Wann ist eine Doppelbesteuerung der Rente möglich? 2. Teil

Wann ist eine Doppelbesteuerung der Rente möglich? 2. Teil

Über die doppelte Besteuerung der Rente wird schon lange gestritten. Fest steht, dass eine Doppelbesteuerung verfassungswidrig wäre. Nur herrschte lange Zeit Unklarheit über die Berechnung. Das änderte sich erst durch zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) Ende Mai 2021. Die Regierung musste darauf reagieren und leitete entsprechende Schritte ein.

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Wann ist eine Doppelbesteuerung der Rente möglich 2. Teil

Um die mögliche Doppelbesteuerung der Rente verständlicher zu machen, klären wir in einem zweiteiligen Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema. Dabei haben wir im 1. Teil beantwortet, was eine doppelte Besteuerung der Rente überhaupt bedeutet und wann eine Doppelbesteuerung der Rente möglich ist.

Außerdem haben wir erläutert, wie es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann und welche Maßnahmen die Regierung auf den Weg gebracht hat.

Jetzt, im 2. Teil, zeigen wir, wie der Steuerzahler ermitteln kann, ob er von einer möglichen Doppelbesteuerung der Rente betroffen ist:

Mögliche Doppelbesteuerung der Rente selbst berechnen

Vorweg sei gesagt:

Es ist aufwändig und komplex, die Berechnungen durchzuführen. Außerdem ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Neuregelungen eine doppelte Besteuerung der Rente in Zukunft praktisch ausschließen werden.

Wer sich die Arbeit trotzdem machen möchte, braucht zum einen den Betrag der erwarteten steuerfreien Rente und zum anderen den Gesamtbetrag der verteuerten Rentenbeiträge.

Die Vorgaben des Bundesfinanzhofs

In seinen Urteilen hat der BFH festgelegt, welche Parameter in die Berechnungen einfließen.

Demnach zählen zu den steuerfreien Rentenbezügen nur diese beiden Werte:

  • der individuelle, jährliche Rentenfreibetrag

  • der Freibetrag aus der Hinterbliebenenrente eines länger lebenden Ehegatten

Alle anderen Beträge werden nicht berücksichtigt. Anders als vom Bundesfinanzministerium beabsichtigt, werden also der Grundfreibetrag, die jährliche Werbungskostenpauschale von 102 Euro, die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro sowie der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht einbezogen.

Die notwendigen Unterlagen

Damit der Steuerzahler eine mögliche Doppelbesteuerung seiner Rente überprüfen kann, braucht er die entsprechenden Unterlagen.

Dabei geht es um:

  • alle Rentenbescheide, offiziell Rentenbezugsmitteilungen genannt

  • sämtliche Steuerbescheide und Lohnabrechnungen

Diese Unterlagen sind immer erforderlich, egal ob der Steuerzahler die Berechnungen selbst durchführt oder eine Überprüfung beim Finanzamt beantragt.

Die Berechnung der erwarteten steuerfreien Rente

Um diesen Betrag zu ermitteln, muss der Steuerzahler zuerst seinen Rentenfreibetrag ausrechnen und ihn anschließend mit der statistischen Lebenserwartung multiplizieren. Diese Berechnung ist noch vergleichsweise einfach.

Zur Veranschaulichung erklären wir die Berechnung an einem Beispiel:

Im Alter von 66 Jahren bekam Peter im Januar 2021 zum ersten Mal seine monatliche Rente von 1.500 Euro.

Das entspricht einer jährlichen Bruttorente von 18.000 Euro. 19 Prozent davon sind steuerfrei. Daraus ergibt sich, dass Peter bis zu seinem Lebensende einen jährlichen Rentenfreibetrag von 3.420 Euro hat.

Dieser steuerfreie Rentenanteil wird nun mit der statistischen Lebenserwartung bei Rentenbeginn, der sogenannten Sterbetafel, multipliziert. In Peters Fall sind das 17,19 Jahre. Daraus folgt ein steuerfreier Rentenzufluss von 58.790 Euro.

