Sonderausgaben Seminar

Sonderausgaben Seminar

Im riesigen „Wirbel“ von Weiterbildungen, Fortbildungen, Lehrgängen und Seminaren ist es mitunter recht schwierig herauszufinden, was den nun ggf. die Unterschiede sind. Im Grunde genommen kann man jedoch sagen, dass es keine echten Unterschiede in den „Bedeutungen“ gibt, so dass diese Veranstaltungsbezeichnungen auch gerne einmal als gegenseitige Synonyme verwendet werden.

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Ob man ein Seminar als Sonderausgaben verbuchen kann, hängt unter anderem auch davon ab, in welchem Zusammenhang man daran teilnimmt. Ein Student der an Seminaren seiner Universität teilnimmt, wird sicher keine besonderen „Sonderausgaben“ wegen diesem Seminar in der Steuererklärung angeben müssen.

Wenn hier Ausgaben im Bezug auf das Studium angegeben werden müssen, ist es schlicht so, dass man auch davon ausgehen kann, dass Studenten, die gesamten Ausgaben für Lehrmaterialien als Werbungskosten u.ä. Angeben können. Obwohl man viele Kosten auch als Student während seiner Ausbildung auf der Steuererklärung angeben kann, ist es doch so, dass man auch im Zusammenhang mit einer Ausbildung längst nicht alles von der Steuer absetzen kann. So kann man zwar als Student auch einen so genannten Bildungskredit aufnehmen. Von der Steuer kann man die „Rückzahlungsraten“ aber nicht absetzen. Das einzige was man hier von der Steuer absetzen kann, sind die Zinsen, die man für diesen Bildungskredit bezahlt.

 

Ausgaben, die man zusätzlich zu einem „abzugsfähigen“ Seminar machen muss, können natürlich auch von der Steuer abgesetzt werden.

Dazu gehört nicht nur die Literatur sondern ggf. auch Materialkosten, wenn man an praktischen Seminaren teilnimmt. In der Regel gehören dazu auch die entsprechenden Fahrtkosten, wenn man zu den Seminaren hinfahren muss. Diese sind jedoch vor allem für die Berufstätigen interessant, die sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden wollen und an verschiedenen Seminaren in verschiedenen Orten teilnehmen. 

Als Sonderausgabe, können die Kosten für ein Seminar begrenzt sein. Kann man diese jedoch als „Werbungskosten“ verbuchen bzw. erklären, so ist man hier keinen „Beschränkungen“ unterworfen und kann sich so, zumindest theoretisch, die gesamten eingezahlten Lohnsteuern zurück holen.

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