Infos zum Stichwort „Einfuhrabgaben“

Infos zum Stichwort „Einfuhrabgaben“

Eine Städtereise nach Istanbul oder New York, ein verlängertes Wochenende auf den Balearen oder ein Badeurlaub in Thailand:

Wer verreist, bringt für sich und die Lieben zu Hause oft das eine oder andere Andenken und Geschenk mit. Schließlich ist das Angebot an Kleidung, Schuhen, Schmuck, dekorativen Souvenirs zum Hinstellen oder Elektronikgeräten groß und die Preise sind verlockend günstig.

Infos zum Stichwort Einfuhrabgaben

Auch Tabakwaren, Alkohol, Parfum und Medikamente sind im Ausland oft günstiger zu haben. Doch mit der Ankunft am Heimatflughafen kann die böse Überraschung folgen. Wer dem Shoppingvergnügen im Urlaub zu sehr gefrönt hat, kann nämlich vom Zoll zur Kasse gebeten werden.

Aber was darf ein Urlauber eigentlich mitbringen? Und wie hoch fallen die Gebühren bei einer Nachverzollung aus?

Hier die wichtigsten Infos zum Stichwort “Einfuhrabgaben” in der Übersicht:

Die Freimengen bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU-Staat

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU-Staat werden grundsätzlich keine Einfuhrabgaben fällig.

Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei den mitgebrachten Waren handelt es sich um keine Gegenstände, bei denen die Einfuhr verboten ist oder bei denen für die Einfuhr Beschränkungen gelten.
  • Die mitgebrachten Waren sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Damit der private Reiseverkehr von der Einfuhr von Waren, die für den Handel oder andere gewerbliche Verwendungen gedacht sind, abgegrenzt werden kann, gibt es für einige Warengruppen bestimmte Richtmengen.

Zu diesen Warengruppen gehören unter anderem Tabakwaren und Alkohol. Die Richtmengen dürfen nicht überschritten werden, sonst fallen Einfuhrabgaben an.

Grundsätzlich kann der Reisende innerhalb der EU aber nach Herzenslust einkaufen, ohne sich am Flughafen mit dem Zoll auseinandersetzen zu müssen.

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Aber Achtung: Innerhalb der EU gibt es Sondergebiete. Hierzu gehören zum einen Gebiete, die zwar zu einem EU-Staat, aber nicht zum Zollgebiet der EU gehören.

Beispiele hierfür sind Helgoland, Gibraltar und Grönland. Zum anderen sind es Gebiete, die zwar zum EU-Zollgebiet gehören, bei denen die Mehrwert- und Verbrauchssteuern aber anderen Regelungen unterliegen.

Zu diesen Gebieten gehören beispielsweise die Kanarischen Inseln und die britischen Kanalinseln. Für die Sondergebiete gelten die Bestimmungen für den Reiseverkehr innerhalb der EU nicht. Bei der Einreise nach Deutschland müssen deshalb die Freimengen wie bei einer Einreise aus einem Nicht-EU-Staat eingehalten werden.

Die Freimengen bei der Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Staat

Bei der Einreise aus einem Staat, der nicht zur EU gehört, oder aus einem EU-Sondergebiet, darf der Reisende Reiseandenken für den persönlichen, privaten Gebrauch und Geschenke für Angehörige oder Bekannte einführen. Dabei gelten aber Mengen- und Wertgrenzen.

So darf der Reisende, wenn er 17 Jahre alt oder älter ist,

200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak,
· 1 Liter Spirituosen (mit mehr als 22 Volumenprozent) oder 2 Liter alkoholische Getränke (mit weniger als 22 Volumenprozent) und zusätzlich dazu 4 Liter Wein und 16 Liter Bier, Arzneimittel in einer Menge, die dem persönlichen Bedarf entspricht,
· Reiseandenken und Geschenke mit einem Warenwert von maximal 300 Euro, bei Flug- und Seereisen mit einem Warenwert von maximal 430 Euro einführen.

Für Kinder und Jugendliche, die jünger sind als 15 Jahre, liegt die Freigrenze für Geschenke und Reiseandenken bei 175 Euro.

