Private Krankenversicherung Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- PKV-Zugang für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können sich grundsätzlich erst ab einem bestimmten Einkommen privat krankenversichern, da sie bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
- Steuerliche Höchstbeträge: Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten grundsätzlich Höchstbeträge von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern mit Arbeitgeberbeteiligung und 2.800 Euro bei Personen, die ihre Krankenversicherung selbst tragen.
- Basisabsicherung ist entscheidend: Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung können auch über diese Höchstbeträge hinaus als Sonderausgaben abziehbar sein; Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankentagegeld zählen meist nicht dazu.
- Arbeitgeberzuschuss, Selbstbehalt und Erstattungen beachten: Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss mindert den abziehbaren Eigenanteil, Beitragsrückerstattungen können den Sonderausgabenabzug reduzieren und ein Selbstbehalt gilt steuerlich nicht einfach als normaler PKV-Beitrag.

In Deutschland kann man sich als Arbeitnehmer noch lange nicht ohne Weiteres privat krankenversichern. Der Grund dafür ist sicher nicht die „Absetzbarkeit“ als Sonderausgaben.
Denn der Gesetzgeber sieht sich ja in der Pflicht, für diejenigen aufzukommen, die sehr wenig verdienen und damit auch nur geringe Beiträge in die Krankenversicherung einzahlen können.
Damit sich nicht nur die „Geringverdiener“ mit einer gesetzlichen Krankenversicherung abgeben müssen, wurde festgelegt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze verpflichtet sind, Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein.
Erst ab einem bestimmten Verdienst haben auch Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich privat zu versichern und so ggf. bei der Krankenversicherung etwas zu sparen.
Wer seine Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich geltend machen möchte, kann das aber in jedem Fall tun. Nur unterscheiden sich hier die Höchstbeträge, bis zu denen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können; Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung können jedoch auch über diese Höchstbeträge hinaus als Sonderausgaben angesetzt werden.
Für Arbeitnehmer, bei denen sich ja regelmäßig auch der Arbeitgeber an den Beiträgen für die Krankenversicherung beteiligt, gilt dabei der Höchstbetrag von 1.900 Euro.
Dieser „Höchstbetrag“ gilt auch dann, wenn man sich mit einem „höheren“ Verdienst privat versichert und sich der Arbeitgeber zum Teil an der privaten Krankenversicherung beteiligt. Übersteigen die tatsächlich geleisteten Beiträge für die Basisabsicherung diesen Höchstbetrag, sind diese Beiträge dennoch als Sonderausgaben anzusetzen.
Kosten für die private Krankenversicherung
Alle anderen, die die Kosten für die private Krankenversicherung selbst aufbringen, können Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 2.800 Euro steuerlich geltend machen. Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch auch dann anzusetzen, wenn sie diesen Höchstbetrag übersteigen.
Maßgeblich dafür ist der Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres. Zu den Versicherten, für die dieser höhere Höchstbetrag gelten kann, gehören Selbstständige, freiwillig Versicherte, aber auch Arbeitnehmer, die den Beitrag für ihre gesetzliche Krankenversicherung selbst aufbringen.
Weil man sich aber diesen „Höchstbetrag“ auch noch auf mehrere andere „Versicherungsarten“ aufteilen muss, die man ggf. noch zusätzlich als Sonderausgaben ansetzen darf, ist es leider auch häufig der Fall, dass der „Höchstbetrag“ nicht ausreicht, um damit sämtliche „Versicherungsbeiträge“ steuerlich geltend zu machen.
Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben davon aber insoweit unberührt, als sie auch bei Überschreiten des Höchstbetrags anzusetzen sind.
Welche Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden berücksichtigt?
Bei einer privaten Krankenversicherung ist steuerlich nicht automatisch der gesamte Monatsbeitrag in voller Höhe begünstigt.
Entscheidend ist, welcher Teil des Beitrags auf die sogenannte Basisabsicherung entfällt. Gemeint ist damit der Anteil, der einem Leistungsniveau entspricht, das mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist.
Der private Krankenversicherer weist diesen Anteil in der Regel gesondert aus. Für die Steuererklärung ist deshalb nicht nur der gezahlte Gesamtbeitrag interessant, sondern vor allem die Bescheinigung darüber, welcher Betrag steuerlich als Basisabsicherung berücksichtigt werden kann. Komfortleistungen wie ein Einbettzimmer, Chefarztbehandlung, Krankentagegeld oder ähnliche Zusatzbausteine gehören regelmäßig nicht zu diesem begünstigten Kernbereich.
