Ausmisten und Überflüssiges verkaufen – wann Steuern fällig werden

Ausmisten und Überflüssiges verkaufen – wann Steuern fällig werden

Im Kleiderschrank, generell im Haushalt, im Keller, auf dem Dachboden und in der Garage können sich im Laufe der Zeit allerlei Dinge ansammeln, die nicht mehr benötigt werden.

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Oft sind die Sachen aber noch in einem guten, mitunter sogar neuwertigen Zustand und zum Wegschmeißen somit viel zu schade. Dann liegt es nahe, die Gegenstände zu verkaufen.

Im Internet stehen dafür verschiedenste Plattformen bereit und während sich der Käufer über das eine oder andere Schnäppchen freut, kann der Verkäufer seine Haushaltskasse ein wenig aufbessern.

Doch wie sieht es eigentlich mit der Steuer aus?

Müssen die erzielten Verkaufserlöse versteuert werden und wenn ja, wann?

 

Ausmisten und Überflüssiges verkaufen – wann Steuern fällig werden

Werden die eigenen vier Wände einmal ordentlich ausgemistet und die nicht mehr benötigten Sachen verkauft, hat das im Normalfall keine steuerlichen Konsequenzen. Auch wenn gelegentlich Altes und Gebrauchtes zum Verkauf angeboten wird und es bei diesen sporadischen Einzelverkäufen bleibt, werden normalerweise keine Steuern fällig.

Anders sieht es aber aus, wenn jemand häufiger als Internetverkäufer aktiv ist und die Sachen mit der Absicht anbietet, Gewinne zu erzielen. Dabei ist der Übergang zwischen einem gelegentlichen Privatverkäufer und einem gewerblichen Händler fließend.

Maßgeblich für das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang nämlich die Gewinnerzielungsabsicht. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht, beurteilt das Finanzamt anhand der Anzahl der Verkäufe in einem bestimmten Zeitraum. Verbindliche Zahlen gibt es hier allerdings nicht. Stattdessen entscheiden die Gerichte immer im konkreten Einzelfall und können dabei zu recht unterschiedlichen Ansichten kommen.

Das Landgericht Berlin beispielsweise sah in einer Mutter von vier Kindern, die 80 gebrauchte Kleidungsstücke ihrer Kinder im Laufe eines Monats verkauft hatte, eine Unternehmerin (Az. 103 O 75/06, Urteil vom 5. September 2006). Andere Richter sind weit weniger streng. Deshalb besteht oft Unsicherheit darüber, ab welchem Volumen eine unternehmerische Tätigkeit unterstellt wird.

Als Anhaltspunkt können sich Privatverkäufer an einem Urteil des Bundesfinanzhofs orientieren. Bei diesem Verfahren ging es um ein Ehepaar, das mehrere Jahre lang verschiedene Artikel wie Puppen, Modelleisenbahnen, Schreibwaren, Porzellan, Computerzubehör und Teppiche über ein Internetauktionshaus verkauft hatte.

Das Volumen lag im Durchschnitt bei 287 Verkäufen pro Jahr, mit Jahresumsätzen zwischen 2.200 und 35.000 Euro. Die Richter stuften diese Verkaufsaktivitäten als unternehmerische und damit auch steuerpflichtige Tätigkeit ein. Gleichzeitig kamen die Richter zu dem Entschluss, dass von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, wenn innerhalb eines Jahres 328 Verkäufe getätigt werden (Az. V R 2/11, Urteil vom 26. April 2012). Privatverkäufer können diese Zahl deshalb als Höchstgrenze nehmen.

Übrigens:

Ob mit den Verkäufen tatsächlich Gewinne erzielt werden, spielt zunächst einmal keine Rolle. Entscheidend ist, ob das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt und somit von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht. Ist dies der Fall, entsteht eine Steuerpflicht.

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Die erzielten Gewinne bestimmen dann über die konkrete der Höhe der Steuerpflicht, aber eben nicht darüber, ob der Verkäufer überhaupt steuerpflichtig ist.

 

 

Wie das Finanzamt Internetverkäufe aufspürt

Um nach Internetverkäufern zu fahnden, die an der Steuer vorbeiarbeiten, verwenden die Finanzbehörden eine Suchmaschine namens „Xpider“. Laut Bundesregierung werden mithilfe dieser Suchmaschine jeden Tag rund 100.000 Internetseiten nach steuerlich relevanten Verkaufsaktivitäten durchsucht.

Daneben haben die Finanzbehörden spezielle Steuerfahndungstrupps ins Leben gerufen, die den Interhandel gezielt kontrollieren. Hinzu kommt, dass die Internetplattformen dazu verpflichtet sind, der Steuerfahndung Angaben zu den Verkäufern bereitzustellen.

