Kirchensteuer Sonderausgaben
Schnellüberblick: Die wichtigsten Punkte
- Zeitpunkt der Zahlung zählt: Kirchensteuer wird grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Sonderausgabe berücksichtigt, in dem sie tatsächlich gezahlt wurde; Erstattungen werden entsprechend im Jahr des Zuflusses verrechnet.
- Grundsätzlich vollständig abziehbar: Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden – das bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzamt den Betrag vollständig erstattet.
- Kapitalerträge sind eine wichtige Ausnahme: Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, darf nicht zusätzlich als Sonderausgabe angesetzt werden, da sie bereits bei der Besteuerung der Kapitalerträge berücksichtigt ist.
- Unterlagen vollständig prüfen: Maßgebliche Beträge finden sich vor allem in der Lohnsteuerbescheinigung sowie in Steuer- und Vorauszahlungsbescheiden; Nachzahlungen, Vorauszahlungen und Erstattungen sollten getrennt erfasst werden, um fehlende oder doppelte Angaben zu vermeiden.

Die Kirchensteuer ist eine Sonderausgabe, die sich zumindest in Deutschland immer weniger Menschen leisten. Trotzdem ist sie eben auch als abzugsfähige Sonderausgabe bekannt. Die Kirchensteuer ist grundsätzlich in voller Höhe „abzugsfähig“.
Dies gilt jedoch nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde.
Allerdings gilt das nur für tatsächlich geleistete Zahlungen. Wurden Beträge „zurückerstattet“, werden diese grundsätzlich im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet. Aber auch die Art der Zahlung und die Religionsgemeinschaft, an die sie geleistet wird, spielen eine große Rolle bei der Abzugsfähigkeit dieser Ausgabe.
Nach den amtlichen Einkommensteuer-Hinweisen sind Kirchensteuern Geldleistungen, die von als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund gesetzlicher Vorschriften von ihren Mitgliedern erhoben werden.
Diese Religionsgemeinschaften müssen als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ anerkannt sein, damit die von ihnen erhobenen Geldleistungen steuerlich als Kirchensteuer eingeordnet werden können.
Diese Anerkennung ist aber auch wichtig, wenn es darum geht, die steuerliche Absetzbarkeit für die „zahlenden“ Mitglieder zu gewährleisten. Aber auch Beiträge, die an solche Religionsgemeinschaften gezahlt werden, können unter gewissen Umständen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, können Empfangsbestätigungen über die „Mitgliedsbeiträge“ ausstellen, die eine Behandlung der Mitgliedsbeiträge wie Kirchensteuer ermöglichen.
Das gilt aber nur bis zur Höhe der Kirchensteuer, die in dem betreffenden Bundesland von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erhoben wird. Diese „Beiträge“ können nicht wie Kirchensteuer abgezogen werden, wenn das Mitglied zusätzlich auch noch einer „Kirche“ angehört, für die reguläre Kirchensteuer gezahlt werden muss.
Inhalt
Die Steuerschuld
Kirchensteuerzahlungen werden in der Regel im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abgezogen. Das gilt nicht für willkürliche Zahlungen, die die voraussichtliche Kirchensteuerschuld weit übersteigen. In der Praxis wird die Kirchensteuer trotz der guten „Absetzbarkeit“ weiterhin von vielen Menschen gezahlt.
Daneben setzen sich die Menschen mit anderen Absetzmöglichkeiten auseinander, damit sie noch ein paar zusätzliche Euro im Alltag sparen können. Denn schließlich sind auch die Sonderausgaben gesetzlichen Beschränkungen unterworfen.
Welche Kirchensteuer in der Steuererklärung berücksichtigt wird
Entscheidend ist nicht, für welches Jahr die Kirchensteuer wirtschaftlich gedacht war, sondern wann sie tatsächlich gezahlt oder erstattet wurde. Wer also im laufenden Jahr eine Nachzahlung für ein früheres Steuerjahr leistet, kann diese Zahlung grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe ansetzen.
Gleiches gilt umgekehrt: Wird Kirchensteuer erstattet, zählt der Zufluss im Erstattungsjahr.
Praktisch bedeutet das: Die Zahlen aus dem Steuerbescheid des Vorjahres, aus einem Vorauszahlungsbescheid oder aus der Lohnsteuerbescheinigung sollten nicht gedanklich dem „alten“ Jahr zugeordnet werden. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem Geld geflossen ist.
