Sonderausgaben Berufsausbildung

Sonderausgaben Berufsausbildung

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte

  • Bis zu 6.000 Euro Sonderausgaben: Kosten der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums können grundsätzlich bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Werbungskosten erst später oder im Dienstverhältnis: Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung sind beruflich veranlasste weitere Aus- und Weiterbildungen als Werbungskosten abziehbar. Das gilt grundsätzlich auch für Ausbildungs- oder Studienkosten innerhalb eines Dienstverhältnisses, etwa bei bestimmten dualen Modellen.
  • Kein Verlustvortrag bei Sonderausgaben: Ausbildungskosten wirken sich nur im Jahr der Zahlung steuerlich aus; bei geringen oder fehlenden steuerpflichtigen Einkünften kann der Vorteil vollständig verpuffen. Deshalb kann auch der Zahlungszeitpunkt größerer Ausgaben relevant sein.
  • Belege vollständig sammeln: Rechnungen, Kontoauszüge und Nachweise zu Gebühren, Fachbüchern, Arbeitsmitteln, Fahrten oder Unterbringung sollten jahresweise aufbewahrt werden. Erstattungen und Zuschüsse müssen berücksichtigt werden, da nur die tatsächlich selbst getragenen Kosten abziehbar sind.

Sonderausgaben Berufsausbildung

Nach den aktuellen Regelungen im deutschen Steuerrecht kommt es beim Ansatz der Sonderausgaben für eine Berufsausbildung nicht allein darauf an, ob es sich um eine „akademische“ oder „nichtakademische“ Ausbildung handelt.

Trotzdem gibt es aber auch bei einer Berufsausbildung ein „Abzugsverbot“ als Werbungskosten, solange man seine „Erstausbildung“ noch nicht abgeschlossen hat und die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die Aufwendungen können jedoch bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Im Detail heißt das: Erst wer seine „Erstausbildung“ abgeschlossen hat, kann seine weiteren beruflich veranlassten „Aus- und Weiterbildungen“ als Werbungskosten geltend machen.

Wer z. B. sein „Erststudium“ abbricht und dann ein weiteres beginnt, damit er die Kosten als „Werbungskosten“ ansetzen kann, wird beim Finanzamt auf Granit beißen.

Die einzige Ausnahme dazu bilden Ausbildungen oder Studiengänge im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Also: Wer einen „Ausbildungsvertrag“ mit seinem Chef hat und aufgrund dieses Vertrags parallel dazu ein Studium absolvieren muss, kann seine „Studienkosten“ grundsätzlich als „Werbungskosten“ ansetzen.

Natürlich kann man in der Regel nicht davon ausgehen, dass ein Student so viele Steuern zahlen muss, dass sich auch wirklich alle „Studiengebühren“ steuerlich vollständig auswirken. Auch bei Auszubildenden hängt das von der individuellen Steuerbelastung ab.

Ausbildung und Absetzmöglichkeiten

Trotzdem lässt sich auch bei einer Erstausbildung der eine oder andere Euro sparen und man kann mit etwas Hilfe auch schon mal für spätere „Steuererklärungen“ üben.

Schließlich möchte man ein „steigendes“ Einkommen nach der Ausbildung erreichen und das möchte man sicher nicht in gleichem Maße an das jeweilige Finanzamt weiterleiten.

Sicher sind die „Einzelfälle“ sehr unterschiedlich und für den einen oder anderen werden sich sicher auch noch weitere „Absetzmöglichkeiten“ ergeben. Dazu sollte man sich aber unbedingt von einem Fachmann beraten lassen, weil es kaum möglich ist, solche individuellen Informationen immer und sicher selbst zusammenzustellen.

Das Einzige, was man dabei aber noch einmal beachten sollte, ist schlicht die Tatsache, dass Sonderausgaben grundsätzlich nur im Jahr ihrer Zahlung berücksichtigt werden und keinen Verlustvortrag ermöglichen. Ob sich ein Steuerberater wirklich lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Welche Unterlagen man während der Ausbildung sammeln sollte

Auch wenn sich die Kosten einer Erstausbildung steuerlich nicht immer sofort spürbar auswirken, lohnt sich eine saubere Sammlung der Unterlagen. Denn ohne Belege lässt sich später kaum nachvollziehen, welche Ausgaben tatsächlich mit der Ausbildung zusammenhingen und in welchem Jahr sie bezahlt wurden.

Aufbewahrt werden sollten vor allem Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen und Vertragsunterlagen.