Arbeitgeberzuschuss richtig einordnen
Beteiligt sich der Arbeitgeber an der privaten Krankenversicherung, mindert dieser steuerfreie Zuschuss den Betrag, der beim Arbeitnehmer als Sonderausgabe angesetzt werden kann. Steuerlich zählt also nicht allein, was der Versicherungsvertrag insgesamt kostet, sondern welche Beitragslast am Ende tatsächlich selbst getragen wurde.
Das ist besonders bei privat versicherten Arbeitnehmern wichtig. Der Arbeitgeberzuschuss sorgt zwar dafür, dass die monatliche Belastung sinkt.
Gleichzeitig kann aber auch nur der eigene, wirtschaftlich getragene Anteil steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Wirkung fällt deshalb je nach Gehalt, Tarif, Arbeitgeberzuschuss und übrigen Vorsorgeaufwendungen unterschiedlich aus.
Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung
Viele private Krankenversicherungen arbeiten mit einem Selbstbehalt oder mit Beitragsrückerstattungen, wenn innerhalb eines Jahres keine oder nur wenige Leistungen eingereicht werden. Beides sollte nicht mit normalen Versicherungsbeiträgen verwechselt werden.
Ein Selbstbehalt ist steuerlich grundsätzlich keine Krankenversicherungsprämie, sondern eine selbst getragene Krankheitsausgabe. Er wird daher nicht einfach wie ein PKV-Beitrag als Sonderausgabe behandelt. Beitragsrückerstattungen können wiederum den abziehbaren Betrag mindern, soweit sie auf die steuerlich begünstigte Basisabsicherung entfallen.
Wer aus steuerlichen Gründen überlegt, Rechnungen nicht einzureichen, sollte deshalb nicht nur die mögliche Rückerstattung betrachten, sondern auch die tatsächliche Ersparnis nach Steuern.

Warum die Bescheinigung des Versicherers wichtig ist
Für die Steuererklärung ist die jährliche Beitragsbescheinigung der privaten Krankenversicherung besonders hilfreich. Sie zeigt, welche Beiträge gezahlt wurden, welcher Anteil auf die Basisabsicherung entfällt und ob Erstattungen oder Zuschüsse zu berücksichtigen sind.
Dadurch muss der Versicherte die Aufteilung meist nicht selbst berechnen. Trotzdem lohnt sich ein prüfender Blick, vor allem wenn sich der Tarif geändert hat, Familienangehörige mitversichert sind, Beitragsrückerstattungen gezahlt wurden oder der Arbeitgeberzuschuss nicht eindeutig zugeordnet erscheint.
Unstimmigkeiten lassen sich oft schon vor Abgabe der Steuererklärung mit dem Versicherer oder der Lohnabrechnung klären.
Private Krankenversicherung nicht nur nach Steuerersparnis beurteilen
Die Möglichkeit, Beiträge als Sonderausgaben abzusetzen, kann die tatsächliche Belastung durch eine private Krankenversicherung senken. Sie sollte aber nicht der Hauptgrund für die Entscheidung zugunsten eines privaten Tarifs sein. Die Steuerersparnis hängt immer vom individuellen Einkommen, dem persönlichen Steuersatz, dem Tarif und den übrigen abziehbaren Aufwendungen ab.
Wichtiger ist die langfristige Gesamtbetrachtung. Beiträge können sich im Laufe der Jahre verändern, Familienangehörige sind in der privaten Krankenversicherung nicht automatisch beitragsfrei mitversichert und im Ruhestand gelten andere finanzielle Rahmenbedingungen als während des Erwerbslebens.
Die steuerliche Absetzbarkeit ist deshalb ein wichtiger Baustein der Berechnung, ersetzt aber keine sorgfältige Prüfung der dauerhaften Beitragsbelastung.
Kurzer Hinweis zu weiteren Versicherungen
Neben der privaten Kranken- und Pflegeversicherung können auch andere Versicherungsbeiträge steuerlich eine Rolle spielen. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Diese Beiträge unterliegen jedoch eigenen Regeln und konkurrieren häufig mit den bereits ausgeschöpften Höchstbeträgen für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Sie sollten daher getrennt von der Basisabsicherung der privaten Krankenversicherung betrachtet werden.
Mehr Steuertipps, Steuerratgeber und Hilfen für allgemeine Steuern:
- Die wichtigsten Infos zur Reisekostenabrechnung
- Änderungen in Sozialausgaben – Elterngeld und Betreuungsgeld
- Mitteilungspflicht bei einer Erbschaft gegenüber dem Finanzamt
- Was ist und macht eigentlich ein Lohnsteuerhilfeverein?
- Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kirchensteuer
- Fragen und Antworten zur Grundsteuer
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 2. Teil - 17. August 2025
- So setzt du Handwerkerkosten von der Steuer ab, 1. Teil - 17. Juli 2025
- Die Steuerberatung wird teurer - 18. Juni 2025