 

So müssen die Internetplattformen mitteilen,

  • welche Verkäufer Jahresumsätze von mehr als 17.500 Euro erzielt haben,
  • wie die Verkäufer heißen, wo sie wohnen und wie ihre Bankverbindung lautet und
  • welche Verkäufe die Verkäufer getätigt haben.

Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 15/12, Urteil vom 16. Mai 2013).

 

Welche Steuerarten fällig werden können

Bei umfangreicheren Verkaufsaktivitäten können Steuerzahlungen in drei verschiedenen Steuerarten anstehen. So kann sich nämlich eine Einkommen-, eine Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht ergeben.

Allerdings wird natürlich nicht jeder Privatverkäufer, der seine ausgemusterten Gegenstände gelegentlich zum Verkauf anbietet, gleich zur Kasse gebeten.

Steuerpflichtig werden die Verkäufe erst, wenn folgende Freigrenzen und Freibeträge überschritten sind:

  • Erzielt der Verkäufer innerhalb eines Jahres mehr als 600 Euro Gewinn aus privaten Verkäufen, muss er seinen gesamten Jahresgewinn in der Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Bleiben die Gewinne aus Privatverkäufen unter der Freigrenze von 600 Euro, werden keine Steuern fällig.

 

  • Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre können zusätzlich zu den 600 Euro weitere 410 Euro aus Nebeneinkünften einnehmen. Bei diesen Nebeneinkünften kann es sich auch um Erlöse aus einer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Die 410 Euro bleiben ebenfalls steuerfrei. Wird die Grenze von 410 Euro überschritten, fällt Einkommensteuer an.

 

  • Verkauft jemand regelmäßig Sachen, geht das Finanzamt oft von einer Gewinnerzielungsabsicht aus. Diese Annahme wird vor allem dann noch verstärkt, wenn jemand Dinge einkauft, um sie dann wieder zu verkaufen. Erzielt der Verkäufer einkommensteuerpflichtiges Einkommen, beträgt sein Grundfreibeitrag für das Jahr 2015 als Lediger 8.472 Euro. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Einkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, wird mit dem einkommensabhängigen Steuersatz besteuert.

 

  • Hat der Verkäufer im Vorjahr mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt und wird sein Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro betragen, muss er neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer bezahlen.

 

  • Belaufen sich die Gewinne auf über 24.500 Euro, wird neben der Einkommen- und der Umsatzsteuer zusätzlich noch die Gewerbesteuer fällig.

 

  • Wird der Verkäufer durch seine Verkaufsaktivitäten steuerpflichtig, muss er ein Gewerbe anmelden. Als gewerblicher Händler spielt für ihn dann aber nicht nur die Steuer eine Rolle. Stattdessen ergeben sich für ihn weitere rechtliche Verpflichtungen. So haftet er beispielsweise für Sachmängel an seinen verkauften Waren.
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Bei Neuwaren muss der Verkäufer zwei Jahre lang die Sachmängelhaftung übernehmen, bei Gebrauchtwaren kann er die Haftung auf ein Jahr verkürzen. Zudem muss er seinen Käufern Widerrufsrechte einräumen. Als gewerblicher Verkäufer geht außerdem das Verlustrisiko beim Transport auf ihn über, er trägt also die Verantwortung dafür, dass die gekauften Waren auch tatsächlich beim Käufer ankommen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

2 Gedanken zu „Ausmisten und Überflüssiges verkaufen – wann Steuern fällig werden“

  1. Hier sollte man sich immer wehren mit dem Hinweis, daß gar kein Gewinn anfällt. Denn berechnet man die Inflation ein, sind die verkauften Dinge oft im Einkauf teurer gewesen als der in der Regel lumpige erlös auf eBay! Selbst ohne Inflation macht man sicherlich in der Regel keinen gewinn beim Ausmisten! Ausnahme der Anwalt in GB der bei Bainbridges 25 Mio GBP (ursprünglich sogar über 50 Mio, die der Käufer aber sich weigerte zu bezahlen) für eine alte Vase erhalten hatte. Aber das fällt dann schon eher unter Lottogewinn!

    PS: Das Hinweisfenster, das unten rechts immer aufpoppt nervt nur! Bitte abstellen!

  2. Die Gewerbesteuer ist keine zusätzliche Belastung – bitte nicht immer diese Falschmeldung verbreiten. Die Gewerbesteuer ist lediglich eine indirekte Ausformung der Einkommensteuer – denn sie kann vollumfänglich von der ESt abgezogen werden!

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