Eine ausführliche Auflistung aller Mengen- und Wertgrenzen ist auf den Seiten der Bundeszollverwaltung unter www.zoll.de zu finden. Überschreiten die Urlaubseinkäufe die Freigrenzen, muss der Reisende Einfuhrabgaben bezahlen.

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Das Abfertigungsverfahren am Flughafen

Hat der Reisende Waren im Gepäck, die die Freigrenzen überschreiten, werden Einfuhrabgaben fällig. Bei Flugreisen wurde dafür ein vereinfachtes Abfertigungsverfahren etabliert.

Nachdem der Reisende sein Gepäck in Empfang genommen hat, kann er nämlich zwischen einem roten und einem grünen Ausgang wählen.

Der rote Ausgang ist für Reisende vorgesehen, die Waren einführen, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, besondere Zollformalitäten erfordern oder die Wert- und Mengengrenzen überschreiten. Außerdem müssen Geschäftsreisende, die gewerbliche Waren mitbringen, den roten Ausgang benutzen.

Dies gilt auch dann, wenn für die eingeführten Waren keine Abgaben fällig werden. Benutzt der Reisende den roten Ausgang, kann er seine Waren beim Zoll anmelden.

Der grüne Ausgang ist für Reisende gedacht, die nur einfuhrabgabenfreie Waren in ihrem Gepäck haben. Hat der Reisende also beispielsweise eine Stange Zigaretten und ein paar Souvenirs im Wert von insgesamt 200 Euro aus dem Urlaub mitgebracht, kann er ruhigen Gewissens durch den grünen Ausgang gehen.

Wählt der Reisende den grünen Ausgang, signalisiert er damit, dass er nichts zu verzollen hat.

Aber Achtung:

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Gerade am grünen Ausgang finden regelmäßig stichprobenartig Kontrollen statt. Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass der Reisende Waren im Gepäck hat, die die Freigrenzen überschreiten, wird dies als versuchter Schmuggel ausgelegt.

Statt die Waren ordnungsgemäß anzumelden, hat der Reisende nämlich durch die Wahl des grünen Ausgangs angegeben, dass er nichts zu verzollen hat.

Neben den eigentlichen Einfuhrabgaben kommt in diesem Fall noch eine Geldstrafe dazu. In gravierenden Fällen muss der Reisende außerdem mit einer Strafanzeige rechnen.

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Die Höhe der Einfuhrabgaben bei Überschreiten der Freimengen

Überschreiten die Reisemitbringsel die Freimengen, werden Einfuhrabgaben fällig. Wie hoch diese ausfallen, hängt von der Art der Waren und ihrem Wert ab. Kann der Reisende Kaufbelege oder Quittungen vorlegen oder befinden sich noch die Originalpreisschilder an der Ware, werden die Abgaben anhand dieser Werte berechnet.

Sind keine Kaufbelege oder ähnlichen Nachweise vorhanden, legt der Zoll den Warenwert fest. Dazu orientiert er sich an den Preisen von vergleichbaren Einfuhren oder schätzt den Wert, meist nach einer kurzen Internetrecherche.

Je nach Warenwert werden die Einfuhrabgaben dann entweder nach einem pauschalierten Abgabensatz oder nach dem Zolltarif erhoben.

  • Ein pauschalierter Abgabensatz wird angewendet, wenn der Warenwert der abgabepflichtigen Reisemitbringsel unter 700 Euro liegt. Der pauschalierte Abgabensatz beläuft sich auf 17,5 Prozent des Warenwertes. Bei bestimmten Waren werden Zollvergünstigungen gewährt, so dass die Abgaben dann 15 Prozent des Warenwertes betragen.

Andere Waren wiederum unterliegen besonderen pauschalierten Abgabensätzen. Zu diesen Waren gehören beispielsweise Tabakwaren und Alkohol. Im pauschalierten Abgabensatz sind alle Abgabenarten enthalten.

Deshalb ist diese Variante nicht nur die schnellere und einfachere, sondern meist auch die kostengünstigere Lösung für den Reisenden.

