Sonderausgaben Vorwegabzug

Sonderausgaben Vorwegabzug

Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte:

  • Heute keine reguläre Gestaltungsmöglichkeit mehr: Der frühere Vorwegabzug spielt für aktuelle Steuererklärungen praktisch keine Rolle mehr, da die Übergangsphase seit 2020 abgeschlossen ist.
  • Historische Bedeutung bei alten Steuerjahren: Relevant kann der Vorwegabzug noch bei Steuerbescheiden vor 2020, geänderten Bescheiden, Einsprüchen oder der Prüfung alter Vorsorgeaufwendungen sein.
  • Wichtige Zahlen und Fristen: Nach altem Recht betrug der Vorwegabzug zunächst 3.068 Euro; ab 2011 wurde er jährlich um 300 Euro reduziert, bis die Übergangsregelung ab 2020 vollständig ausgelaufen war.
  • Besondere Vorsicht bei Geschäftsführern und Altersvorsorge: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, betriebliche Altersvorsorge oder Versorgungszusagen konnten den Vorwegabzug kürzen oder ausschließen, weshalb bei größeren Beträgen oder unklaren alten Bescheiden fachliche Steuerberatung sinnvoll ist.

Sonderausgaben Vorwegabzug

Der Vorwegabzug war in der Vergangenheit eine Möglichkeit, seine Kosten für die Altersvorsorge steuerlich geltend zu machen. Allerdings steht diese Möglichkeit, Sonderausgaben abzusetzen, grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung, denn seit dem 01.01.2005 gelten neue gesetzliche Vorschriften zur Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz.

Der grundsätzliche Vorwegabzug betrug nach altem Recht zunächst 3.068,- Euro, wenn man keine Zahlungen an die gesetzlichen Altersvorsorgeeinrichtungen zahlte.

Bei Arbeitnehmern mit entsprechenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen reduzierte sich dieser Vorwegabzug um 16% des Arbeitslohns; bei Selbstständigen bzw. Freiberuflern war dies in der Regel nicht der Fall.

Obwohl das neue Alterseinkünftegesetz gilt, konnte es bis einschließlich 2019 noch einmal sein, dass der Vorwegabzug bei der eigenen Steuererklärung zum Einsatz kam.

Der Grund dafür ist einfach, dass man bei der „Umstellung“ keine „harten“ Benachteiligungen auslösen wollte. Deshalb wurde bis einschließlich 2019 auch noch die sogenannte „Günstigerprüfung“ durchgeführt, bei der dann auch bei jedem einzelnen Steuerzahler überprüft wurde, welche „Steuerregelung“ günstiger für den Steuerzahler war. Diese kam dann auch bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zum Einsatz.

Vorwegabzug bei der Steuererklärung

Ab 2011 wurde der Betrag für den Vorwegabzug jährlich um 300,- Euro reduziert, bis ab 2020 dieser „Übergang“ abgeschlossen war und nur noch die neue Regelung zum Alterseinkünftegesetz gilt.

Ein mögliches Hindernis für diese Günstigerprüfung konnte unter Umständen aber schon eine kleine betriebliche Altersvorsorge sein, die ggf. für einen Geschäftsführer einer GmbH abgeschlossen wurde.

Denn obwohl Geschäftsführer auch „Angestellte“ sind, so müssen sie ihre Vorsorgemaßnahmen meist selbst „organisieren“ und bezahlen. Nehmen sie dabei ggf. die Möglichkeit in Anspruch, dass sie von der Firma auch eine „betriebliche“ Altersvorsorge bekommen, so konnte das den Vorwegabzug bei der Steuererklärung kürzen oder ausschließen.

Obwohl das neue Alterseinkünftegesetz an sich schon sehr umständlich ist, wurde es leider durch verschiedene Übergangslösungen noch viel komplizierter, sodass man hier eigentlich nur mit einem guten Steuerberater wirklich weiterkommen konnte.

Ein Bankangestellter ist hier sicher nicht der richtige Ansprechpartner für solche Beratungen.

Welche Bedeutung hat der Vorwegabzug heute noch?

Für aktuelle Steuererklärungen spielt der frühere Vorwegabzug praktisch keine Rolle mehr. Die Übergangsphase ist abgeschlossen, sodass der Vorwegabzug nicht mehr als reguläre Gestaltungsmöglichkeit für neue Steuerjahre genutzt werden kann.

