Sonderausgaben Studium

Sonderausgaben Studium

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben: Kosten eines Erststudiums können bis zu diesem Höchstbetrag pro Jahr abgesetzt werden, wenn zuvor keine Berufsausbildung abgeschlossen wurde und das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Werbungskosten können günstiger sein: Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder bei einem Studium im Ausbildungsdienstverhältnis kommen Studienkosten häufig als Werbungskosten infrage; dann gilt die Grenze von 6.000 Euro nicht und unter Umständen ist ein Verlustvortrag möglich.
  • Das Zahlungsjahr entscheidet: Studienkosten werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Sonderausgaben bringen daher oft wenig, wenn im selben Jahr keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind.
  • Die steuerliche Einordnung ist entscheidend: Ob Semesterbeiträge, Fachbücher, Laptop, Fahrtkosten oder Unterkunft berücksichtigt werden können, hängt vor allem davon ab, ob das Studium als Erstausbildung, Zweitausbildung oder Teil eines Dienstverhältnisses gilt.

Sonderausgaben Studium

Studienkosten als Sonderausgaben absetzen

Wie bei vielen Dingen rund um die Sonderausgaben und die Steuererklärung ist es auch beim Studium komplizierter geworden, wenn es um die Absetzbarkeit der Kosten geht.

So gilt grundsätzlich, dass man Studienkosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben ansetzen kann. Allerdings hat die ganze „Absetzbarkeit“ einen ganz großen Haken!

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Zuerst einmal gilt dieser Höchstbetrag nur für Personen, die sich in einem Erststudium befinden, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Dazu gehört man in der Regel, wenn man direkt nach dem Abi bzw. dem Fachabi mit seinem Studium beginnt und vorher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung

Menschen, die vorher schon eine andere Berufsausbildung abgeschlossen haben, müssen damit rechnen, dass die Studienkosten nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten einzuordnen sind.

Bei einem hinreichenden beruflichen Zusammenhang bestehen grundsätzlich gute Chancen, dass diese Kosten als Werbungskosten anerkannt werden; der Höchstbetrag von 6.000 Euro gilt dann nicht.

Natürlich mag man in solchen Fällen darüber streiten, ob eine vorherige Ausbildung auch schon als abgeschlossene Erstausbildung im steuerlichen Sinne anerkannt werden kann oder nicht.

Ausbildung und Studium gleichzeitig absolvieren

Schwieriger ist es da schon, wenn Menschen eine Ausbildung und ein Studium gleichzeitig absolvieren.

Hier können die Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn das Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet.

Berufserfahrung und berufsbegleitendes Studium

Wer schon einige Jahre in einem Beruf gearbeitet hat und sich in dem gleichen Beruf noch ein Studium ermöglichen möchte, sollte sich hier sehr genau informieren.

Allein die Berufserfahrung reicht für die Einordnung als Werbungskosten nicht aus; entscheidend ist insbesondere, ob bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Wann sich die Sonderausgaben steuerlich auswirken

Die Kosten eines Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, können bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Man sollte allerdings damit rechnen, dass sie sich nicht immer steuerlich auswirken, weil Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und keinen vortragsfähigen Verlust erzeugen.

Wer sich im Einzelfall mit dem jeweiligen Finanzamt vor einem Gericht duellieren möchte, sollte sehr genau darüber nachdenken, ob sich der Aufstand wegen ein paar Euro wirklich lohnt.

Warum die steuerliche Einordnung wichtiger ist als die einzelne Ausgabe

Bei Studienkosten entscheidet in der Praxis oft nicht zuerst die Frage, ob ein bestimmter Betrag grundsätzlich anerkannt werden kann.

Viel wichtiger ist die vorgelagerte Einordnung: Handelt es sich steuerlich um eine erstmalige Berufsausbildung, um ein weiteres Studium nach abgeschlossener Erstausbildung oder um ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses?

Erst wenn diese Schublade geklärt ist, ergibt sich die steuerliche Behandlung der einzelnen Kosten. Deshalb bringt es wenig, nur eine Liste mit Rechnungen zusammenzustellen und zu hoffen, dass das Finanzamt die Beträge schon richtig zuordnet. Wer seine Situation sauber beschreibt, macht es sich und dem Finanzamt deutlich leichter.

Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied: Eine Person beginnt direkt nach dem Abitur ein Bachelorstudium und hat keine vorherige Berufsausbildung abgeschlossen. Dann landen die Kosten regelmäßig im Bereich der Sonderausgaben.

Hat eine andere Person vor dem Studium bereits eine anerkannte Berufsausbildung beendet und studiert danach in einem fachlich passenden Bereich weiter, kommt eher der Werbungskostenabzug in Betracht.

