Fehlerhafter Steuerbescheid: Einspruch oder Änderungsantrag?, Teil II

Fehlerhafter Steuerbescheid: Einspruch oder Änderungsantrag?, Teil II

 

Nicht jeder Steuerbescheid ist fehlerfrei und nicht immer ist der Steuerzahler mit den Entscheidungen des Finanzamts einverstanden. Möchte der Steuerzahler den Steuerbescheid in der vorliegenden Form nicht hinnehmen, hat er zwei Möglichkeiten.

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Er kann nämlich entweder Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 AO (Abgabenordnung) stellen.

In einem zweiteiligen Ratgeber nehmen wir die beiden Mittel einmal genauer unter die Lupe. Teil I hat erklärt, worauf ein Einspruch und ein Änderungsantrag abzielen und wodurch sich der Einspruch vom Änderungsantrag unterscheidet.

 

In Teil II soll es nun darum gehen, wie ein Änderungsantrag gestellt wird und worauf es dabei zu achten gilt:

 

Wann ist ein Änderungsantrag die bessere Wahl?

Viele Steuerzahler wissen gar nicht, dass es die Möglichkeit gibt, einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 AO zu stellen. Stattdessen gehen sie davon aus, dass sie nur durch einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid vorgehen können. Dies ist auch durchaus verständlich, denn im Steuerbescheid wird nur auf den Einspruch als Rechtsbehelf hingewiesen.

Tatsächlich ist der Einspruch ein wichtiges Instrument. Denn der Einspruch bewirkt nicht nur, dass das Finanzamt den gesamten Vorgang noch einmal prüfen muss. Stattdessen sorgt ein Einspruch auch dafür, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wirkt.

Außerdem bleibt die Möglichkeit offen, gegen die Entscheidung zu klagen, wenn der Einspruch zurückgewiesen wird. Allerdings gibt es Fälle, in denen es sinnvoller ist, statt des Einspruchs einen Änderungsantrag zu stellen.

 

So ist der Steuerzahler dann mit einem Änderungsantrag besser beraten, wenn

  • sich offensichtliche Fehler wie Rechtschreib- und Tippfehler, Zahlendreher oder falsch übertragene Daten in den Steuerbescheid eingeschlichen haben. Gleiches gilt für einfache und eindeutige Sachverhalte.

 

  • das Finanzamt einzelne Ausgaben oder Aufwendungen nicht berücksichtigt oder abgelehnt hat. Beanstandet der Steuerzahler diese Posten in seinem Änderungsantrag, beschränkt sich die erneute Prüfung auf die genannten Posten und die Entscheidung wird ggf. zu Gunsten des Steuerzahlers berichtigt.

 

  • der Steuerzahler bestimmte Ausgaben oder Aufwendungen in seiner Steuererklärung vergessen hatte. Im Rahmen des Änderungsantrags kann der Steuerzahler die Angaben und Belege nachreichen und so die Ausgaben oder Aufwendungen nachträglich noch geltend machen.

 

  • der Steuerzahler erreichen möchte, dass sein Steuerbescheid nur in bestimmten Punkten abgeändert wird, ohne dass in diesem Zuge der gesamte Vorgang noch einmal vollumfänglich geprüft wird.

 

Was ist zu tun, wenn der Steuerzahler einen Änderungsantrag stellen will?

Im Gegensatz zum Einspruch unterliegt der Änderungsantrag keiner bestimmten Formvorgabe. Ein Änderungsantrag muss also nicht unbedingt schriftlich eingereicht werden. Stattdessen könnte der Steuerzahler seinen Änderungsantrag auch telefonisch oder im persönlichen Gespräch mit einem Sachbearbeiter stellen.

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Allerdings reicht es nicht aus, wenn der Steuerzahler allgemein erklärt, dass er eine Änderung seines Steuerbescheids beantragt. Für einen wirksamen Änderungsantrag muss der Steuerzahler vielmehr konkret angeben, in welchen Punkten sein Steuerbescheid geprüft und abgeändert werden soll.

Um die Änderungswünsche plausibel zu machen, wird er oft entsprechende Belege, Quittungen oder andere Unterlagen einreichen müssen. Aus diesem Grund wird ein Änderungsantrag üblicherweise schriftlich gestellt. Dabei reicht ein einfaches, formloses Schreiben aber völlig aus.

