Ausführlicher Ratgeber zum Stichwort Steuerklasse, 1. Teil

Ausführlicher Ratgeber zum Stichwort Steuerklasse, 1. Teil

Wenn ein Arbeitnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, werden von seinem Bruttogehalt zum einen die Beiträge für die Sozialversicherungen abgeführt. Zum anderen zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab und leitet sie zusammen mit dem Solidaritätsbeitrag und ggf. der Kirchensteuer ans Finanzamt weiter.

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Dabei ist die Lohnsteuer immer eine Vorauszahlung. Wie hoch die Steuerschuld tatsächlich ausfällt, wird erst ermittelt, wenn der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgegeben hat. Dabei spielt im Zusammenhang mit der Schuld die Steuerklasse eine wichtige Rolle.

Denn die Steuerklasse hat Einfluss darauf, welcher Steuersatz angewendet wird. Durch eine geschickte Wahl der Lohnsteuerklassen können sich Ehe- und Lebenspartner deshalb ein höheres Netto sichern. Doch welche Steuerklassen gibt es überhaupt? Und wann lohnt sich welche Kombination?

Diese und weitere Fragen beantwortet unser ausführlicher Ratgeber zum Stichwort Steuerklasse.

Hier ist der 1. Teil.

 

Was ist ELSTAM?

Früher gab es eine echte Lohnsteuerkarte. Sie bestand aus dünnem Karton im Format DIN A5, hatte jedes Jahr eine andere Farbe und wurde dem Arbeitnehmer automatisch zugeschickt. Diese Lohnsteuerkarte wurde 2013 abgeschafft. Jetzt sind alle Informationen des Arbeitnehmers, die für die Steuer relevant sind, auf einer elektronischen Lohnsteuerkarte gespeichert.

Zu diesen Informationen gehören die Steuerklasse, das Kirchensteuermerkmal, die Anzahl der Kinderfreibeträge und ein eventuell eingetragener Lohnsteuerfreibetrag. Die Daten sind beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert. Der Arbeitgeber kann die Daten per Computer abrufen. Deshalb braucht der Arbeitnehmer keine klassische Lohnsteuerkarte mehr, sondern muss dem Arbeitgeber nur noch seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum nennen.

Bei diesem Verfahren, das die traditionelle Lohnsteuerkarte ersetzt und gegen eine Art digitale Lohnsteuerkarte ausgetauscht hat, wird auch von den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gesprochen. Und das Kurzwort dazu lautet ELSTAM.

 

Welche Steuerklassen gibt es?

Das deutsche Steuerrecht kennt sechs verschiedene Steuerklassen. In welche Steuerklasse der Arbeitnehmer eingeordnet wird, hängt in erster Linie von seinem Familienstand ab:

  • Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer. Verheiratete Arbeitnehmer, die von ihrem Ehepartner getrennt leben, gehören ebenfalls in Steuerklasse I. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auf eigenen Wunsch in dieser Steuerklasse verbleiben. Verwitwete Arbeitnehmer werden im zweiten Jahr nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners in Steuerklasse I eingeordnet. Außerdem werden beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklasse I eingeteilt. Eine beschränkte Einkommensteuerpflicht liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland Einkommen erzielt, aber dauerhaft im Ausland lebt.

 

  • Steuerklasse II gilt für alle Arbeitnehmer, die eigentlich in Steuerklasse I gehören und dabei alleinerziehend sind. Ledige, getrennt lebende, geschiedene, verwitwete und beschränkt einkommensteuerpflichtige Alleinerziehende werden somit in Steuerklasse II eingeordnet. Voraussetzung ist aber, dass im Haushalt des Arbeitnehmers mindestens ein Kind lebt, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bekommt.

