Infos und Tipps zum Entlastungsbetrag (für Alleinerziehende)

Infos und Tipps zum Entlastungsbetrag (für Alleinerziehende)

Alleinerziehende können bei der Einkommensteuer vom sogenannten Entlastungsbeitrag profitieren. Dieser beläuft sich auf 1.908 Euro pro Kalenderjahr. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu. Dabei können sich Alleinerziehende den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug sichern.

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Alleinerziehende haben es finanziell oft nicht leicht. Denn damit die Betreuung der Kinder sichergestellt ist, ist oft nur eine Tätigkeit in Teilzeit möglich. Doch bei einer Teilzeitstelle ist der Verdienst niedriger als bei einem Vollzeitjob.

Da der Gesetzgeber diese Schwierigkeit erkannt hat, gewährt er Alleinerziehenden den sogenannten Entlastungsbetrag. Aber wer kann diesen Freibetrag nutzen? Und wie muss er beantragt werden?

Hier die wichtigsten Infos und Tipps rund um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

 

Was ist der Entlastungsbetrag?

Bis 2004 gab es in Deutschland den Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Haushaltsfreibetrag aber für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde als Ersatz der Entlastungsbetrag eingeführt.

Bei seiner Einführung wurde der Entlastungsbetrag auf eine Höhe von 1.308 Euro festgesetzt und bei dieser Höhe sollte es zehn Jahre lang bleiben. Erst 2015 erfolgte erstmals eine Erhöhung. Gleichzeitig wurde eine Staffelung eingeführt, die die Anzahl der Kinder berücksichtigt.

Der Entlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der das einkommenssteuerpflichtige Einkommen von Alleinerziehenden reduziert. Die gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag schafft § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Seit seiner Einführung bis einschließlich 2014 belief sich der Entlastungsbetrag auf 1.308 Euro pro Kalenderjahr und somit 109 Euro pro Monat. Mit Jahresbeginn 2015 wurde der Entlastungsbetrag auf jetzt 159 Euro pro Monat und somit 1.908 Euro pro Kalenderjahr angehoben.

Außerdem gibt es eine Staffelung des Entlastungsbetrags in Abhängigkeit zur Anzahl der Kinder. So erhöht sich der Entlastungsbetrag am dem zweiten Kind um einen Zuschlag von 240 Euro pro Kind und Jahr. Alleinerziehende mit zwei Kindern profitieren demnach von einem Entlastungsbetrag in Höhe von 2.148 Euro jährlich, bei Alleinerziehenden mit drei Kindern sind es 2.388 Euro pro Jahr.

 

Wer kann den Entlastungsbetrag nutzen?

Der Entlastungsbetrag ist für Alleinerziehende vorgesehen. Damit Mütter und Väter, die ihren Nachwuchs alleine großziehen, den Entlastungsbeitrag nutzen können, müssen aber vier Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  1. Es besteht Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld.

Der Entlastungsbetrag wird dem Elternteil gewährt, der Anspruch auf den Kinderfreibetrag (nach § 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld hat. Somit kann immer nur ein Elternteil vom Entlastungsbetrag profitieren.

 

  1. Das Kind lebt im Haushalt des Alleinerziehenden.

Damit der alleinerziehende Elternteil den Entlastungsbetrag nutzen kann, muss das Kind seinem Haushalt angehören. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.

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Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, beispielsweise weil das Kind auch Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt oder die Großeltern bei der Betreuung mithelfen, erhältlich derjenige den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Unabhängig vom Kindergeldbezug können die Eltern des Kindes aber in einer übereinstimmenden Erklärung festlegen, wer den Entlastungsbetrag bekommen soll.

 

  1. Der Alleinerziehende ist alleinstehend.

Der Alleinerziehende muss nicht nur sein Kind alleine großziehen, sondern er muss zudem auch alleinstehend sein. Dabei definiert der Gesetzgeber sehr präzise, was er unter alleinstehend versteht. Demnach ist der Alleinerziehende dann alleinstehend,

  • wenn bei ihm das Splitting-Verfahren nicht angewendet werden kann oder er verwitwet ist

und

  • wenn er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Zieht aber eine andere volljährige Person beim Alleinerziehenden ein und meldet seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden, wird eine Haushaltsgemeinschaft angenommen. Haushaltsgemeinschaft bedeutet, dass ein gemeinsamer Haushalt gebildet wird, in dem auch gemeinsam gewirtschaftet wird. Im Klartext heißt das: Zieht der Alleinerziehende mit seinem neuen Partner zusammen oder gründet er mit einem Freund eine WG, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

 

  • Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn es sich bei dieser volljährigen Person um das eigene Kind handelt. Solange der Alleinerziehende Kindergeld für sein Kind bekommt oder Anspruch auf den Kinderfreibetrag hat und das Kind noch zu Hause wohnt, kann er auch den Entlastungsbeitrag nutzen. Gleiches gilt, wenn das volljährige Kind Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder als Entwicklungshelfer tätig ist.
  1. Die Steueridentifikationsnummer muss angegeben werden.

Wenn der Alleinerziehende seine Steuererklärung macht, muss er für sein Kind die Anlage Kind ausfüllen. Dort muss dann auch die Steueridentifikationsnummer des Kindes eingetragen werden.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, reduziert sich der Entlastungsbetrag für das Kalenderjahr um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Aber Achtung: Wenn der Alleinerziehende heiratet, fällt der Entlastungsbetrag für das gesamte Jahr weg. Er kann also auch nicht mehr für die Monate vor der Hochzeit genutzt werden.

 

Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?

Um den Entlastungsbetrag auszuschöpfen, haben alleinerziehende Mütter und Väter zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit ist, den Entlastungsbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Dazu müssen in der Anlage Kind die Felder zum Entlastungsbetrag ausgefüllt werden. In der Folge wird der Entlastungsbetrag von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen.

Die zweite Möglichkeit ist, den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug zu nutzen. Alleinerziehende, die nur ein Kind haben, können dazu die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen. In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag automatisch beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt. Dadurch fällt das Nettogehalt höher aus.

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Alleinerziehende, die zwei und mehr Kinder haben, sollten einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt einreichen. Dadurch ist gewährleistet, dass sowohl der Entlastungsbetrag als auch die Zuschläge in die Berechnung des steuerpflichtigen Bruttolohns einfließen. Der Vorteil der zweiten Möglichkeit besteht darin, dass Alleinerziehende durch das höhere Nettogehalt unmittelbar vom Entlastungsbetrag profitieren, während sie andernfalls eine Steuerrückerstattung abwarten müssen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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