Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene, 2. Teil

Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene, 2. Teil

Ein Trauerfall in der Familie bringt immer eine belastende Ausnahmesituation mit sich. Und als wäre es nicht schon genug, die Trauer bewältigen zu müssen, stehen jede Menge Erledigungen auf der To-Do-Liste. So müssen die Bestattung organisiert, der Haushalt aufgelöst, Verträge gekündigt und Konten abgewickelt werden.

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Infos zur Einkommensteuererklärung für Verstorbene, 2. Teil

Das Finanzamt meldet sich ebenfalls bei den Erben. Es fordert eine Erklärung an, die feststellt, ob und in welcher Höhe die Erbschaftssteuer fällig wird. Zusätzlich dazu kann es notwendig werden oder sinnvoll sein, auch eine letzte Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abzugeben.

In einem zweiteiligen Beitrag fassen wir die wichtigsten Infos zu dieser Steuererklärung zusammen. Dabei haben wir im 1. Teil beantwortet, wann der Erbe eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abgeben muss, welche Abgabefrist dabei gilt und wie der Erbe an die steuerrelevanten Daten kommt.

Hier ist der 2. Teil!:

Wann kann es sich lohnen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen abzugeben?

Es kann gut sein, dass der Verstorbene nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war. Das gilt dann auch für den Erben. Gleichzeitig hat der Erbe in diesem Fall mit dem Ablauf des Todesjahres vier Jahre lang Zeit, um zu überlegen und zu prüfen, ob er freiwillig eine Einkommensteuererklärung erstellen und abgeben möchte.

Lohnen kann sich eine freiwillige Steuererklärung vor allem dann, wenn der Verstorbene in seinem Todesjahr schon Steuern bezahlt hat und der Erbe davon ausgeht, dass die Zahlungen zu hoch waren.

Das passiert üblicherweise bei Arbeitnehmern und Selbstständigen. Denn die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern und die Steuervorauszahlungen bei Selbstständigen sind auf das ganze Jahr gerechnet. Verstirbt der Erblasser im Jahresverlauf, hat er oft schon mehr Steuern bezahlt, als er bis zu diesem Zeitpunkt gemusst hätte. Auch die abgeführte Kapitalertragssteuer kann zu hoch gewesen sein.

Außerdem kann sich eine freiwillige Steuererklärung rechnen, wenn der Verstorbene in seinem Sterbejahr hohe Ausgaben hatte, die der Erbe von der Steuer absetzen kann.

Zu den Ausgaben, die der Erbe steuerlich geltend machen kann, gehören zum Beispiel:

       Behindertenpauschbetrag

       Zuzahlungen im Pflegeheim

       Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen

       Aufwendungen für eine Haushaltshilfe

       Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen

       Spenden

       Kirchensteuer

       Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

       Vorsorgeaufwendungen

Unter Umständen kann sich sogar lohnen, Einkommensteuererklärungen für die vergangenen vier Jahre zu erstellen. Denn zu der Steuererstattung könnten noch Zinsen vom Finanzamt dazukommen. Ein Steuerprogramm kann die Arbeit erleichtern.

Was muss eine Witwe oder ein Witwer beachten?

Stirbt der Ehepartner, bekommt der Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente in Form der Witwen- oder Witwerrente. Diese wird aber nicht automatisch geleistet, sondern muss bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden.

Steuerlich wird die Hinterbliebenenrente genauso behandelt wie eine Altersrente. Weil es sich um eine Folgerente handelt, bleibt der Freibetrag, den das Finanzamt für den Verstorbenen festgelegt hatte, bestehen. Der steuerliche Freibetrag richtet sich danach, in welchem Jahr der Verstorbene zum ersten Mal Rente bezogen hat.

Beim Tod des Ehepartners profitiert der Hinterbliebene für das Sterbejahr und das darauf folgende Jahr vom günstigen Splittingtarif. Dazu kann die Witwe oder der Witwer die Zusammenveranlagung beantragen. Im Fachjargon wird das als Witwen- bzw. Witwersplitting oder Gnadensplitting bezeichnet.

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Spätestens, wenn das zweite Kalenderjahr nach dem Tod beendet ist, muss der Hinterbliebene dann aber seine Steuerklasse ändern. Ist er alleinstehend, kommt nur die Steuerklasse I infrage. Für einen Alleinerziehenden ist auch die Steuerklasse II möglich.

Wer bekommt die Steuererstattung?

Optimal ist natürlich, wenn die letzte Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen zu einem Guthaben führt. Ist der Erbe Alleinerbe, zahlt das Finanzamt die Erstattung an ihn aus. Bei einer Erbengemeinschaft wird die Steuererstattung analog zu den Erbanteilen aufgeteilt.

Umgekehrt gilt das Ganze aber auch bei einer Nachzahlung. Stellt sich heraus, dass der Verstorbene dem Fiskus Steuern schuldet, haften der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft für die Forderungen. Bei der Erbschaftssteuer werden die Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt.

Reicht das Erbe nicht aus, um die Nachforderungen zu begleichen, müssen der oder die Erben die Zahlung aus ihrem Privatvermögen leisten. Um das zu vermeiden, kann beim zuständigen Nachlassgericht eine kostenpflichtige Nachlassverwaltung beantragt werden. Dadurch ist die Haftung auf das geerbte Vermögen begrenzt.

Gehört eine vermietete Wohnung zum Nachlass und möchte die Erbengemeinschaft die Wohnung auch künftig vermieten, müssen sich die Erben gemeinsam um die Versteuerung der Mieteinnahmen kümmern.

Dazu ist die Abgabe des Formulars Est 1 B notwendig. Auf dieser Grundlage stellt das Finanzamt fest, wie hoch der Anteil ist, der den einzelnen Personen der Erbengemeinschaft steuerlich zugerechnet wird.

Wie wirken sich die Bestattungskosten auf die Steuer aus?

Sowohl eine Einkommensteuererstattung als auch Steuerschulden gehören zu dem Nachlass, der für die Erbschaftsteuer relevant ist. Beide erhöhen oder senken die fällige Erbschaftsteuer.

Von dem Betrag, der der Erbschaftsteuerpflicht unterliegt, kann der Hinterbliebene Bestattungskosten bis zu einer Höhe von 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Sind die Bestattungskosten höher als das Erbe oder eine ausgezahlte Lebensversicherung, ist es möglich, die Einkommensteuer zu mindern. Dazu kann der Erbe die Ausgaben für die Beerdigung nämlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass der Erbe die Bestattung bezahlen musste.

Steuerlich geltend machen kann der Erbe aber nur die Kosten für den Sarg oder die Urne, das Grab und die Trauerfeier. Daher hat der Abzug letztlich nur dann Auswirkungen auf die Steuerlast, wenn er die individuelle Grenze für die zumutbare Belastung übersteigt.

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