Wichtige Infos zu den aktuellen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung, 2. Teil
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte sich den 31. Juli vormerken. Denn das ist der Stichtag, an dem die allgemeine Abgabefrist endet. Bis zu diesem Termin muss die Steuererklärung für das Vorjahr also beim Finanzamt eingegangen sein. Allerdings gibt es Ausnahmen von der allgemeinen Abgabefrist. Lässt sich der Steuerzahler bei seiner Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, hat er sieben Monate mehr Zeit.
Andersherum kann für ihn ein ganz anderer Stichtag gelten, wenn ihn das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auffordert und dazu eine Frist setzt. Dazu kommen dann noch die Auswirkungen von Corona.
Wegen der Pandemie hat der Gesetzgeber die Abgabefristen verlängert. Die Regelungen schließen auch das Steuerjahr 2023 noch ein.
Es ist also gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten. In einem zweiteiligen Beitrag haben wir deshalb wichtige Infos zu den aktuellen Fristen und Regelungen zur Abgabe der Steuererklärung zusammengestellt. Dabei haben wir im 1. Teil beantwortet, für wen die Abgabefrist überhaupt gilt und welche Stichtage relevant sind.
Hier ist der 2. Teil!:
Inhalt
Was passiert, wenn der Steuerzahler die Abgabefrist versäumt?
Bis zum Steuerjahr 2018 war der 31. Mai der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung. Mit der Einführung des späteren Termins am 31. Juli hat der Fiskus auch strengere Regeln auf den Weg gebracht.
Früher hatte das Finanzamt einen großen Ermessensspielraum, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt und wenn ja, in welcher Höhe. Seit der Steuererklärung 2018 ist das anders.
Beim Verspätungszuschlag handelt es sich letztlich um eine Geldstrafe, die das Finanzamt erhebt, wenn der Steuerzahler seine Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgibt. Er muss zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zum Verspätungszuschlag sind in § 152 AO (Abgabenordnung) verankert.
Demnach gilt grundsätzlich, dass das Finanzamt nur noch dann einen Ermessensspielraum hat, wenn der Steuerzahler seine Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres einreicht. Durch die aktuell verlängerten Fristen wegen Corona verschiebt sich dieser Zeitraum bis zum Steuerjahr 2023 entsprechend nach hinten.
Die Höhe des Zuschlags ist ebenfalls gesetzlich festgelegt. So beläuft sich der automatische Verspätungszuschlag auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Er beträgt aber mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat.
Ein Beispiel: Herr Müller muss seine Steuererklärung für das Jahr 2021 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 einreichen. Ohne eine Fristverlängerung zu beantragen, gibt er die Erklärung aber erst im Juni 2023 ab. Weil er damit zumindest noch vor dem 1. September dran ist, liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob ein Verspätungszuschlag fällig wird.
Denn bis zum 1. September 2023 kann das Finanzamt den Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht. Entscheidet sich das Finanzamt dafür, muss Herr Müller mindestens 200 Euro bezahlen.
Lässt sich der Müller hingegen bis zum November 2023 Zeit, muss das Finanzamt den Zuschlag erheben. In diesem Fall würde er sich für die 13 Monate, die Herr Müller zu spät dran ist, auf mindestens 325 Euro belaufen.
Unter bestimmten Umständen kann das Finanzamt entscheiden, wie es verfährt. So kann es auf den Verspätungszuschlag verzichten, wenn sich aus dem Steuerbescheid ergibt, dass der Steuerzahler eine Steuererstattung bekommt oder seine Steuern mit 0 Euro festgesetzt werden.
Bei einer verlängerten Abgabefrist kann der Zuschlag ebenfalls entfallen. Andersherum kann das Finanzamt aber auch zusätzliche Sanktionen wie Verspätungszinsen, ein Zwangsgeld oder eine Steuerschätzung verhängen.
Ist es möglich, die Abgabefrist zu verlängern?
Mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung räumt das Finanzamt nur in Ausnahmefällen ein. Ist absehbar, dass der Steuerzahler den Abgabetermin nicht einhalten kann, sollte er rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen.
Den Antrag sollte er schriftlich beim zuständigen Finanzamt stellen, ein formloses Schreiben genügt.
Wichtig ist aber, den Antrag zu begründen. Ein Umzug, ein längerer Aufenthalt im Ausland, eine schwere Erkrankung oder auch fehlende Unterlagen wie die Jahressteuerbescheinigung der Bank sind Gründe, die das Finanzamt im Normalfall akzeptiert.
In seinem Antrag sollte der Steuerzahler außerdem einen Termin nennen, bis wann er die Steuererklärung abgeben wird.
Einen Anspruch auf eine Fristverlängerung gibt es nicht. Vielmehr ist der Steuerzahler auf die Kulanz des Finanzamts angewiesen. Beantragt er die Fristverlängerung rechtzeitig und kann er sie plausibel begründen, sollte sie aber im Normalfall bewilligt werden.
Gewährt das Finanzamt den zeitlichen Aufschub, sollte der Steuerzahler den neuen Termin unbedingt einhalten. Andernfalls ist er in Verzug und muss mit Sanktionen rechnen.
Was gilt bei einer freiwilligen Steuererklärung?
Längst nicht jeder ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Viele Arbeitnehmer können dies tun, um sich zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen, müssen es aber nicht. Wer freiwillig eine Steuererklärung einreicht, kann sich damit vier Jahre lang Zeit lassen.
Für das Steuerjahr 2022 ist der 31. Dezember 2026 der Stichtag für die Abgabe. Bis dahin muss die Erklärung beim Finanzamt eingegangen sein, entweder auf Papier oder elektronisch mittels ELSTER. Im Fachjargon wird an dieser Stelle von der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gesprochen.
Verpasst der Steuer diese Frist, hat sich eine mögliche Steuererstattung erledigt.
Im Unterschied zur Pflichtveranlagung, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, handelt es sich bei einer freiwillig abgegebenen Steuererklärung um eine Antragsveranlagung. Früher hieß sie auch Lohnsteuerjahresausgleich. Ihn gibt es zwar nach wie vor.
Inzwischen steht dieser Begriff aber für eine Korrektur der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber tatsächlich abgeführt hat und die im Zuge der Lohnabrechnung im Dezember erfolgt.
Lange Zeit galt als Tipp, mit der Abgabe der freiwilligen Steuererklärung abzuwarten, um sich zusätzlich zur Steuererstattung auch Zinsen zu sichern. Bis 2019 belief sich der gesetzliche Zinssatz auf 0,5 Prozent für jeden vollen Monat und damit auf 6 Prozent im Jahr.
Wurden zu viel gezahlte Steuern erst Jahre später erstattet, ergab sich durch die Zinsen ein schönes Extra.
Doch inzwischen sieht es anders aus. Denn zum einen hat das anhaltende Niedrigzins-Niveau dazu geführt, dass der Gesetzgeber den Zinssatz auf 0,15 Prozent pro Monat und 1,8 Prozent pro Jahr gesenkt hat.
Und zum anderen ist die Inflation deutlich höher als 1,8 Prozent. Deshalb macht es wenig Sinn, die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung hinauszuzögern.
Die Zinsen für eine Steuererstattung beginnen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Bedingt durch die Corona-Regelungen verschiebt sich aber auch der Zinslauf mit den Abgabefristen. Für das Steuerjahr 2021 gibt es demnach erst ab dem 1. Oktober 2023 und für das Steuerjahr 2022 ab dem 1. September 2024 Zinsen.
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Thema: Wichtige Infos zu den aktuellen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung, 2. Teil
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