Erststudium Sonderausgaben

Erststudium Sonderausgaben

Schnellüberblick: Die 4 wichtigsten Punkte

  • Erststudium bis 6.000 Euro absetzbar: Kosten eines Erststudiums ohne Ausbildungsdienstverhältnis können bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden; ein steuerlicher Verlustvortrag ist dabei jedoch nicht möglich.
  • Werbungskosten nach vorherigem Abschluss: Nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, einem Bachelorabschluss oder in einem Ausbildungsdienstverhältnis zählen Studienkosten regelmäßig als Werbungskosten und können unter Umständen auch in spätere Jahre steuerlich wirken.
  • Diese Kosten können berücksichtigt werden: Absetzbar sind unter anderem Studien- und Prüfungsgebühren, Semesterbeiträge, Fachliteratur, Fahrtkosten und Arbeitsmittel. Bei PCs und Laptops ist die vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr möglich; bei mehr als etwa 10 Prozent Privatnutzung sollten die Kosten aufgeteilt werden.
  • Zahlungsjahr und Nachweise sind entscheidend: Ausgaben werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Bei Ausbildungsdarlehen sind nur die gezahlten Zinsen, nicht aber die Tilgung absetzbar; Rechnungen, Zahlungsbelege und Nutzungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.

Erststudium Sonderausgaben

Für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, kann man Ausbildungskosten bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben bei der Steuererklärung ansetzen.

Bei einem Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem bereits abgeschlossenen Studium kommen dagegen regelmäßig Werbungskosten in Betracht. Die Absetzbarkeit von Ausbildungsmaßnahmen ist grundsätzlich sehr unübersichtlich.

Ganz gleich, ob man nebenbei noch mit einer BAföG-Behörde oder dem Jobcenter zu tun hat, ist es doch mitunter sehr schwierig, dem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass Sonderausgaben bzw. ein „Erststudium“ vorliegen.

Auch wenn es gelegentlich andere gerichtliche Entscheidungen gibt bzw. gegeben hat, ist es doch so, dass ein Studium steuerlich als „Erststudium“ anerkannt wird, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium und keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Ob man es direkt nach dem Abitur macht, ist dafür nicht entscheidend.

Für die steuerliche Einordnung ist es deshalb entscheidend, ob bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen wurde. Bei einem Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht mit einem Dienstverhältnis verbunden ist, kann man die Ausbildungskosten als Sonderausgaben ansetzen.

Bei einem Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium sowie bei einem Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind eher die „Werbungskosten“ der Bereich, in dem man sich einiges von seinem „Geld“ zurückholen kann.

Absetzungsmöglichkeiten

Eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wird steuerlich grundsätzlich als Teil der „privaten“ Lebensführung betrachtet, wenn es nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Damit wird man auch hier in seinen „Absetzungsmöglichkeiten“ eingeschränkt.

Womit man sich jedoch noch etwas vom Finanzamt zurückholen kann, sind die Zinsen für „Ausbildungsdarlehen“, die man aufnimmt. Man kann nur die tatsächlich gezahlten Zinsen im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen, und zwar auch dann, wenn sie erst nach Abschluss der Ausbildung gezahlt werden.

Bei größeren „Anschaffungen“ wie einem PC hat man auch die Möglichkeit, Sonderausgaben geltend zu machen. Allerdings ist die Grenze von 410 Euro netto veraltet: Für andere Arbeitsmittel liegt sie grundsätzlich bei 800 Euro netto.

Für Computerhardware kann zudem unabhängig vom Kaufpreis eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Einen PC kann man deshalb grundsätzlich im Jahr der Anschaffung vollständig als Sonderausgaben oder Werbungskosten angeben, soweit er für die Ausbildung bzw. beruflich genutzt wird.

Was die Einordnung als Sonderausgaben praktisch bedeutet

Die Einordnung als Sonderausgaben klingt zunächst nach einer einfachen Abzugsmöglichkeit. In der Praxis entscheidet aber nicht nur die Höhe der Studienkosten, sondern auch die persönliche Einkommenssituation im jeweiligen Kalenderjahr. Sonderausgaben mindern grundsätzlich nur in dem Jahr die Steuer, in dem sie anfallen und angesetzt werden können.

Wer während des Erststudiums keine oder nur sehr geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt, hat deshalb oft weniger von diesem Abzug als jemand, der neben dem Studium bereits Lohnsteuer zahlt.

