6 Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen, Teil 2
Im Zusammenhang mit den erneuerbaren Energien, die auch in Privathaushalten immer stärker zum Tragen kommen, ist Photovoltaik ein Thema. Die Solarmodule einer Photovoltaik-Anlage nehmen das Sonnenlicht auf und erzeugen daraus Gleichstrom, den ein Wechselrichter in Haushaltsstrom umwandelt. Den so produzierten Strom kann der Haushalt dann selbst verbrauchen oder ins Stromnetz einspeisen.
Dass sich viele Haushalte bislang gegen Photovoltaik-Anlagen entschieden haben, hing nicht nur mit den Anschaffungskosten und dem Aufwand bei Einbau und Wartung zusammen.
Stattdessen spielten auch die bürokratischen Hürden eine Rolle. Eine Gesetzesänderung hat nun aber zumindest zu einfacheren Steuerbedingungen geführt.
Welche Änderungen es gab und was jetzt gilt, beantworten wir anhand von sechs Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen.
Dabei haben wir in Teil 1 die Hintergründe zur gesetzlichen Neuregelung erläutert und die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer genannt.
Hier ist Teil 2!:
Inhalt
- 1 Frage 2: Was wird aus der bisherigen Liebhaberei-Regelung?
- 2 Frage 3: Was gilt für die Steuerbegünstigung bei Handwerkerleistungen?
- 3 Frage 4: Wie kann eine betriebliche Photovoltaik-Anlage steuerlich geltend gemacht werden?
- 4 Frage 5: Welche Unterschiede macht das Gesetz zwischen der Einkommens- und der Umsatzsteuer?
- 5 Frage 6: Was muss der Betreiber unternehmen?
Frage 2: Was wird aus der bisherigen Liebhaberei-Regelung?
Aus steuerlicher Sicht waren kleine Photovoltaik-Anlagen auch bislang oft nur Liebhaberei-Betriebe. Denn die Einnahmen aus den Stromverkäufen führten meist nicht zu steuerpflichtigen Gewinnen.
Die Finanzverwaltung schloss sich dieser Ansicht zunehmend an und führte im Jahr 2021 für Anlagen mit einer Leistung bis zehn Kilowatt sogar ein spezielles Liebhaberei-Wahlrecht ein. Schon damals war das Ziel, die Verwaltung zu vereinfachen.
Die Steuerbefreiung, die durch die Neuregelung ins Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde, macht aber keine Aussagen dazu, ob es sich um Gewinnerzielungsabsichten oder Liebhaberei handelt.
Sie ersetzt außerdem weder die bisherige Liebhaberei-Regelung noch hebt sie diese auf. Verkauft eine Photovoltaik-Anlage Strom gegen ein Entgelt, bleibt es grundsätzlich dabei, dass sie ein Gewerbebetrieb ist.
Nur werden die Einnahmen aus diesem Gewerbebetrieb eben in bestimmten Fällen für die Steuer nicht mehr berücksichtigt.
Im Unterschied zur Liebhaberei-Regelung ist die Steuerbefreiung nicht an ein Wahlrecht geknüpft. Stattdessen handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die verbindlich gilt.
Umgehen lässt sich die Steuerbefreiung nur, wenn zum Beispiel die Leistung der Photovoltaik-Anlage so bemessen ist, dass sie oberhalb der Grenzen für eine Steuerbefreiung liegt.
Frage 3: Was gilt für die Steuerbegünstigung bei Handwerkerleistungen?
Nachdem die Steuerbefreiung nicht den Status einer gesetzlichen Liebhaberei-Regelung hat, ist es nicht möglich, automatisch die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch zu nehmen.
Um steuerbegünstigte Handwerkerleistungen nutzen zu können, darf die Photovoltaik-Anlage aus Sicht der Ertragssteuer kein Gewerbebetrieb sein, sondern muss zum Privatvermögen gehören.
Denn nur dann sind auch die Kosten private Aufwendungen und keine Betriebsausgaben. Betriebsausgaben bleiben unabhängig von einer Steuerbefreiung Betriebsausgaben, selbst wenn sie steuerlich keine Auswirkungen mehr haben.
Möchte der Betreiber die Arbeitskosten bei der Anschaffung und Installation der Photovoltaik-Anlage als Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen, muss er für die Anlage entweder auf das Liebhaberei-Wahlrecht zurückgreifen.