Wann ist eine Doppelbesteuerung der Rente möglich 2. Teil (1)

Die Ermittlung der versteuerten Rentenbeiträge

Die versteuerten Rentenbeiträge auszurechnen, ist wesentlich aufwändiger. Außerdem ist dafür eine Zweiteilung notwendig.

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Jahre ab 2005

Im Zeitraum ab 2005 konnte der Steuerzahler seine bezahlten Rentenbeiträge steuerlich geltend machen. Im Jahr 2005 waren das 60 Prozent, in jedem darauffolgenden Jahr zwei Prozent mehr.

Die verbliebenen Rentenbeiträge machen den Rest aus. Im Jahr 2005 waren das also 40 Prozent, im Jahr 2006 38 Prozent und so weiter. Mithilfe der Unterlagen und des Taschenrechners sollten sich die Beträge ermitteln lassen.

Angenommen, Peter aus unserem Beispiel würde an dieser Stelle auf rund 18.000 Euro kommen. Damit läge er deutlich unter seinen 58.790 Euro steuerfreier Rente. Von einer Doppelbesteuerung wäre er also weit entfernt.

Jahre bis 2004

Für diesen Zeitraum wird es noch einmal komplizierter. Denn für den Zeitraum bis 2004 muss der Steuerzahler auch alle Sozialversicherungsbeiträge mit ihren steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen.

Sind die alten Steuerbescheide und Lohnabrechnungen vorhanden, können die Werte ein Stück weit abgelesen werden.

Andernfalls muss der Steuerzahler die Werte anhand des Versicherungsverlaufs und der Höhe der Beitragssätze ausrechnen.

Dafür muss er zunächst den Anteil der Rentenversicherungsbeiträge an allen Sozialversicherungsbeiträgen, also neben der Rentenversicherung auch der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, ermitteln.

Diese Prozentzahl muss er anschließend auf die Vorsorgeaufwendungen anwenden. Im Ergebnis liegen die bereits versteuerten Rentenversicherungsbeiträge vor. Ist der Steuerzahler verheiratet und waren beide Ehepartner berufstätig, müssen die Beiträge beider Partner ausgerechnet werden,

Käme Peter in diesem Zeitraum auf 38.000 Euro, läge er zusammen mit den Jahren nach 2005 bei 56.000 Euro. Damit liegt keine Doppelbesteuerung vor, denn der Wert ist niedriger als seine steuerfreie Rente von 58.790 Euro.

Anders sieht es aus, wenn Peter in den Jahren bis 2004 auf 42.000 Euro käme. Weil der Gesamtbetrag dann bei 60.000 Euro läge, hätte Peter 1.210 Euro doppelt besteuert.

Eine mögliche Doppelbesteuerung vom Finanzamt überprüfen lassen

Ist der Steuerzahler der Ansicht, dass er auf Teile seiner Rente doppelt Steuern bezahlen muss, kann er das Finanzamt um die Überprüfung einer möglichen Doppelbesteuerung bitten.

Diese Prüfung nimmt das Finanzamt nur auf Antrag vor. Der Steuerzahler muss dabei die oben genannten Unterlagen einreichen.

Ergibt die Berechnung des Finanzamts keine Doppelbesteuerung, kann der Steuerzahler Einspruch einlegen, wenn er anderer Meinung ist. Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, bleibt dem Steuerzahler nur eine Klage vor dem Finanzgericht, die aber mit einem hohen Kostenrisiko einhergeht.

Stellt das Finanzamt tatsächlich eine Doppelbesteuerung fest, sollte der Steuerbescheid problemlos abgeändert werden.

Denn schon seit 2021 müssen die Finanzämter die Rentenbesteuerung in den Steuerbescheiden auf vorläufig setzen.

Denkbar ist auch, dass ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts neue Folgen für die Rentenbesteuerung hat.

In diesem Fall würden die Steuerbescheide automatisch geändert. Außerdem laufen derzeit noch mehrere Verfahren zum Thema Doppelbesteuerung der Rente.

Wie sie ausgehen werden, bleibt abzuwarten. Ebenso muss noch geklärt werden, wie ein entstandener Steuernachteil ausgeglichen wird, wenn tatsächlich eine Rente nachweislich doppelt besteuert wurde.

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