Genau hier liegt einer der wichtigsten Unterschiede zu Werbungskosten. Während Werbungskosten bei einem späteren oder weiteren Studium unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Verlust führen können, der steuerlich in spätere Jahre wirkt, ist der Sonderausgabenabzug beim Erststudium enger begrenzt.

Für das Erststudium ohne Dienstverhältnis bleibt es regelmäßig bei dem Abzug bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben.

Die Finanzverwaltung ordnet Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium grundsätzlich nicht den Werbungskosten zu, wenn kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt; ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt für eigene Berufsausbildungskosten der Höchstbetrag von 6.000 Euro.

Typische Kosten: Nicht alles gehört automatisch dazu

Als Ausbildungskosten kommen vor allem Ausgaben in Betracht, die erkennbar mit dem Studium zusammenhängen. Dazu zählen zum Beispiel Studien- und Prüfungsgebühren, Semesterbeiträge, Fachliteratur, notwendige Arbeitsmittel, Fahrtkosten zur Hochschule sowie bestimmte Mehrkosten bei auswärtiger Unterbringung.

Die Lohnsteuer-Hinweise nennen als Beispiele unter anderem Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Verpflegungsmehraufwand und Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung.

Trotzdem sollte man jeden Posten sauber einordnen. Ein Fachbuch für das Studium ist leichter zu begründen als ein allgemein nutzbares Gerät, das auch privat verwendet wird. Bei einem Laptop, Tablet oder PC kommt es deshalb auf die tatsächliche Nutzung an.

Wird ein Gerät auch privat genutzt, kann eine Aufteilung sinnvoll sein; bei einer nur sehr geringen privaten Mitbenutzung kann ein vollständiger Abzug eher in Betracht kommen.

Die Einkommensteuer-Hinweise nennen beim Personalcomputer eine private Mitbenutzung von etwa 10 Prozent als unschädlich; bei höherem privaten Nutzungsanteil sind die Kosten aufzuteilen.

Warum der Zahlungszeitpunkt zählt

Für die Steuererklärung zählt nicht nur, wofür eine Ausgabe entstanden ist, sondern auch, wann sie bezahlt wurde. Studiengebühren, Semesterbeiträge oder Fachliteratur gehören grundsätzlich in das Kalenderjahr, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Das kann gerade rund um den Jahreswechsel eine Rolle spielen: Wird eine Rechnung im Dezember bezahlt, fällt sie steuerlich in ein anderes Jahr als bei Zahlung im Januar.

Auch bei einem Ausbildungsdarlehen sollte man genau unterscheiden. Die Rückzahlung des Darlehens selbst ist keine Ausbildungsausgabe, weil damit nur geliehenes Geld zurückgezahlt wird. Die gezahlten Zinsen können dagegen Ausbildungskosten sein.

Das gilt auch dann, wenn die Zinsen erst nach Abschluss des Studiums anfallen, solange sie mit dem Ausbildungsdarlehen zusammenhängen. In der Steuererklärung zählt dann das Jahr, in dem die Zinsen tatsächlich gezahlt wurden.

Wenn sich während des Studiums die steuerliche Lage ändert

Nicht jeder Studienweg verläuft geradlinig. Manchmal wird während eines Studiums zusätzlich eine Berufsausbildung abgeschlossen, ein Studiengang gewechselt oder ein zweites Studium parallel weitergeführt. Solche Konstellationen können steuerlich den Unterschied machen.

Wird während eines laufenden Studiums erst eine Berufsausbildung abgeschlossen, können Studienkosten grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt nach dem Abschluss eher als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht kommen; vorher bleibt es regelmäßig bei der Einordnung als Erststudium.

Die Lohnsteuer-Hinweise beschreiben ausdrücklich, dass ein Studium als Erststudium gilt, wenn ihm kein berufsqualifizierend abgeschlossenes Studium und keine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Wird eine Berufsausbildung erst während des Studiums abgeschlossen, ist eine Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben grundsätzlich erst ab dem Abschlusszeitpunkt möglich, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt.

Auch Bachelor und Master sind unterschiedlich zu beurteilen. Der Bachelor gilt in der Regel als berufsqualifizierender Abschluss. Ein anschließendes Masterstudium ist deshalb steuerlich meist kein Erststudium mehr, sondern ein weiteres Studium.