Oder er muss anhand einer Prognoserechnung nachweisen, dass er nicht beabsichtigt, Gewinne zu erzielen.
Es gibt zwar Steuerexperten, die der Ansicht sind, dass der Betreiber die Begünstigung nach § 35a EStG nutzen kann, weil nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gegeben sind.
Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Auffassung teilen wird.
Frage 4: Wie kann eine betriebliche Photovoltaik-Anlage steuerlich geltend gemacht werden?
Die gesetzliche Regelung sieht die Steuerbefreiung auch für eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung bis 30 Kilowatt vor, die nicht auf einem Wohngebäude, sondern auf einem Betriebsgebäude wie zum Beispiel einer Werkstatt installiert ist und damit von einem Unternehmen betrieben wird.
Die Steuerbefreiung betrifft dann neben dem Strom, der ins Netz eingespeist wird, auch den Strom, der für private Zwecke entnommen wird.
Die Kosten, die für den betrieblich genutzten Anteil entstehen, können aber steuerlich geltend gemacht werden. Der Betreiber muss in diesem Fall die Abschreibung und die Betriebskosten nach dem steuerbefreiten Nutzungsanteil und dem betrieblich verwendeten Anteil aufteilen.
Die Kosten für den Solarstrom, der für nicht steuerbefreite Zwecke wie zum Beispiel die Werkstatt verwendet wird, kann der Betreiber dann von der Steuer absetzen.
Frage 5: Welche Unterschiede macht das Gesetz zwischen der Einkommens- und der Umsatzsteuer?
Für die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer und dem Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer beinhaltet das neue Steuergesetz keine einheitlichen Regelungen. Stattdessen legt es die Anlagengrößen und die Voraussetzungen an die Gebäude unterschiedlich fest.
Etwas verwirrend ist außerdem, dass ein Betreiber zum Beispiel bei einer Stromlieferung an Mieter von der Einkommensteuer befreit ist, während bei einer bestehenden Umsatzsteuerpflicht für die Einspeisung und die Stromlieferung 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen.
Die wichtigsten Unterschiede, die das neue Photovoltaik-Steuergesetz vorsieht, haben wir in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Einkommensteuer | Umsatzsteuer | |
Photovoltaik-Anlagen | Bestehende und neue Anlagen ab Steuerjahr 2022 | Neue oder mit wesentlichen Komponenten nachgerüstete Anlagen ab dem 1. Januar 2023 |
Anlagengröße | Bis 30 Kilowatt bzw. 15 Kilowatt pro Einheit in Mehrparteiengebäuden, max. 100 Kilowatt pro Steuerperson | Keine Begrenzung, aber Erleichterungen bis 30 Kilowatt |
Gebäude | Wohngebäude und Nichtwohngebäude | Bis 30 Kilowatt alle Gebäude, ansonsten Wohngebäude, öffentliche Gebäude und gemeinnützige Gebäude |
Steuerbefreiung | Ein- und Entnahmen aus Erzeugung, Weitergabe und privatem Eigenverbrauch des Solarstroms | 0-Prozent-Steuersatz beim Kauf der Anlage oder wesentlicher Komponenten |
Steuerfreie Einkünfte bei Weitergabe des Solarstorms | ja | nein |
Frage 6: Was muss der Betreiber unternehmen?
Wie bisher auch, muss sich der Betreiber selbst darum kümmern, wie seine Anlage steuerlich behandelt wird. Ob er die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, muss er also selbst prüfen. Das Finanzamt kann aber natürlich bei der Klärung weiterhelfen.
Grundsätzlich bleibt auch die Pflicht bestehen, eine Photovoltaik-Anlage als Gewerbebetrieb beim Finanzamt anzumelden. Bei einer Anlage, für die die gesetzliche Steuerbefreiung zweifelsohne greift, stellt sich zwar die Frage nach dem Sinn der Anmeldung.
Schließlich entsteht dadurch Bürokratie, die die Gesetzesänderung eigentlich abbauen will. Möglicherweise legt die Finanzverwaltung hierzu aber noch eine Regelung für einen vereinfachten Nachweis der Steuerfreiheit vor.
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Thema: 6 Fragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen, Teil 2
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