Sterbegeldversicherung Sonderausgaben

Sterbegeldversicherung Sonderausgaben

Eine Sterbegeldversicherung wird ja schon dem Namen nach, dafür abgeschlossen, damit beim eigenen Ableben auch genug Geld vorhanden ist, um die eigene Beisetzung zu bezahlen. Diese Versicherung kann man auch wie eine „Lebensversicherung“ steuerlich geltend machen. Denn der Staat betrachtet so eine kleine Sterbegeldversicherung als eine Art „Mini-Lebensversicherung“. Schließlich ist ja auch eine Lebensversicherung dafür gedacht, die Hinterbliebenen vor „Kosten“ bzw. wegbrechenden Einnahmen zu schützen.

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Aber auch längst nicht jede „Lebensversicherung“ kann man bei den Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Denn hier sagt das Steuerrecht, dass nur die „Lebensversicherung“ von den Sonderausgaben abgesetzt werden kann, die nur eine „Risiko-Lebensversicherung“ ist.

Alle anderen Formen einer Lebensversicherung, die ggf. auch Renten oder „Kapital“ bilden, müssen bei den Sonderausgaben für die Altersvorsorge angegeben werden. Heißt also auch, dass man so ziemlich jede „Variante“ einer Lebensversicherung, bei der Altersvorsorge angeben muss, die „mehr“ zahlt, als nur im Todesfall.

 

Absetzbarkeiten von der Lohnsteuer

Ansonsten ist es bei so einer Sterbegeldversicherung ohne weiteres möglich, diese auch als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Dabei gilt natürlich, dass man auch die jeweiligen Höchstgrenzen und den persönlichen Steuersatz beachten muss. Denn mehr als die Höchstsätze und die „eingezahlten“ Steuern gibt es vom Staat sicher nicht zurück. Durch die verschiedensten Verschachtelungen in den Absetzbarkeiten von der Lohnsteuer, ist es jedoch auf den ersten Blick kaum zu erkennen, was man wo und in welcher Form absetzen kann.

Wer sich wirklich sicher, damit auseinander setzen möchte, sollte sich deshalb auch unbedingt mit dem Einkommenssteuergesetz auseinander setzen.

Dabei muss man auch nicht zwangsläufig gleich zu einem Berater laufen. Die Literatur, die man sich für solche Fälle besorgen kann, ist eben so hilfreich nur etwas aufwendiger. Diese kann man dann aber trotzdem als „Steuerberatungskosten“ auch steuerlich geltend machen. Man muss sich nur die Zeit nehmen, die Texte auch zu lesen und zu versuchen diese zu verstehen.

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