Dazu können zum Beispiel Nachweise über Lehrgangsgebühren, Studien- oder Schulgebühren, Fachbücher, beruflich benötigte Arbeitsmittel, Fahrtkosten zum Ausbildungsort oder Kosten einer auswärtigen Unterbringung gehören. Entscheidend ist aber nicht nur die Art der Ausgabe, sondern auch der Zusammenhang mit der konkreten Ausbildung.

Gerade bei kleineren Beträgen entsteht schnell der Eindruck, dass sich das Sammeln nicht lohnt. In der Summe können sich aber Bücher, Prüfungsgebühren, Lernmaterialien, Bewerbungskosten für Pflichtpraktika oder einzelne Fahrten durchaus bemerkbar machen. Außerdem entsteht mit einer geordneten Belegsammlung eine gute Grundlage, um die eigene Steuererklärung später sicherer auszufüllen.

Der Zahlungszeitpunkt entscheidet

Bei Sonderausgaben kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Kalenderjahr die Zahlung erfolgt ist.

Wer also eine Rechnung im Dezember bezahlt, ordnet sie steuerlich regelmäßig diesem Jahr zu. Wird dieselbe Rechnung erst im Januar beglichen, gehört sie grundsätzlich in das nächste Steuerjahr.

Das klingt nach einem kleinen Detail, kann aber praktisch relevant sein. Wer während der Ausbildung schon steuerpflichtige Einnahmen erzielt, sollte größere Zahlungen nicht völlig losgelöst vom Kalenderjahr betrachten. Eine bewusste Planung ersetzt zwar keine Beratung, kann aber helfen, den Sonderausgabenabzug nicht unnötig verpuffen zu lassen.

Anders als Werbungskosten führen Sonderausgaben zudem nicht zu einem Verlustvortrag. Wenn im betreffenden Jahr keine oder nur sehr geringe steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind, kann der steuerliche Vorteil deshalb gering ausfallen oder ganz ausbleiben.

Sonderausgaben Berufsausbildung (1)

Eine kurze Prüffrage vor der Eintragung

Vor der Steuererklärung hilft eine einfache gedankliche Reihenfolge:

Handelt es sich noch um die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste Studium? Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt? Oder gab es bereits vorher einen berufsqualifizierenden Abschluss?

Diese Einordnung entscheidet darüber, ob die Kosten eher als Sonderausgaben oder als Werbungskosten in Betracht kommen. Besonders bei abgebrochenen Ausbildungen, Wechseln zwischen Studium und Ausbildung oder kombinierten Ausbildungsmodellen kann die Abgrenzung schwieriger werden.

Dann ist es sinnvoll, nicht nur auf die Bezeichnung der Ausbildung zu schauen, sondern auf den tatsächlichen Ablauf, den Abschluss und den Zusammenhang mit späteren Einnahmen.

Erstattungen und Zuschüsse nicht übersehen

Wer Kosten ersetzt bekommt, sollte ebenfalls genau hinsehen. Übernimmt zum Beispiel der Arbeitgeber bestimmte Aufwendungen, zahlt eine Einrichtung einen Zuschuss oder werden Gebühren anderweitig erstattet, können diese Beträge den eigenen steuerlichen Aufwand mindern. Es zählt also nicht nur, welche Rechnung vorliegt, sondern auch, wer sie wirtschaftlich getragen hat.

Das betrifft nicht jeden Fall. Trotzdem ist der Punkt wichtig, weil Auszubildende und Studierende häufig verschiedene Finanzierungsquellen kombinieren.

Eine Rechnung allein beantwortet daher noch nicht immer die Frage, welcher Betrag am Ende tatsächlich steuerlich berücksichtigt werden kann.

Praktischer Tipp für spätere Steuerjahre

Wer nach der Ausbildung ins Berufsleben startet, merkt oft erst dann, wie wertvoll eine gute Ordnung bei Steuerunterlagen ist. Sinnvoll ist eine einfache Jahresmappe, digital oder auf Papier, mit getrennten Bereichen für Ausbildungskosten, Arbeitsmittel, Fahrten, Versicherungen und Bescheinigungen.

So bleibt nachvollziehbar, welche Kosten in welchem Jahr angefallen sind. Gleichzeitig fällt es leichter, bei der nächsten Steuererklärung zu erkennen, ob aus einer Erstausbildung inzwischen eine weitere Ausbildung, eine berufliche Fortbildung oder eine andere steuerliche Situation geworden ist.

Genau diese Entwicklung kann später über die steuerliche Behandlung der Kosten entscheiden.

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