Grundwissen zu Steuervorauszahlungen

Grundwissen zu Steuervorauszahlungen 

Bei Steuervorauszahlungen handelt es sich um Abschlagszahlungen, die im Hinblick auf die voraussichtliche Steuerschuld schon während des laufenden Jahres an das Finanzamt abgeführt werden. Dabei werden durch die Steuervorauszahlungen zwei Absichten verfolgt.

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Zum einen soll auf diese Weise verhindert werden, dass Steuerpflichtige hohe Nachzahlungen leisten müssen, zum anderen wird dadurch der regelmäßige Geldfluss in den Staatshaushalt sichergestellt.

Die Höhe der Vorauszahlungen, die der Steuerpflichtige leisten muss, ergibt sich in aller Regel aus dem letzten Veranlagungsergebnis oder wird im Fall der Neugründung eines Unternehmens anhand der erwarteten Einnahmen geschätzt.

Der Steuerpflichtige erhält einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt, wobei dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Das bedeutet, die festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen kann durch einen entsprechenden Antrag jederzeit verändert werden, wenn sich das Einkommen des Steuerpflichten ändert und sich daraus eine höhere oder eine niedrigere Steuerschuld ergibt.

Im Zuge der jährlichen Steuererklärung wird dann die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der tatsächlichen Steuerschuld ermittelt. Hat der Steuerpflichtige mehr einbezahlt, erhält er den Differenzbetrag zurück, ist die Jahressteuer höher als die Vorauszahlungen, muss er die Differenz innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheides ausgleichen.

Für die Steuervorauszahlungen spielen mehrere Steuerarten eine Rolle

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Vorauszahlungen der Einkommenssteuer sind immer jeweils zum 10. März, Juni, September und Dezember fällig. Sie werden allerdings nur dann festgesetzt, wenn sie pro Zahlung höher als 100 Euro und im gesamten Jahr höher als 400 Euro liegen.

Wie hoch die Vorauszahlungen angesetzt werden, ergibt sich aus der Jahressteuer, die unter Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge aus der letzten Veranlagung resultiert. Einige Aufwendungen und Abzüge werden bei der Berechnung allerdings nicht berücksichtigt.

Hierzu gehören beispielsweise bestimmte Sonderausgaben wie Unterhaltszahlungen, Ausbildungskosten oder Altersvorsorgebeträge sowie Negativeinkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen.

Ändern sich die Einkommensverhältnisse, kann jederzeit eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragt werden.

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Sonderformen der Vorauszahlungen stellen die Quellensteuern dar.

Hierbei behält ein Dritter die Steuern ein und führt sie als Vorauszahlungen für den Steuerpflichten ab.

Im Fall der Lohnsteuer geschieht dies durch den Arbeitgeber, im Fall der Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut. Steuervorauszahlungen werden daneben auch für die Körperschaftssteuer fällig, wobei hier die gleichen Richtlinien gelten wie bei der Einkommenssteuer.

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Vorauszahlungen der Gewerbesteuer sind jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November fällig.

Die Höhe der Vorauszahlungen setzt die zuständige Gemeinde in einem entsprechenden Bescheid fest. Dabei beläuft sich eine Vorauszahlung auf ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung.

Änderungen der Vorauszahlungshöhe sind auch hier möglich, allerdings muss das Finanzamt dazu einen Steuermessbetrag festsetzen, der dann an die Gemeinde weitergeleitet wird und für diese verbindlich ist.

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Vorauszahlungen der Umsatzsteuer werden nach vollständig anderen Grundsätzen berechnet. Während die Höhe aller anderen Vorauszahlungen durch die Finanzbehörden festgesetzt wird, fällt dies bei der Umsatzsteuer in den Aufgabenbereich des Steuerpflichten.

Dieser muss die Umsatzsteuer also selbst berechnen und eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung erstellen.

Die Vorauszahlungen der Umsatzsteuer erfolgen monatlich, allerdings können auch vierteljährliche Vorauszahlungen vereinbart werden.

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3 Gedanken zu „Grundwissen zu Steuervorauszahlungen“

  1. Wenn man nur Einnahmen aus Kapital hat (Rentier), muß man dann trotz der Abgeltungssteuer (AG) zusätzlich noch Steuervorauszahlungen leisten? M.E. wäre das rechtswidrig, da die AG ja schon eine Vorauszahlung (ggf. abschließend!) ist.
    Vielen Dank!

  2. Wo wird in der Steuererklärung für 2019 die Kirchen- und Einkommensteuer Vorauszahlungen eingetragen.

  3. Warum hier der Steuberater meine Vorauszahlungen,die ans Finanzamt geleistet wurden nicht von dem Lohnsteuerjahresausgleich ab?

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