In diesem Schreiben führt der Steuerzahler die Punkte, die er beanstandet, auf und bittet darum, dass diese Punkte geprüft und ggf. berichtigt werden. Wie so ein Änderungsantrag konkret aussehen kann, zeigt das allgemeine Musterschreiben am Ende dieses Beitrags.

 

Muss der Steuerzahler eine bestimmte Frist beachten?

Ein Steuerbescheid unterliegt einer einmonatigen Einspruchsfrist. Das bedeutet, der Steuerzahler hat einen Monat lang Zeit, um gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Ist die Ein-Monats-Frist abgelaufen, wird der Steuerbescheid bestandskräftig.

Hat der Steuerbescheid einmal Bestandskraft erlangt, kann der Steuerzahler grundsätzlich keinen Einspruch mehr dagegen einlegen und auch keinen Änderungsantrag mehr stellen. Wichtig ist deshalb, dass der Steuerzahler die einmonatige Einspruchsfrist im Auge behält.

Sein Änderungsantrag muss also, genauso wie auch ein Einspruch, innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingegangen sein.

Generell ist aber ratsam, nicht allzu lange mit einem Änderungsantrag zu warten. Ein Änderungsantrag bewirkt nämlich nur, dass der Steuerbescheid in den beanstandeten Punkten offen bleibt. Im Übrigen wird der Steuerbescheid nach einem Monat bestandskräftig.

Sollte der Änderungsantrag nicht den gewünschten Erfolg bringen, kann der Steuerzahler aber nur solange weiter gegen den Steuerbescheid vorgehen, wie die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Was passiert, wenn der Steuerzahler den Änderungsantrag gestellt hat?

Ist der Änderungsantrag beim Finanzamt eingegangen, wird der Steuerfall noch einmal geprüft. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf die Punkte, die im Änderungsantrag genannt sind. Alle anderen Sachverhalte bleiben bei der Prüfung außen vor.

Da das Finanzamt so nur wenige Sachverhalte prüfen muss, geht die Bearbeitung eines Änderungsantrags normalerweise recht schnell. Kann das Finanzamt den Änderungswünschen des Steuerzahlers entsprechen, wird der Steuerbescheid in den beanstandeten Punkten berichtigt.

Eine Änderung erfolgt aber nur dann, wenn sie zu Gunsten des Steuerzahlers ausfällt. Eine für den Steuerzahler nachteilige Änderung ist ausgeschlossen.

Bleibt das Finanzamt hingegen bei seiner ursprünglichen Entscheidung, wird der Änderungsantrag in einen Einspruch umgewandelt. Dies passiert auch dann, wenn der Steuerzahler in seinem Änderungsantrag nicht genau genug erläutert hat, welche Punkte abgeändert werden sollen. Bevor das Finanzamt den Änderungsantrag umdeutet und als Einspruch weiterführt, wird es den Steuerzahler aber über diese Absicht informieren.

Der Steuerzahler kann daraufhin entscheiden, ob das Finanzamt den Vorgang als Einspruch weiterbearbeiten soll oder ob er den Einspruch zurücknimmt. Voraussetzung bleibt aber, dass die einmonatige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Steuerbescheid somit noch keine Bestandskraft erlangt hat.

 

Allgemeines Musterschreiben – Änderungsantrag gemäß § 172 AO

 

Steuerzahler
Anschrift

 

Zuständiges Finanzamt
Anschrift

Ort, Datum

 

 

Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 AO

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Steuernummer: ______________________________

Steueridentifikationsnummer: ___________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Änderung des Steuerbescheids ____ (Titel/Gegenstand des Bescheids/Jahr) ______, ergangen am _________.

Mein Änderungsbegehren betrifft folgende/n Sachverhalt/e:

_______________ (Hier listet der Steuerzahler den oder die Punkte auf, die berichtigt werden sollen. Dabei sollte er auch gleich erklären, warum die Änderung erfolgen soll. Wurden beispielsweise Namen oder Zahlen falsch geschrieben, sollte er die Fehler aufführen und richtigstellen.

Wurden Aufwendungen nicht anerkannt, beispielsweise einzelne Posten bei den Werbungskosten, sollte er die Posten nennen, Belege dazu einreichen und erklären, warum es sich um absetzbare Werbungskosten handelt.) _______________

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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