Infos zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz bei privaten Online-Verkäufen

Infos zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz bei privaten Online-Verkäufen

Durch private Online-Verkäufe lässt sich die Haushaltskasse gut aufbessern. Allerdings sollte dabei das Finanzamt nicht in Vergessenheit geraten. Wer regelmäßig Dinge online verkauft, kann nämlich schnell vom Privatverkäufer zum steuerpflichtigen Händler werden. Das wiederum kann steuerliche Nachforderungen zur Folge haben. Und Schummeln ist kaum möglich.

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Infos zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz bei privaten Online-Verkäufen

Denn das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet die Betreiber von Online-Marktplätzen dazu, dem Fiskus gewisse Daten über die dortigen Verkäufer zu melden.

Worum geht es beim Plattformen-Steuertransparenzgesetz?

Hintergrund für das Gesetz ist die EU-Richtlinie 2021/514 oder kurz auch DAC 7. Sie musste bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland brachte die Umsetzung das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PstTG) hervor, das seit dem 1. Januar 2023 gilt.

Das Gesetz besagt, dass der Betreiber einmal pro Jahr bestimmte Daten von allen Nutzern, die Geschäfte auf der Plattform tätigen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden muss.

Dabei zählen zu den meldepflichtigen Daten unter anderem:

  • Name und Anschrift des Nutzers

  • Bankverbindung

  • Steuer-ID

  • Verkaufserlöse

  • Gebühren und Provisionen

Das Gesetz soll zum einen für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Zum anderen zielt es darauf ab, Steuerumgehungen und Steuerhinterziehung zu unterbinden.

Welche Grenzen gelten bei der Meldepflicht?

Plattform-Betreiber müssen zwar Jahresmeldungen mit den Daten ihrer Online-Verkäufer an den Fiskus melden. Allerdings gibt es dabei gewisse Grenzen. So muss ein privater Online-Verkäufer nicht gemeldet werden, wenn er innerhalb eines Jahres

  • weniger als 30 Artikel auf einer Plattform verkauft oder

  • höchstens 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet.

Die Grenzwerte beziehen sich aber tatsächlich auf beide Größen. Verkauft ein Online-Verkäufer zum Beispiel nur sehr wenige Artikel, macht damit aber mehr Umsatz als 2.000 Euro, wird er genauso gemeldet wie ein Verkäufer, der mehr als 30 Artikel verkauft und damit weit unter der 2.000 Euro-Marke bleibt.

Gut zu wissen ist, dass es vermutlich nicht funktionieren wird, die Verkäufe einfach auf eine Plattform im EU-Ausland zu verlagern, wenn die Grenzen in Deutschland erreicht sind.

Denn die Verkaufsaktivitäten sollen europaweit erfasst werden. Die Idee dahinter ist, die Grundlage für einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen der EU-Amtshilfe zu schaffen.

Wie spürt der Fiskus Steuersünder auf?

Bereits seit 2013 müssen Betreiber von Online-Portalen dem Finanzamt auf Nachfrage den Namen, die Anschrift, die Bankverbindung und eine Auflistung aller Verkäufe eines Nutzers bekannt geben. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 15/12).

Die neue Meldepflicht durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz bewirkt, dass diese Daten automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.

Zusätzlich dazu setzt das BZSt die Suchmaschine „Xpider“ ein, um zu ermitteln, wer über einen längeren Zeitraum hinweg häufig oder in größerem Umfang Ware über Online-Marktplätze verkauft. Dabei haben die Finanzbeamten vor allem Händler im Blick, die Neuware anbieten.

Das zuständige Finanzamt prüft die ermittelten Daten sehr genau und entscheidet jeweils im Einzelfall, wie die Verkaufsaktivitäten einzuordnen sind.

Stuft es einen Privatverkäufer dann als gewerblichen Händler ein, drohen saftige Nachforderungen.

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Ab wann wird ein privater Verkäufer zum gewerblichen Händler?

Eine klare Grenze zwischen Privatverkäufen und gewerblichem Handel ist schwer zu ziehen. Denn die Übergänge sind fließend und letztlich kommt es wie so oft auf den Einzelfall an.

Mistet jemand seinen Kleiderschrank aus und verkauft drei, vier Kleidungsstücke, werden natürlich nicht gleich Steuern fällig. Auch eine geerbte Briefmarkensammlung ruft das Finanzamt nicht gleich auf den Plan.

Doch wer dauerhaft Artikel mit Gewinn verkauft, macht sich verdächtig. Der Fiskus wird hellhörig, wenn jemand regelmäßigen Handel betreibt, hohe Umsätze erwirtschaftet, häufig Neuware oder gleichartige Artikel anbietet und dabei seine angebotene Ware aufwändig präsentiert.

Genauer schaut der Fiskus außerdem hin, wenn Artikel innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.

Gleiches gilt für sogenannte Spekulationsgüter wie zum Beispiel Kunst, Antiquitäten oder Gold, bei denen oft ein schneller Wiederverkauf mit ordentlichem Gewinn möglich ist.

Bei solchen Artikeln sollten auch private Verkäufer penibel darauf achten, dass sie die jährliche Freigrenze nicht überschreiten. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte liegt bei 600 Euro pro Jahr.

Ist der Gesamtgewinn auch nur einen Cent höher, müssen alle Gewinne als sogenannte „sonstige Einkünfte“ in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Zu den notwendigen Daten, die das Finanzamt wissen möchte, gehören dann das Kauf- und Verkaufsdatum, der Kaufpreis und die Höhe des Gewinns.

Welche Angaben sollten Privatverkäufer gegenüber dem Finanzamt machen?

Überschreitet ein Privatverkäufer die 30 Artikel- oder 2.000 Euro-Grenze, sollte er die Gewinne aus seinen Online-Geschäften in der Steuererklärung angeben. Denn nach einer entsprechenden Meldung des Plattform-Betreibers weiß das Finanzamt über die Handelsaktivitäten samt Umsätzen Bescheid.

Folglich wird es genauer hinschauen. In diesem Zuge kann es außerdem prüfen, ob ein gewerblicher Handel vorliegt.

Der Privatverkäufer sollte grundsätzlich alle seine Verkäufe genau dokumentieren. Dazu listet er am besten die Ein- und Verkaufspreise, den Gewinn, den Verlust und sonstige Kosten rund um die Online-Verkäufe auf.

Dazugehörige Belege sollte er ebenfalls aufheben. Auf diese Weise ist er gut vorbereitet, falls das Finanzamt nachfragt.

Welche Steuern werden bei einem gewerblichen Handel fällig?

Gewerbliche Händler müssen Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer bezahlen. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum absichern soll und deshalb für die Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wird, bei 10.908 Euro pro Jahr.

Betreibt ein Privatverkäufer den Onlinehandel als Nebenverdienst zu einer nicht-selbstständigen Tätigkeit, darf er maximal 410 Euro jährlich steuerfrei behalten. Bleibt er unter dieser Grenze, muss er den Betrag in der Steuererklärung nicht angeben.

Umsatzsteuer entfällt, wenn die Netto-Umsätze niedriger sind als 22.000 Euro. Erst bei Umsätzen über 22.000 Euro im zurückliegenden Jahr und voraussichtlich über 50.000 Euro im laufenden Jahr muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Bei jährlichen Gewinnen über 24.500 Euro kann die Kommune zusätzlich Gewerbesteuer verlangen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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