Bedeutung hat er vor allem noch dann, wenn ältere Steuerjahre geprüft, Steuerbescheide geändert oder Berechnungen aus früheren Veranlagungszeiträumen nachvollzogen werden sollen.

Gerade bei alten Steuerunterlagen kann der Begriff deshalb weiterhin auftauchen. Wer zum Beispiel einen Steuerbescheid aus den Jahren vor 2020 kontrolliert, findet dort unter Umständen noch Hinweise auf Vorsorgeaufwendungen, Höchstbeträge oder eine Vergleichsrechnung nach altem und neuem Recht.

In solchen Fällen geht es nicht darum, den Vorwegabzug neu zu beantragen, sondern darum, die damalige Berechnung des Finanzamts zu verstehen.

Alte Steuerbescheide

Warum alte Bescheide sorgfältig gelesen werden sollten

Der Vorwegabzug war eng mit der damaligen persönlichen Situation verbunden. Entscheidend konnten unter anderem die Einkunftsart, steuerfreie Arbeitgeberleistungen, Beiträge zur Altersversorgung und besondere Versorgungszusagen sein.

Deshalb ließ sich aus einem einzelnen Betrag im Steuerbescheid nicht immer sofort erkennen, ob die Berechnung für den konkreten Fall günstig oder ungünstig war.

Hilfreich ist es, bei alten Fällen nicht nur auf den Steuerbescheid selbst zu schauen, sondern auch auf die Anlage zu den Vorsorgeaufwendungen, Lohnsteuerbescheinigungen, Nachweise über Rentenversicherungsbeiträge und Unterlagen zu betrieblichen Versorgungszusagen.

Bei Geschäftsführern, Selbstständigen oder Freiberuflern können zusätzlich Verträge zur Altersversorgung und Bescheinigungen von Versorgungseinrichtungen eine Rolle spielen.

Das ersetzt keine steuerliche Prüfung, erleichtert aber die Einordnung, warum der Vorwegabzug damals gekürzt, berücksichtigt oder gar nicht angesetzt wurde.

Abgrenzung zur heutigen steuerlichen Behandlung

Wichtig ist die Trennung zwischen dem historischen Vorwegabzug und dem heutigen Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen. Der Vorwegabzug gehörte zur alten Systematik und wurde nur noch übergangsweise berücksichtigt.

Die heutige steuerliche Behandlung folgt anderen Regeln und unterscheidet stärker zwischen Altersvorsorgeaufwendungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Wer heute seine Altersvorsorge steuerlich einordnen möchte, sollte deshalb nicht mit den alten Vorwegabzugsbeträgen rechnen. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften für Vorsorgeaufwendungen und die jeweiligen Höchstbeträge des betreffenden Steuerjahres.

Der frühere Vorwegabzug ist eher ein historischer Prüfpunkt als ein aktuelles Steuersparinstrument.

Wann fachliche Unterstützung sinnvoll ist

Eine fachliche Prüfung kann sinnvoll sein, wenn es um alte Steuerjahre, geänderte Bescheide, Einsprüche, Geschäftsführer-Versorgungen oder eine unklare Kürzung von Vorsorgeaufwendungen geht.

Gerade die Übergangsregelungen waren technisch anspruchsvoll, weil mehrere Berechnungswege miteinander verglichen wurden. Kleine Unterschiede bei Arbeitgeberleistungen, Versorgungszusagen oder Beitragsarten konnten das Ergebnis beeinflussen.

Für einfache Verständnisfragen reicht oft ein Blick in die Erläuterungen des Steuerbescheids. Sobald aber größere Beträge, mehrere Jahre oder besondere berufliche Konstellationen betroffen sind, sollte die Einordnung besser durch eine steuerlich qualifizierte Stelle erfolgen.

So lässt sich vermeiden, dass alte und neue Rechtslage miteinander vermischt werden.

Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:

 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Ein Kommentar zu „Sonderausgaben Vorwegabzug“

  1. Warum zählen bei der Est-Erklaerung 2019 die KfZ Versicherung , private Vorsorge ,Hunde- Versicherung nicht mehr? In meinem Bescheid wurden sie nicht beruecksichtigt. Ich bin Rentner

Kommentar verfassen