigen Verein Geld, ohne dafür Werbung, Eintrittskarten, Anzeigenfläche oder sonstige Vorteile zu erhalten. Wird die Zuwendung ordnungsgemäß bestätigt, spricht vieles für eine Spende.

Anders sieht es aus, wenn der Verein im Gegenzug das Firmenlogo prominent auf Trikots, Plakaten, Fahrzeugen oder einer Veranstaltungsseite platziert. Dann steht nicht mehr allein die Förderung des guten Zwecks im Vordergrund. Die Zahlung kann steuerlich eher als Sponsoring erscheinen.

Dazwischen gibt es Graubereiche. Eine schlichte Danksagung in einer Unterstützerliste ist nicht dasselbe wie eine werbliche Hervorhebung mit Logo, Link, Slogan oder Produktbezug. Entscheidend ist immer, ob das Unternehmen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erhält oder zumindest erkennbar anstrebt.

Spende vs. Sponsoring

Vorsicht bei gemischten Fällen

Manchmal enthält eine Zahlung mehrere Elemente. Ein Teil dient der gemeinnützigen Unterstützung, ein anderer Teil ist mit Werbeleistungen verbunden.

Dann kann es sinnvoll sein, beide Bestandteile klar zu trennen: etwa durch getrennte Vereinbarungen, getrennte Rechnungen oder eine genaue Beschreibung der Leistungen.

Diese Trennung hilft beiden Seiten. Das Unternehmen kann die Zahlung besser zuordnen, und der Empfänger vermeidet Missverständnisse bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung. Denn eine Spendenbescheinigung sollte nur für den Teil ausgestellt werden, für den tatsächlich keine Gegenleistung erbracht wird.

Vorher klären statt später korrigieren

Bei kleineren Beträgen bleibt der Aufwand oft überschaubar. Bei größeren Zuwendungen, öffentlich sichtbaren Aktionen oder langfristigen Kooperationen lohnt sich eine kurze steuerliche Prüfung im Vorfeld.

Das gilt besonders dann, wenn ein Verein, eine Stiftung oder eine andere gemeinnützige Organisation gleichzeitig Spendenbescheinigung, Logo-Nennung und Werbemöglichkeit anbietet.

Eine gute Faustregel lautet: Je stärker das Unternehmen nach außen sichtbar wird, desto eher sollte geprüft werden, ob noch eine Spende vorliegt oder bereits Sponsoring. So lassen sich unangenehme Korrekturen vermeiden, und die Unterstützung kommt trotzdem dort an, wo sie wirken soll.

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