Was tun, wenn der Händler keine Rechnung ausstellt?

Was tun, wenn der Händler keine Rechnung ausstellt?

Wird einem Kunden die Ware, die er bestellt und noch nicht bezahlt hat, ausgeliefert, liegt der Sendung in aller Regel eine Rechnung bei. Einige Händler verschicken die Rechnung auch zusätzlich oder anstelle der Papierrechnung als PDF per E-Mail.

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Doch vor allem im Internet ist ein Kauf auf Rechnung eher die Ausnahme. Vielmehr werden hier die Einkäufe meist per Vorkasse bezahlt. Und wenn der Kunde die Ware bereits per Überweisung, mit der Kreditkarte oder mittels Online-Bezahldienst bezahlt hat, verzichtet so mancher Händler darauf, noch eine formale Rechnung auszustellen.

Doch viele Kunden möchten gerne eine offizielle Rechnung haben, beispielsweise weil sie den Einkauf in der Steuererklärung geltend machen wollen oder für den Fall, dass eine Reklamation notwendig werden sollte. Also stellt sich die Frage: Was tun, wenn der Händler keine Rechnung ausstellt?

Dieser Frage geht der folgende Beitrag nach:

 

Verbraucher haben keinen Anspruch auf eine Rechnung.

Im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Rechnungen greift grundsätzlich § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Demnach ist der Händler als Unternehmer dazu verpflichtet, dem Kunden eine Rechnung auszustellen. Außerdem ist in dem Gesetz genau definiert, welche Bestandteile die Rechnung enthalten muss.

Allerdings bestimmt das Gesetz auch präzise, wer überhaupt Anspruch auf eine Rechnung hat. So ist der Händler nur dann verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn der Kunde ein Geschäftskunde ist. Das heißt in anderen Worten, dass sich nur Unternehmen untereinander Rechnungen ausstellen müssen. Ist der Kunde ein Verbraucher, greift § 14 UStG nicht.

Kommt der Kaufvertrag zwischen dem Händler und einer Privatperson zustande, findet stattdessen § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Aus diesem Gesetz leitet sich ab, dass der Händler einem privaten Endverbraucher keine Rechnung zukommen lassen muss.

Der Verbraucher kann lediglich verlangen, dass ihm der Händler einen Zahlungsbeleg wie beispielsweise eine Quittung ausstellt. Selbst den Zahlungsbeleg muss der Händler aber nicht von sich aus erstellen, sondern erst dann, wenn ihn der Kunde dazu auffordert.

In der Praxis stellen die meisten Händler und Unternehmen zwar auch Privatkunden ganz automatisch eine Rechnung aus. Dies erfolgt dann aber auf freiwilliger Basis und einen Anspruch auf eine Rechnung kann der Verbraucher nicht geltend machen.

 

Für eine Reklamation ist keine Rechnung notwendig.

Oft möchte ein Kunde eine formale Rechnung haben, um auf der sicheren Seite zu sein, falls er einen Mangel reklamieren, eine Garantieleistung in Anspruch nehmen oder den Onlinekauf rückgängig machen will. Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, braucht der Kunde aber gar keine Rechnung.

Stattdessen reicht es aus, wenn er nachweisen kann, dass der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Und gerade bei Onlineeinkäufen ist dieser Nachweis sehr leicht zu erbringen. Denn in aller Regel bekommt der Kunde vorab eine Auftrags- oder Bestellbestätigung per E-Mail zugeschickt.

Bei Online-Auktionen erhält der Kunde die Nachricht, dass sein Gebot erfolgreich war und er als Höchstbietender der Käufer ist. Größere Onlinehändler wiederum speichern oft die Bestellhistorie, so dass der Kunde in seinem persönlichen Kundenkonto nachvollziehen kann, wann er was bestellt hat.

Zusammen mit einem Zahlungsbeleg wie dem Kontoauszug, der Kreditkartenrechnung oder der Zahlungsbestätigung des Online-Bezahldienstes ist der Kauf ausreichend dokumentiert. Eine offizielle Rechnung ist dann nicht mehr notwendig, um seinen Anspruch auf die Gewährleistung geltend zu machen. Bezahlt er Kunde bar, sollte er als Nachweis den Lieferschein oder die Quittung aufheben.

