Grundlegendes zu Zentralmitteilungen ZM an das Bundesfinanzamt
Während sich Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Steuererklärung meist nur einmal pro Jahr intensiv mit der Steuer beschäftigen müssen, ist die Steuer bei Selbstständigen durch beispielsweise Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen oder Einkommenssteuervorauszahlungen ständig Thema.
Seit dem 01.01.2010 kommt für viele Unternehmer nun noch die sogenannte Zentralmitteilung oder zusammenfassende Meldung, kurz ZM, hinzu.
Zu diesem Termin ist nämlich die EU-Richtlinie 2008/8/EG in Kraft getreten, die die Besteuerung von Dienstleistungen im Rahmen des sogenannten Mehrwertsteuerpaketes neu regelt.
Hier daher Grundlegendes zu Zentralmitteilungen sowie die wichtigsten Fragen zur ZM auf einen Blick:
• Wer ist zur Abgabe der ZM verpflichtet?
Alle zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen, die grenzüberschreitend innerhalb der EU steuerfreie Warenlieferungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften erbracht haben, müssen eine ZM abgegeben.
Zudem müssen Dienstleistungen in der ZM erfasst werden, wenn der Leistungsempfänger in dem Land ansässig ist, der dem Leistungsort entspricht, die Dienstleistung der Steuerpflicht unterliegt und der Leistungsempfänger der Steuerschuldner für diesen Umsatz ist.
Die ZM ersetzt dabei Umsatzsteuervoranmeldungen nicht, sondern muss zusätzlich dazu abgegeben werden. Ausgenommen von der Regelung sind Kleinunternehmen, für sie besteht keine Meldepflicht.
• Wie wird die ZM abgegeben?
Grundsätzlich muss die ZM online abgegeben werden, entweder über das Elster-Portal oder über das Onlineformular der Bundesfinanzverwaltung. In Ausnahmefällen kann die ZM auch in Papierform eingereicht werden, allerdings bedarf dies der Zustimmung des Finanzamtes.
• Wann muss die ZM abgegeben werden?
Die ZM muss vierteljährlich spätestens zehn Tage nach Ablauf des Meldezeitraumes abgegeben werden. Haben Unternehmen dauerhaft eine einmonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vereinbart, kann diese Regelung aber auch auf die Abgabe der ZM übertragen werden.
Geplant ist jedoch eine monatliche Abgabe der ZM bei der Überschreitung der Quartalsgrenze von 50.000 Euro.
• Welche Angaben enthält die ZM?
In der ZM werden grundsätzlich alle innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dienstleistungen erfasst, für die keine Umsatzsteuer berechnet wurde.
Dazu wird die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Kunden sowie pro Kunde die Summe der Bemessungsgrundlage für die erbrachten Leistungen oder Lieferungen angegeben.
• Welche Folgen hat die Nichtabgabe der ZM?
Zunächst wird der Unternehmer zwei Mal an die Abgabe der ZM erinnert. Reagiert er hierauf nicht, kann das Bundeszentralamt für Steuern Bußgelder sowie zusätzlich dazu ein Zwangsgeld in Rechnung stellen.
Der Verspätungszuschlag beläuft sich auf ein Prozent aller meldungspflichtigen Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und Leistungen, darf jedoch maximal 2.500 Euro betragen.
Um Verspätungszuschläge zu verhindern, ist es jedoch möglich, eine Fristverlängerung mithilfe eines formlosen Schreibens an das Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.
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Thema: Grundlegendes und Fragen zu Zentralmitteilungen ZM an das Bundesfinanzamt
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