Die Lohnsteuer-Hinweise ordnen den Bachelor als berufsqualifizierenden Abschluss ein und behandeln ein Masterstudium regelmäßig als weiteres Studium.

Ausbildungsdienstverhältnis: Der Sonderfall mit anderer Wirkung

Ein Studium oder eine Berufsausbildung kann steuerlich anders behandelt werden, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Dann ist die Ausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses, wie es beispielsweise bei bestimmten betrieblichen Ausbildungen oder dualen Konstellationen vorkommen kann. In solchen Fällen können die dadurch veranlassten Aufwendungen Werbungskosten sein.

Nicht jede Unterstützung durch einen Arbeitgeber reicht dafür aus. Ein Stipendium, ein Zuschuss oder eine Förderung macht aus einem normalen Studium noch kein Ausbildungsdienstverhältnis. Entscheidend ist, ob die Bildungsmaßnahme selbst Bestandteil des Dienstverhältnisses ist.

Die Lohnsteuer-Hinweise grenzen genau so ab: Aufwendungen in einem Ausbildungsdienstverhältnis stellen Werbungskosten dar; eine bloße Förderung durch den Arbeitgeber, etwa durch Mittel oder ein Stipendium, genügt dafür nicht.

Zuschüsse, Ertsattungen, BAFÖG

Zuschüsse, Erstattungen und BAföG knapp einordnen

Erhält man Zuschüsse, Erstattungen oder andere Leistungen, sollte man diese nicht einfach ausblenden. Entscheidend ist, ob eine Ausgabe wirtschaftlich tatsächlich selbst getragen wurde. Erstattet eine Stelle bestimmte Kosten vollständig, lässt sich derselbe Betrag nicht zusätzlich als eigene Belastung darstellen.

Bei BAföG, Stipendien oder Zuschüssen kommt es auf die konkrete Art der Leistung an.

Für den Artikel reicht an dieser Stelle der Grundsatz: Eigene Studienkosten und erhaltene Erstattungen sollten getrennt dokumentiert werden. So lässt sich später besser erklären, welcher Betrag tatsächlich selbst gezahlt wurde.

Welche Nachweise dem Finanzamt helfen

Das Finanzamt verlangt nicht immer sofort jeden Beleg. Trotzdem ist es sinnvoll, die Unterlagen geordnet aufzubewahren. Gerade bei einem Erststudium, bei gemischt genutzten Geräten oder bei größeren Einzelbeträgen hilft eine nachvollziehbare Dokumentation.

Praktisch sind vor allem:

  • Rechnungen und Zahlungsnachweise für Studiengebühren, Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren
  • Kaufbelege für Laptop, Drucker, Software, Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel
  • kurze Notizen zur beruflichen oder studienbezogenen Nutzung bei gemischt verwendeten Gegenständen
  • Kontoauszüge oder Zinsbescheinigungen bei Ausbildungsdarlehen
  • Bescheinigungen der Hochschule, wenn Status, Studiengang oder Abschlusszeitpunkt relevant sind

Je klarer der Zusammenhang zum Studium erkennbar ist, desto weniger Raum bleibt für Rückfragen. Das ist vor allem dann hilfreich, wenn mehrere Lebensbereiche ineinandergreifen: Nebenjob, Studienwechsel, Auslandssemester, Darlehen oder eine bereits abgeschlossene Ausbildung.

Kleines Beispiel zur Einordnung

Eine Studentin beginnt direkt nach dem Abitur ein Bachelorstudium und hat vorher keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie arbeitet nebenbei in einem Minijob und zahlt keine Einkommensteuer.

Ihre Semesterbeiträge, Fachbücher und ein überwiegend fürs Studium genutzter Laptop können dem Grunde nach Ausbildungskosten sein. Steuerlich bringen die Sonderausgaben in diesem Jahr aber möglicherweise kaum Entlastung, wenn keine Steuer anfällt.

Anders kann es aussehen, wenn sie neben dem Studium als Werkstudentin arbeitet und Lohnsteuer zahlt.

Dann können die Sonderausgaben ihre Steuerlast im selben Jahr mindern. Schließt sie später den Bachelor ab und beginnt anschließend einen Master, ist der Master steuerlich regelmäßig als weiteres Studium einzuordnen. Dann verschiebt sich die Prüfung in Richtung Werbungskosten, sofern ein ausreichender beruflicher Zusammenhang besteht.

Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:

 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen