Sterbegeldversicherung Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte:
- Sterbegeldversicherung ist nicht automatisch absetzbar: Beiträge können steuerlich nicht pauschal als Sonderausgaben geltend gemacht werden; entscheidend sind Vertragsart und Abschlussdatum.
- Altverträge vor 2005 können begünstigt sein: Bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen kann ein Sonderausgabenabzug noch in Betracht kommen, während spätere Sterbegeldversicherungen regelmäßig nicht abziehbar sind.
- Nicht jede Lebensversicherung zählt als Sonderausgabe: Vor allem reine Risiko-Lebensversicherungen mit Leistung nur im Todesfall und bestimmte Altverträge können steuerlich berücksichtigt werden; kapitalbildende Verträge sind nicht automatisch begünstigt.
- Steuerfachliteratur ist nur eingeschränkt abziehbar: Private Steuerberatungskosten sind keine Sonderausgaben mehr; Steuerliteratur kann nur dann steuerlich relevant sein, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst ist.

Eine Sterbegeldversicherung wird ja schon dem Namen nach dafür abgeschlossen, damit beim eigenen Ableben auch genug Geld vorhanden ist, um die eigene Beisetzung zu bezahlen. Diese Versicherung wird steuerlich häufig wie eine Lebensversicherung behandelt.
Steuerlich geltend machen kann man die Beiträge aber nicht pauschal: Bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen kann ein Sonderausgabenabzug noch in Betracht kommen, bei später abgeschlossenen Sterbegeldversicherungen regelmäßig nicht. Schließlich ist ja auch eine Lebensversicherung dafür gedacht, die Hinterbliebenen vor „Kosten“ bzw. wegbrechenden Einnahmen zu schützen.
Aber auch längst nicht jede „Lebensversicherung“ kann man bei den Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Denn hier sagt das Steuerrecht, dass vor allem reine „Risiko-Lebensversicherungen“, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, und bestimmte Altverträge mit Vertragsbeginn vor dem 01.01.2005 bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Alle anderen Formen einer Lebensversicherung, die ggf. auch Renten oder „Kapital“ bilden, müssen nicht automatisch bei den Sonderausgaben für die Altersvorsorge angegeben werden. Entscheidend ist die konkrete Vertragsart, zum Beispiel ob es sich um einen begünstigten Altersvorsorgevertrag oder einen begünstigten Altvertrag handelt.
Heißt also auch, dass man nicht jede „Variante“ einer Lebensversicherung bei der Altersvorsorge angeben kann, die „mehr“ zahlt als nur im Todesfall.
Absetzbarkeiten bei der Einkommensteuer
Ansonsten ist es bei so einer Sterbegeldversicherung nicht ohne Weiteres möglich, diese als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Dabei gilt natürlich, dass man auch die jeweiligen Höchstgrenzen und den persönlichen Steuersatz beachten muss.
Denn mehr als die Höchstsätze und die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer gibt es vom Staat sicher nicht zurück. Durch die verschiedensten Verschachtelungen in den Absetzbarkeiten bei der Einkommensteuer ist es jedoch auf den ersten Blick kaum zu erkennen, was man wo und in welcher Form absetzen kann.
Wer sich wirklich sicher damit auseinandersetzen möchte, sollte sich deshalb auch unbedingt mit dem Einkommensteuergesetz auseinandersetzen.
Dabei muss man auch nicht zwangsläufig gleich zu einem Berater laufen. Die Literatur, die man sich für solche Fälle besorgen kann, ist ebenso hilfreich, nur etwas aufwendiger.
Diese kann man dann aber nicht immer als „Steuerberatungskosten“ steuerlich geltend machen. Steuerfachliteratur ist nur dann abziehbar, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst ist; privat veranlasste Steuerberatungskosten sind keine Sonderausgaben mehr. Man muss sich nur die Zeit nehmen, die Texte auch zu lesen und zu versuchen, diese zu verstehen.
Entscheidend ist nicht der Name, sondern der Vertrag
Bei einer Sterbegeldversicherung klingt der Zweck zunächst eindeutig. Steuerlich reicht der Name des Produkts aber nicht aus. Entscheidend ist, was im Versicherungsvertrag tatsächlich vereinbart wurde.
Ein Blick in die Police oder in die jährliche Beitragsbescheinigung hilft deshalb mehr als die Produktbezeichnung auf dem Kontoauszug.
Wichtig sind vor allem der Vertragsbeginn, die erste Beitragszahlung, die Art der Leistung und die Frage, ob der Vertrag ausschließlich für den Todesfall abgeschlossen wurde oder ob zusätzlich Kapital aufgebaut wird.