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Das Finanzamt akzeptiert eine Ausgabe auch ohne formale Rechnung.

Möchte der Verbraucher seinen Kauf von der Steuer absetzen, braucht er ebenfalls nicht unbedingt eine offizielle Rechnung. Das Finanzamt erkennt die Ausgabe in aller Regel an, wenn der Verbraucher einen Zahlungsnachweis wie den Kontoauszug oder die Kreditkartenrechnung vorlegen kann.

Zusammen mit einer Auftrags- oder Bestellbestätigung ist der Verbraucher auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Allerdings gilt das nur für Privatpersonen. Selbstständige, also Gewerbetreibende und Freiberufler, sollten auf eine Rechnung vom Händler bestehen, wenn sie den Kauf als Betriebsausgabe absetzen möchten.

Ist tatsächlich keine Rechnung vorhanden oder ist die Rechnung nicht auffindbar und ist es nicht möglich, eine Zweitausfertigung vom Händler zu bekommen, wird das Finanzamt zwar meist auch Ersatzbelege akzeptieren. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um eher geringe Rechnungsbeträge handelt. Besser ist aber, wenn der Selbstständige eine formale Rechnung als Nachweis vorlegen kann.

 

Bei Kleinbeträgen genügt der Kassenbon als Nachweis.

Nicht alle Dinge, die für die Arbeit, die Ausbildung oder die Schule benötigt werden, werden im Fachhandel oder übers Internet gekauft. Stifte, Hefte, Papier, Druckerpatronen und ähnliche Dinge werden stattdessen oft im Zuge des Wocheneinkaufs im Supermarkt oder beim Discounter mitgenommen. Das Finanzamt erkennt den Kassenbon als Beleg an.

Dies gilt auch dann, wenn auf dem Kassenzettel andere Einkäufe aufgeführt sind. Es ist also nicht notwendig, die Dinge, die von der Steuer abgesetzt werden, separat zu bezahlen. Auf dem Kassenbon sind mit dem Namen des Händlers, der Bezeichnung der gekauften Ware, dem Rechnungsbetrag und dem Mehrwertsteuersatz die geforderten Mindestangaben für eine Rechnung vorhanden.

Aus diesem Grund wertet das Finanzamt einen Kassenbon als Kleinbetragsrechnung. Hierbei gilt aber eine Grenze von 150 Euro. Bleiben die Ausgaben unter dieser Grenze, genügt dem Finanzamt der Kassenbon als Beleg. Erst wenn die Ausgaben höher sind als 150 Euro, wird das Finanzamt meist auf eine formale Rechnung bestehen.

 

Fazit:

Ein Verbraucher kann den Händler darum bitten, ihm eine formale Rechnung zukommen zu lassen. Der Händler kann dieser Bitte nachkommen oder dem Verbraucher auch nur eine einfache Zahlungsbestätigung ausstellen. Um sich die Gewährleistungsansprüche zu sichern oder den Kauf von der Steuer abzusetzen, braucht der Verbraucher aber nicht unbedingt eine offizielle Rechnung.

Bei einem Selbstständigen ist das anders. Als Unternehmer hat er ein Recht darauf, dass ihm sein Vertragspartner eine formale Rechnung zukommen lässt. Und der Selbstständige ist gut beraten, wenn er auf die Rechnung besteht. So kann er nämlich Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt von vorneherein vermeiden.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

2 Gedanken zu „Was tun, wenn der Händler keine Rechnung ausstellt?“

  1. Was wenn der Händler trotz mehrfacher Anmahnung die ordentliche Rechnung B2B bislang nicht erbracht hat.

  2. ich finde es schrecklich, dass die Händler dies mit Umweltgedanken begründen während Sie uns die Pakete voll mit unerwünschten Werbematerialen befüllen. Ich habe keinen Drucker zuhause und wenn ich bspw Produkte bestelle die ich dann an meine Mutter im Ausland verschicken möchte, dann brauche ich diese Dokumente für die Verzollung. Die Händler weigern sich die Rechnung per Post zuzuschicken und finden Begründungen wie „Datenschutz“ und „Umwelt“. Die aktuelle Online-Shop-Entwicklung finde ich weder kundenfreundlich noch zielführend.

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