  • Beträgt der Warenwert der abgabenpflichtigen Reiseandenken mehr als 700 Euro oder lehnt der Reisende eine Berechnung nach einem pauschalierten Abgabensatz ab, werden alle anfallenden Abgaben für jeden Artikel einzeln berechnet. Dieses Verfahren nennt sich Abgabenerhebung nach dem Zolltarif. Die Höhe der Einfuhrabgaben setzt sich dann aus den Zöllen, den Einfuhrumsatzsteuern und ggf. den Verbrauchssteuern für die eingeführten Waren zusammen.

Die fälligen Einfuhrabgaben muss der Reisende grundsätzlich direkt vor Ort bezahlen. Ist das dem Reisenden nicht möglich, wird ihm eine Zahlungsfrist von zehn Tagen eingeräumt.

Die abgabepflichtigen Waren verbleiben in diesem Fall aber als eine Art Pfand beim Zoll und werden erst dann freigegeben, wenn die Zahlung erfolgt ist.

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Aber Achtung:

Hatte der Reisende den grünen Ausgang benutzt und wurde er erwischt, kommt zu den Einfuhrabgaben noch eine Strafe dazu.

Überschreitet der Warenwert die 700-Euro-Grenze nicht, wird als Geldbuße ein Zuschlag in der gleichen Höhe wie die Einfuhrabgaben erhoben. Die Einfuhrabgaben verdoppeln sich also.

Hat der Reisende die Zollabgaben samt Zuschlag bezahlt, ist die Angelegenheit damit aber erledigt. Liegt der Warenwert höher als 700 Euro, ist es mit einem Zuschlag nicht mehr getan. In diesem Fall wird nämlich ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet.

Einfuhrabgaben – Praxiswissen für Reisende 

Wie der Zoll den Warenwert ermittelt

Der Warenwert ergibt sich grundsätzlich aus dem tatsächlichen gezahlten Preis in Euro. Maßgeblich sind Kaufbelege/Quittungen. Liegen keine vor, schätzt der Zoll anhand vergleichbarer Marktpreise. Bei Fremdwährungen zählt der amtliche Umrechnungskurs des Zolls für den Reisetag.

Merke: Zählen können auch Transport-/Versandkosten bis zur EU-Grenze (z. B. wenn etwas vorab gekauft und an dich geliefert wurde und du es abholst).

Überschreitung der Freimengen: voller Wert oder nur der Überschuss?

Im Reiseverkehr gilt: Wird die Freimenge überschritten, ist in der Regel der gesamte Warenwert abgabenpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze.
Das überrascht viele – verhindert aber das „Zerstückeln“ von Einkäufen.

Unteilbare Waren & Sammelkäufe

Eine einzelne hochpreisige Ware (z. B. Uhr, Kamera, Designer-Tasche) kann nicht „aufgeteilt“ werden. Auch Sammelkäufe (z. B. mehrere Kleidungsstücke derselben Person) zählen für die jeweilige Person zusammen.

Mitreisende: Freimengen sind personengebunden. Eine Zusammenlegung ist nur bei gemeinsam reisenden Personen und bei teilbaren Waren möglich (z. B. mehrere Flaschen Wein). Kinder unter 15 haben eigene (niedrigere) Wertgrenzen für Waren und keine Tabak-/Alkohol-Freimengen.

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Pauschalabgabe vs. Zolltarif – was wann günstiger ist

  • Pauschalierter Abgabensatz (i. d. R. 17,5 % auf den Warenwert) kommt im Reiseverkehr bei Warenwert unter 700 € häufig zur Anwendung. Einige Waren haben abweichende Pauschalsätze (z. B. Tabak, Alkohol). Der Vorteil: schnell, einfach, oft günstiger, EUSt/Verbrauchsteuern sind darin enthalten.
  • Abgabenerhebung nach Zolltarif (ab > 700 € oder wenn du die Pauschale ablehnst): Für jeden Artikel werden Zoll, Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und ggf. Verbrauchsteuern getrennt berechnet. Das ist genauer, kann aber – je nach Warentarifnummer – teurer oder günstiger sein.

Beispiel:
Du bringst per Flug aus einem Nicht-EU-Staat Kleidung & Sneaker im Gesamtwert 600 € mit. Freigrenze 430 € überschritten → Abgaben auf 600 €.