Jedes Steuerjahr wird für sich betrachtet

Studienkosten werden steuerlich dem Jahr zugeordnet, in dem sie bezahlt wurden. Das klingt unspektakulär, ist aber gerade bei Studierenden entscheidend.

Wer im Januar hohe Semestergebühren, Fachliteratur oder technische Ausstattung bezahlt, kann diese Ausgaben nicht beliebig auf ein späteres Jahr verschieben, in dem vielleicht erstmals ein höheres Einkommen erzielt wird.

Genau hier liegt der Nachteil beim Sonderausgabenabzug. Sonderausgaben helfen nur, wenn im selben Jahr überhaupt Einkommensteuer anfällt oder sich durch die Ausgaben eine Steuer mindern lässt. Ohne steuerpflichtige Einkünfte bleibt der praktische Effekt oft gering, auch wenn die Kosten dem Grunde nach angesetzt werden dürfen.

Bei Werbungskosten kann die Lage günstiger sein, weil unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlust entstehen und in spätere Jahre mitgenommen werden kann.

Dieser Punkt sollte aber nicht vorschnell unterstellt werden. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen für Werbungskosten tatsächlich erfüllt sind.

Ausbildungsverhältnis prüfen

Typische Kosten kurz einordnen, aber nicht überbewerten

Zu den Kosten rund um ein Studium können zum Beispiel Semesterbeiträge, Studiengebühren, Fachbücher, Arbeitsmittel, Computertechnik, Fahrtkosten oder eine auswärtige Unterkunft gehören. Ob und wie sich diese Posten auswirken, hängt jedoch wieder an der Grundfrage: Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Gerade größere Anschaffungen sollte man nicht isoliert betrachten. Ein Laptop, der auch privat genutzt wird, kann steuerlich anders behandelt werden als ein Fachbuch, das eindeutig zum Studium gehört.

Auch hier gilt: Die Ausgabe allein entscheidet nicht, sondern der Zusammenhang mit Ausbildung, Studium und späterer Berufstätigkeit.

Für den Artikel reicht an dieser Stelle ein kurzer Überblick. Wer einzelne Kostenarten im Detail erklärt, würde schnell in andere Themenbereiche abbiegen, etwa Studiengebühren, Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Belege für die Steuererklärung.

Grenzfälle sauber beschreiben

Viele Unsicherheiten entstehen, weil Lebensläufe heute nicht mehr so geradlinig sind. Jemand beginnt ein Studium, bricht es ab, macht anschließend eine Ausbildung und nimmt später wieder ein Studium auf.

Eine andere Person arbeitet bereits länger in einem Beruf, hat aber nie eine formal abgeschlossene Erstausbildung erworben. Wieder andere kombinieren Hochschule, Praxisbetrieb und Vergütung in einem dualen Modell.

In solchen Fällen sollte in der Steuererklärung nicht nur eine Zahl stehen.

Sinnvoll ist eine kurze, sachliche Einordnung: Welche Ausbildung wurde wann abgeschlossen? In welchem Zusammenhang steht das Studium mit der späteren oder aktuellen Tätigkeit? Gibt es einen Arbeitsvertrag, ein Ausbildungsverhältnis oder eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber?

Diese Angaben ersetzen keine steuerliche Beratung, können aber helfen, die eigene Position nachvollziehbar zu machen. Je untypischer der Fall ist, desto wichtiger wird eine klare Darstellung des tatsächlichen Ablaufs.

Nicht jeder Streit lohnt sich

Der Wunsch, Studienkosten möglichst als Werbungskosten einzuordnen, ist verständlich. In vielen Fällen wäre das steuerlich günstiger als der begrenzte Sonderausgabenabzug. Trotzdem sollte man nüchtern prüfen, ob ein Streit mit dem Finanzamt wirtschaftlich sinnvoll ist.

Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Ausgaben, sondern auch die mögliche Steuerersparnis. Wer im betreffenden Jahr ohnehin kaum steuerpflichtige Einkünfte hat, gewinnt durch eine Auseinandersetzung manchmal weniger, als der Aufwand vermuten lässt.

Anders kann es aussehen, wenn sehr hohe Kosten angefallen sind oder die berufliche Veranlassung des Studiums besonders klar dokumentiert ist.

Eine realistische Prüfung verhindert falsche Erwartungen. Manchmal ist der sauber erklärte Sonderausgabenabzug der pragmatischere Weg. In anderen Fällen lohnt sich die genauere Prüfung, ob Werbungskosten in Betracht kommen.

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