Zusatzversicherung Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Steuerlich absetzbar heißt nicht automatisch steuerlich wirksam: Zusatzversicherungen können zwar als Sonderausgaben bzw. Vorsorgeaufwendungen angegeben werden, senken die Steuer aber oft nicht, wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist.
- Für Arbeitnehmer ist der Spielraum meist gering: Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern liegt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei 1.900 Euro und wird häufig schon durch normale Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erreicht.
- Auch Selbstständige können Zusatzversicherungen meist nicht als Betriebsausgaben absetzen: Eine private Krankentagegeldversicherung gilt in der Regel nicht als Betriebsausgabe, sondern als Sonderausgabe im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen; Leistungen daraus müssen grundsätzlich nicht wie normales Einkommen versteuert werden.
- Trotzdem lohnt sich die Angabe in der Steuererklärung: Besonders bei Versicherungswechseln, nicht durchgehendem Arbeitslohn, besonderen Einkommenssituationen, Erstattungen oder Beitragsrückzahlungen sollte die steuerliche Wirkung individuell geprüft werden.

Inhalt
Warum Zusatzversicherungen steuerlich nur begrenzt helfen
Seit die gesetzlichen Krankenkassen nicht nur ihre Beiträge erhöhen, sondern auch immer mehr Leistungen für die Versicherten streichen, sind sehr viele verschiedene Zusatzversicherungen auf den Markt gekommen, mit denen man diese „Lücken“ abdecken kann.
Nach dem deutschen Steuerrecht darf man diese Kosten zwar auch bei den Sonderausgaben steuerlich geltend machen, was jedoch in der Praxis nicht funktionieren dürfte.
Gerade wenn es um Zusatzversicherungen zu einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung geht, hat man ja als gewöhnlicher Arbeitnehmer für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur einen „Höchstbetrag“ von 1.900 Euro, den man absetzen darf.
Der Höchstbetrag ist oft schon durch normale Krankenversicherungsbeiträge erreicht
Dieser Betrag wird meist schon mit der Zahlung der normalen Krankenkassenbeiträge völlig ausgefüllt. Damit kann man zwar so eine Zusatzversicherung bei den Sonderausgaben angeben, nur einen steuermindernden Effekt wird sie in der Regel nicht haben, weil es eben „zu viel“ ist.
Besonderheit bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen
Etwas anderes gilt aber nicht automatisch bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen. Hier gibt es ja in der Regel keine „Entgeltfortzahlung“, falls diese einmal krank werden und dann nicht arbeiten können.
Obwohl man normalerweise keine „Zusatzversicherung“ von den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen darf, gilt auch eine private Krankentagegeldversicherung in der Regel nicht als Betriebsausgabe, sondern nur als Sonderausgabe im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen.
Allerdings sollte man dabei eine „Kleinigkeit“ nicht vergessen! Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung muss man grundsätzlich nicht wie normales Einkommen versteuern.
Warum eine individuelle Prüfung sinnvoll bleibt
Auch wenn man die Zusatzversicherung also theoretisch absetzen kann, kann es auch passieren, dass die eigenen Höchstbeträge dabei schon voll ausgeschöpft sind und diese „Sonderausgaben“ keine steuerliche Wirkung mehr haben.
Im Einzelfall ist es aber immer noch möglich, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen.
Deshalb lässt man sich hier am besten noch für seine individuelle Situation beraten und fragt, je nach Fall, bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder bei selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit bei einem Steuerberater nach, um auch genau zu überprüfen, ob es diese persönliche Absetzmöglichkeit gibt.
Steuerlich angeben heißt nicht automatisch Steuern sparen
Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen „steuerlich angeben“ und „steuerlich auswirken“. Die Beiträge zu einer Zusatzversicherung können in der Steuererklärung auftauchen, ohne dass sich dadurch die Einkommensteuer tatsächlich verringert.
Das Finanzamt prüft die Vorsorgeaufwendungen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den bereits berücksichtigten Kranken-, Pflege- und sonstigen Versicherungsbeiträgen. Ist der maßgebliche Höchstbetrag schon erreicht, verpufft der zusätzliche Beitrag steuerlich.
Welche Zusatzversicherungen gemeint sein können
Typische Zusatzversicherungen sind zum Beispiel Tarife für Zahnersatz, Brillen, Heilpraktikerleistungen, Auslandskrankenschutz, Krankenhauswahlleistungen oder Krankentagegeld.
Für die steuerliche Einordnung ist aber weniger der Werbename des Tarifs entscheidend, sondern die Frage, ob der Beitrag als Vorsorgeaufwand gilt und ob überhaupt noch ein abziehbarer Spielraum besteht.
Gerade bei Arbeitnehmern mit gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung ist dieser Spielraum oft sehr klein oder gar nicht mehr vorhanden.
Warum sich die Angabe in der Steuererklärung trotzdem lohnen kann
Trotzdem sollte man die Beiträge nicht vorschnell weglassen. Wer ohnehin eine Steuererklärung abgibt, kann die gezahlten Beiträge mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen erfassen und die Prüfung dem Finanzamt beziehungsweise der Steuersoftware überlassen.
Das ist besonders dann sinnvoll, wenn im betreffenden Jahr nicht durchgehend Arbeitslohn bezogen wurde, sich die Krankenversicherung geändert hat oder außergewöhnliche Einkommenssituationen vorliegen.
Manchmal entsteht gerade durch solche Besonderheiten ein kleiner steuerlicher Effekt, der auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist.
Welche Nachweise für die Zusatzversicherung wichtig sind
Praktisch hilfreich ist außerdem, die Versicherungsunterlagen sauber zu sortieren. Benötigt werden vor allem Beitragsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Jahresaufstellungen des Versicherers.
Bei kombinierten Verträgen sollte erkennbar sein, welcher Anteil auf welche Versicherungsleistung entfällt. Eine pauschale Monatsabbuchung sagt noch nicht immer genug darüber aus, wie der Beitrag steuerlich einzuordnen ist.
Abgrenzung zu selbst bezahlten Krankheitskosten
Nicht verwechselt werden sollten die Beiträge zur Zusatzversicherung mit selbst bezahlten Krankheitskosten. Wer zum Beispiel eine Zahnarztrechnung, eine Brille oder eine Behandlung selbst bezahlt, hat damit nicht automatisch Sonderausgaben.
Solche Ausgaben gehören steuerlich in einen anderen Bereich und werden nach anderen Regeln beurteilt. Für den hier behandelten Punkt geht es nur um die Versicherungsbeiträge selbst.

Erstattungen und Beitragsrückzahlungen beachten
Bei Erstattungen, Beitragsrückzahlungen oder Bonusleistungen lohnt sich ein genauer Blick. Werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt, kann sich dadurch der Betrag verringern, der steuerlich angesetzt werden kann. Auch hier kommt es auf den konkreten Vertrag und die Art der Zahlung an. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur die gezahlten Beiträge, sondern auch erhaltene Erstattungen aufzubewahren.
Steuerlicher Nutzen ist nicht immer der Hauptgrund für eine Zusatzversicherung
Am Ende bleibt die wichtigste Frage: Hat die Zusatzversicherung nur einen privaten Absicherungsnutzen oder bringt sie auch steuerlich etwas? Beides ist nicht dasselbe.
Eine Zusatzversicherung kann medizinisch oder finanziell sinnvoll sein, auch wenn sie in der Steuererklärung keine spürbare Entlastung bringt. Umgekehrt sollte ein möglicher Steuerabzug allein selten der Hauptgrund für den Abschluss einer solchen Versicherung sein.
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