  • Variante Pauschale 17,5 %: 600 € × 17,5 % = 105 €.
  • Variante Zolltarif: z. B. geringer Drittlandszollsatz + EUSt (19 %/7 %) → kann je nach Tarifnummer/EUSt-Satz besser oder schlechter ausfallen.

Roter oder grüner Ausgang – typische Fehler vermeiden

  • Roter Ausgang: Nutze ihn, wenn Wert/Menge überschritten ist, Verbote/Beschränkungen greifen oder du gewerbliche Ware mitführst.
  • Grüner Ausgang: Nur, wenn alles freibegünstigt ist. Kontrollen sind häufig, ein „Irrtum“ wird schnell als versuchter Schmuggel gewertet – Strafzuschlag bzw. Strafverfahren möglich.
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Verbote & Beschränkungen: die heiklen Warengruppen

  • Gefälschte Markenwaren: Gefahr der Beschlagnahme und vernichtungsnahe Maßnahmen – Abgaben fallen dann nicht stattdessen weg; es drohen Rechtsfolgen.
  • Artenschutz/CITES (z. B. Elfenbein, Reptilleder, bestimmte Hölzer): Oft verboten oder genehmigungspflichtig.
  • Arzneimittel: Nur persönlicher Bedarf; verschreibungspflichtige teils problematisch.
  • Lebensmittel/tierische Erzeugnisse: Je nach Herkunft Einfuhrverbote (Tierseuchenprävention).
  • Waffen, Pyrotechnik, Betäubungsmittel: Streng verboten bzw. genehmigungspflichtig.

Technik, Elektronik & Akkus

  • CE-Kennzeichnung & Produktsicherheit: Geräte ohne CE können angehalten werden.
  • Funk/Drohnen: Frequenzen und Sendeleistung können beschränkt sein.
  • Akkus/Powerbanks: Airline-Regeln beachten (Bordgepäck, Wh-Grenzen).

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Bezahlung, Quittung & Aufbewahrung

Die Einfuhrabgaben werden vor Ort kassiert (Karte/Bar). Falls nicht möglich: Zahlungsfrist, Ware bleibt hinterlegt und wird nach Zahlung freigegeben. Quittungen gut aufbewahren – hilfreich bei Garantiefällen, Wiederverkauf oder Nachfragen.

Duty-free ist nicht abgabenfrei – was die Begriffe wirklich meinen

„Duty-free“ heißt: Im Ausfuhrland wurden Verbrauchsteuern/Zölle erlassen. Bei Einreise gelten trotzdem deutsche Freimengen und Abgabenregeln. Tax-free (Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer) ändert daran ebenfalls nichts.

Kurz-Hinweis: Online-Bestellungen & Postsendungen – Reisefreimengen

Für Bestellungen/Sendungen aus Nicht-EU-Ländern gelten andere Regeln (z. B. EUSt ab dem ersten Cent, ggf. Zoll ab bestimmten Wertgrenzen, Geschenksendungen mit separaten Schwellen).

Das ist ein anderer Verfahrensweg als der Reiseverkehr. Wenn gewünscht, schreibe ich dir dazu einen eigenen, kompakten Leitfaden.

Mini-Checkliste vor dem Souvenir-Kauf

  • Belege sichern (Name des Geschäfts, Datum, Preis).
  • Warenwert überschlägig prüfen (Freigrenzen).
  • Verbote/Beschränkungen checken (CITES, Markenrecht, Arznei).
  • Unteilbare Ware? Dann eher roter Ausgang einplanen.
  • Batterien/Akkus: Airline-Regeln.
  • Gemeinsam reisend? Freimengen pro Person einplanen.

Schnellformel – was passiert bei Überschreitung?

  1. Freigrenze überschritten → ganzer Warenwert zoll-/steuerpflichtig.
  2. Unter 700 € → oft Pauschale (i. d. R. 17,5 %).
  3. Über 700 € → Zolltarif + EUSt (und ggf. Verbrauchsteuern).
  4. Roter Ausgang nutzen, Belege zeigen, Quittung mitnehmen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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