Gerade ältere Verträge können anders ausgestaltet sein als moderne Sterbegeldversicherungen. Manche Verträge ähneln eher einer kleinen Kapitallebensversicherung, andere eher einer reinen Absicherung für den Todesfall. Genau diese Unterschiede bestimmen, ob ein Sonderausgabenabzug überhaupt in Betracht kommt.
Warum der Eintrag nicht automatisch eine Steuerersparnis bringt
Selbst wenn die Beiträge dem Grunde nach berücksichtigt werden können, entsteht daraus nicht zwangsläufig eine Erstattung. Sonstige Vorsorgeaufwendungen wirken sich nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge aus.
Sind diese Höchstbeträge bereits durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft, bleibt für weitere Versicherungsbeiträge oft kein zusätzlicher steuerlicher Effekt mehr übrig.
Das erklärt, warum zwei Personen mit derselben Sterbegeldversicherung steuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Bei der einen Person kann noch ein kleiner Abzugsbetrag übrig sein, bei der anderen ist der steuerliche Rahmen bereits vollständig verbraucht.
Praktisch heißt das: Die Eintragung kann formal richtig sein und trotzdem keine sichtbare Auswirkung auf die festgesetzte Einkommensteuer haben. Das ist kein Fehler im Steuerbescheid, sondern häufig eine Folge der begrenzten Abziehbarkeit.
Welche Unterlagen bei der Prüfung helfen
Wer die Beiträge einordnen möchte, sollte nicht nur den Jahresbetrag bereithalten.
Hilfreich sind vor allem:
- der Versicherungsschein,
- die Beitragsbescheinigung des Versicherers,
- der Nachweis über den Vertragsbeginn,
- ein Hinweis darauf, ob bereits vor dem 01.01.2005 ein Beitrag gezahlt wurde,
- Angaben zur Leistungsart, also Todesfallleistung, Kapitalleistung oder Rentenleistung.
Diese Unterlagen werden nicht immer sofort mit der Steuererklärung eingereicht. Sie sollten aber griffbereit sein, falls das Finanzamt nachfragt oder die Einordnung im Steuerprogramm nicht eindeutig ist.
Ist im Vertrag nicht klar erkennbar, ob es sich um eine reine Todesfallabsicherung oder um einen kapitalbildenden Vertrag handelt, lohnt sich eine Nachfrage beim Versicherer. Eine kurze schriftliche Bestätigung kann später viel Rätselraten ersparen.

Wo die Beiträge in der Steuererklärung hingehören können
Kommt ein Ansatz überhaupt in Betracht, gehören die Beiträge nicht einfach irgendwo in den allgemeinen Bereich der Sonderausgaben. Versicherungsbeiträge werden in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich im Bereich der Vorsorgeaufwendungen erfasst.
Dort ist weiter zu unterscheiden: Reine Todesfallabsicherungen, bestimmte Altverträge und andere Renten- oder Lebensversicherungen werden nicht zwingend gleich behandelt. Deshalb sollte der Vertrag vor der Eintragung sauber zugeordnet werden.
Wer ein Steuerprogramm nutzt, sollte die Fragen zur Versicherungsart aufmerksam beantworten und nicht vorschnell „Lebensversicherung“ auswählen. Ein falsch gesetztes Häkchen kann dazu führen, dass der Beitrag an der falschen Stelle landet oder vom Programm gar nicht berücksichtigt wird.
Beiträge und spätere Leistung getrennt betrachten
Wichtig ist außerdem die Trennung zwischen den laufenden Beiträgen und einer späteren Auszahlung. In diesem Text geht es vor allem darum, ob Beiträge während der Laufzeit als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Die Frage, ob und wie eine spätere Versicherungsleistung steuerlich einzuordnen ist, ist ein eigener Punkt. Sie hängt unter anderem davon ab, wer Versicherungsnehmer ist, wer bezugsberechtigt ist und wie der Vertrag gestaltet wurde. Für die jährliche Steuererklärung des Versicherungsnehmers ist zunächst der Beitragsabzug entscheidend.
So bleibt die Prüfung überschaubar: Erst wird geklärt, ob der Vertrag grundsätzlich begünstigt sein kann.
Danach wird geprüft, ob die Beiträge innerhalb der Höchstbeträge überhaupt noch steuerlich wirken. Erst wenn später eine Leistung ausgezahlt wird, stellt sich die nächste steuerliche Frage.
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