Gerade bei Nachzahlungen und Erstattungen entstehen hier schnell kleine Fehler, weil Steuerpflichtige den Betrag intuitiv dem Jahr zuordnen, für das die Kirchensteuer berechnet wurde.
Wo die passenden Beträge zu finden sind
Die einbehaltene Kirchensteuer steht bei Arbeitnehmern regelmäßig auf der Lohnsteuerbescheinigung. Nachzahlungen oder Erstattungen ergeben sich meist aus dem Einkommensteuerbescheid oder aus gesonderten Vorauszahlungsbescheiden.
Wer mehrere Bescheide in einem Jahr erhalten hat, sollte die Beträge getrennt sammeln und anschließend sauber zusammenrechnen.
Hilfreich ist eine einfache Dreiteilung:
- vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer,
- im Kalenderjahr gezahlte Nachzahlungen oder Vorauszahlungen,
- im Kalenderjahr erhaltene Erstattungen.
So lässt sich schneller prüfen, ob die Angaben in der Steuererklärung vollständig sind. Die ELSTER-Hilfe zur Einkommensteuererklärung nennt bei der Kirchensteuer unter anderem vom Arbeitgeber einbehaltene Beträge, Voraus- oder Nachzahlungen sowie Erstattungen als relevante Angaben; Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer gehört dagegen nicht zu den Sonderausgaben.
Warum die Kirchensteuer auf Kapitalerträge anders behandelt wird
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kirchensteuer, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen anfällt. Wird sie als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten, ist sie nicht nochmals als Sonderausgabe abziehbar.
Der Grund ist, dass sie bereits bei der steuerlichen Behandlung der Kapitalerträge berücksichtigt wird.
Anders kann es aussehen, wenn Kapitalerträge nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern in die normale Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden. Dann kommt es auf den konkreten Steuerfall an.
Der Text sollte diesen Punkt bewusst nur knapp einordnen, denn die detaillierte Behandlung von Kapitalerträgen und Abgeltungsteuer ist ein eigenes Thema.

Mitgliedsbeiträge sind nicht automatisch Kirchensteuer
Nicht jede Zahlung an eine religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft ist steuerlich Kirchensteuer. Entscheidend ist, ob die Gemeinschaft öffentlich-rechtlich anerkannt ist und ob die Zahlung nach den steuerlichen Regeln wie Kirchensteuer behandelt werden darf.
Gerade bei kleineren Religionsgemeinschaften, Freikirchen oder Zusammenschlüssen ohne reguläre Kirchensteuer lohnt daher ein Blick auf die ausgestellte Bestätigung.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Spende. Wenn ein Beitrag nicht wie Kirchensteuer berücksichtigt werden kann, kommt unter Umständen eine Behandlung nach den Regeln für Zuwendungen in Betracht. Das ist aber ein anderer Prüfweg und setzt regelmäßig eine geeignete Zuwendungsbestätigung voraus.
Ein häufiger Irrtum: „Voll abziehbar“ heißt nicht „voll erstattet“
Die Aussage, dass Kirchensteuer grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar ist, wird manchmal missverstanden. Abziehbar bedeutet nicht, dass das Finanzamt den gezahlten Betrag vollständig zurückzahlt. Die Kirchensteuer mindert vielmehr das zu versteuernde Einkommen.
Wie stark sich das auswirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz und vom übrigen Steuerfall ab. Wer beispielsweise 500 Euro Kirchensteuer als Sonderausgabe geltend macht, spart nicht automatisch 500 Euro Einkommensteuer.
Der steuerliche Vorteil ergibt sich daraus, dass die Bemessungsgrundlage sinkt.
Sinnvolle Prüfung vor Abgabe der Erklärung
Vor dem Absenden der Steuererklärung lohnt eine kurze Kontrolle:
Wurden die Kirchensteuerbeträge aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen? Sind Nachzahlungen aus Steuerbescheiden erfasst? Wurden Erstattungen aus dem laufenden Kalenderjahr abgezogen? Und wurde Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht versehentlich doppelt angesetzt?
Diese Prüfung ist besonders hilfreich, wenn im betreffenden Jahr ein Steuerbescheid für ein Vorjahr eingegangen ist. Denn genau dann fallen Erstattungen oder Nachzahlungen oft zeitlich anders an, als sie inhaltlich erwartet werden. Eine geordnete Ablage der Bescheide verhindert, dass Beträge übersehen oder doppelt berücksichtigt werden.
Video-Bericht Kirchensteuer:
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