 

  • Steuerklasse III ist für verheiratete Arbeitnehmer vorgesehen. Dabei müssen beide Partner in Deutschland wohnen und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Hat der Arbeitnehmer die Steuerklasse III, darf sein Ehe- oder Lebenspartner außerdem keinen eigenen Arbeitslohn verdienen. Ist der Partner berufstätig, muss er die Steuerklasse V wählen. Verwitwete Arbeitnehmer bleiben bis zum Ende des Jahres nach dem Tod ihres Ehe- oder Lebenspartners in Steuerklasse III.
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  • Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Partner berufstätig sind, beide im Inland wohnen und sich einen Haushalt teilen. Seit 2010 besteht außerdem die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Das Faktorverfahren soll zu einer gerechteren Aufteilung der Lohnsteuerlast innerhalb der Ehe oder Lebenspartnerschaft beitragen.

 

  • Steuerklasse V gilt für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse III gewählt hat.

 

  • Steuerklasse VI wird zugewiesen, wenn Arbeitnehmer neben ihrem Hauptjob einem oder mehreren weiteren Jobs nachgehen. Dabei bringt Steuerklasse VI die höchsten Abzüge mit sich, weil hier keine Freibeträge angerechnet werden. Allerdings können Arbeitnehmer selbst entscheiden, für welche ihrer Tätigkeiten die Steuerklasse VI gelten soll.

Hat der Arbeitnehmer nur einen Minijob, muss er sich um die Steuerklasse keine Gedanken machen. Denn solange sein monatliches Durchschnittseinkommen die Grenze von 450 Euro nicht überschreitet, muss er keine Steuern bezahlen. Hat er jedoch mehrere Minijobs und verdient er in der Summe mehr als 450 Euro pro Monat, werden Sozialabgaben und Steuern fällig und damit auch die Steuerklasse zum Thema.

 

Zwischen welchen Kombinationen können Verheiratete wählen?

Während Singles und Alleinerziehende mit Blick auf die Steuerklasse keine große Wahl haben, können verheiratete Arbeitnehmer zwischen drei möglichen Steuerklassenkombinationen wählen. Und eine clevere Kombination kann nicht nur dafür sorgen, dass vom Brutto mehr Netto übrig bleibt. Stattdessen kann sich die Steuerklasse auch auf die Höhe vom Arbeitslosen-, Kranken- und Mutterschaftsgeld auswirken.

Sind beide Ehepartner berufstätig, werden sie nach der Eheschließung zunächst automatisch beide in die Steuerklasse IV eingeordnet. Danach können sie entscheiden, ob

  • sie die Steuerklassenkombination IV/IV beibehalten,
  • sie die Steuerklassen IV/IV mit Faktor wählen oder
  • der Partner mit dem höheren Einkommen nach Steuerklasse III besteuert werden soll und der Partner mit dem niedrigeren Einkommen in die Steuerklasse V wechselt.

Die Entscheidung für eine Steuerklassenkombination ist aber keine endgültige Wahl. Vielmehr können die Eheleute einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln, und zwar jeweils bis zum 30. November eines Jahres. Entscheidet sich das Ehepaar für die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor, muss es eine Steuererklärung abgegeben.

Bei der Kombination IV/IV (ohne Faktor) ist die Abgabe der Steuererklärung freiwillig. Tatsächlich lohnt es sich aber meist, eine Steuererklärung einzureichen. Denn üblicherweise kann sich das Ehepaar über eine zumindest kleine Steuerrückerstattung freuen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Ehen in steuerlicher Hinsicht gleichgestellt. Damit Lebenspartner ebenfalls die Steuerklassenkombination IV/IV nutzen konnten, mussten sie beim Finanzamt aber einen entsprechenden Antrag stellen. Seit November 2015 ist das nicht mehr der Fall. Bei Lebenspartnerschaften, die seitdem geschlossen und eingetragen werden, werden die Daten für die ESTAM ans Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.

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Folglich wird auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV zugeteilt. Möchten die Lebenspartner diese Kombination nicht, müssen sie den Wechsel beim Finanzamt beantragen. Dabei gilt die Besonderheit, dass Lebenspartner nicht nur zwischen den drei Steuerklassenkombinationen wählen können, die für verheiratete Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.

Stattdessen können sie auch in Steuerklasse I verbleiben. Steuerklasse I ist zwar ungünstiger, weil die Abzüge höher sind. Aber der Arbeitgeber kann so keine Rückschlüsse auf den Familienstand ziehen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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