Sonderausgaben Reparaturen

Sonderausgaben Reparaturen

Reparaturen und Sanierungen am Haus, können zumindest Teilweise ebenfalls als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Besonders wenn es um denkmalgeschützte Gebäude geht, die auch zu Wohnzwecken benutzt werden, ist es nicht besonders schwer, die entsprechenden Sonderausgaben anzusetzen.

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Den abgesehen von anderen Fördertöpfen, die man für so eine „Sanierung“ anzapfen kann, kann man seine eigenen Kosten auch über mehrere Jahre von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn man sich zumindest für einen Teil der Kosten einen Kredit aufnehmen musste. Bei sonstigen „Reparaturarbeiten“ im Haus, ist die „Absetzbarkeit“ aber sehr eingeschränkt.

So kann man verschiedenste Dienstleistungen rund um die Haushaltshilfe und Pflege von der Steuer absetzen. Eine gebrochene „Gasleitung“ oder einen Wasserrohrbruch, dagegen nicht. Zu den „Reparaturarbeiten“ die man privat beauftragen kann, um sie dann auch von der Steuer absetzen kann, gehört: Tapezieren/Streichen, Böden/Heizungen streichen, Innentüren und Außentüren von innen streichen. Will man dagegen „Verputzarbeiten“, neue Fenster, Teppichböden oder Fliesen in seiner Wohnung bzw. dem Haus erneuern, kann man diese Kosten nicht in der persönlichen Einkommenssteuer- bzw. Lohnsteuererklärung geltend machen.

 

Wenn es jedoch um „Handwerkerrechnungen“ geht, so sollte man sich auch unbedingt daran halten, die Rechnungen aufzuheben. Im Zweifelsfall muss man diese auch mal dem Zoll vorlegen, wenn man Arbeiten und Reparaturen im Haus bzw. der Wohnung durchführen lassen hat.

Schließlich ist man auch als „Auftraggeber“ dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass man keine Schwarzarbeiter beschäftigt hat. Die Aufbewahrungsfrist für alle Rechnungen aus haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen muss man 2 Jahre lang aufbewahren. Erst danach kann man sie in ruhe entsorgen, weil dann auch die Behörden keinen „Nachweis“ über die Rechnungen mehr verlangen und man auch nicht mehr zu der jeweiligen Strafgebühr verdonnert werden kann. Entsorgt man solche Rechnungen zu früh, kann man eine Strafe von bis zu 500,- Euro aufgebrummt bekommen.

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