Steuertipps für Sonderausgaben

Mehr Steuertipps für Sonderausgaben 

Zu den Sonderausgaben gehören in erster Linie Kirchensteuern, Spenden, Schulgeld sowie Unterhalt. Vieles ist gleich geblieben, aber auch im Zusammenhang mit Sonderausgaben gab es einige Änderung.

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Hier die wichtigsten Steuertipps rund um die Sonderausgaben in der Übersicht:

•        Kirchensteuer.

In den meisten Fällen wird die Kirchensteuer durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen. Ohne Nachweis beträgt die Pauschale für diese Sonderausgaben allerdings nur 36 Euro pro Jahr und Person.

Da Kirchensteuern aber für die gesamten Einkommenssteuern fällig werden, kann es passieren, dass die Kirchensteuern im Steuerbescheid erhöht werden, beispielsweise wenn zusätzliche Kapitaleinkünfte oder Zinserträge steuerpflichtig sind.

Seit Jahresbeginn ist es möglich, die dafür fälligen Kirchensteuern zusammen mit der Abgeltungssteuer von der Bank überweisen zu lassen. Mitgliedsbeiträge an Religionsgemeinschaften, die der Gesetzgeber anerkennt und die keine Kirchensteuer erheben, werden bis zum maßgeblichen Kirchensteuersatz berücksichtigt.

Alle Beiträge, die darüber hinaus gehen, werten als Spenden für kirchliche oder religiöse Zwecke gewertet.

 

•        Schulgeld.

Hier berücksichtigt das Finanzamt zwar weiterhin 30 Prozent der Kosten, allerdings nur noch bis zu einer Höhe von 5000 Euro jährlich. Neu ist, dass die Anrechenbarkeit nicht mehr nur auf deutsche Schulen beschränkt ist.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes können Schulgelder für alle Schulen in EU-Mitgliedsstaaten, Island, Norwegen und Liechtenstein abgesetzt werden, sofern die Schulen in Deutschland anerkannt sind.

•        Vereine.

Die Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern in Fördervereinen können auch dann in vollem Umfang abgesetzt werden, wenn mit der Mitgliedschaft Vorteile wie beispielsweise Freikarten, Eintrittsermäßigungen oder Sonderveranstaltungen verbunden sind.

Vereinsmitglieder, die freiwillig auf Honorare und Auslagen verzichten, die ihnen gemäß der Satzung zustehen würden, können diese Beiträge als Spenden absetzen und so von satten Steuervorteilen profitieren. Als Nachweis genügt es, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Spendenbescheinigung vorgelegt wird.

•        Unterhalt.

Zahlt eine Person Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Partner, können bis zu 13805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsempfänger diese Einnahmen versteuert. Für ihn bleibt der Unterhalt dabei aber steuerfrei, wenn er nach Abzug aller anderen Kosten und Freibeträge nicht über 7664 Euro liegt.

•        Ausbildungskosten.

Die Kosten für die erste Berufsausbildung ohne Arbeitsvertrag und für das Erststudium sind bis zu einer Höhe von 4000 Euro steuerlich absetzbar. Allerdings ist eine Steuerersparnis nur dann möglich, wenn in diesem Jahr auch Einkommen versteuert werden muss und alle Kosten über 4000 Euro bleiben generell unberücksichtigt.

•        Kinderbetreuungskosten.

In vielen Fällen ist es für Alleinerziehende und Ehepaare möglich, Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abzusetzen. Pro Kind im Alter zwischen drei und fünf Jahren werden zwei Drittel bis zu einer Höhe von 6000 Euro, also maximal 4000 Euro, als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen.

Voraussetzung ist, dass ein Partner arbeitet und der andere Partner zu Hause bleibt, weil er sich beispielsweise um den Haushalt kümmert oder arbeitslos ist. Bei älteren Kindern ist ein Abzug als Sonderausgaben möglich, wenn ein Partner nicht arbeitet, weil er eine Ausbildung macht oder länger als drei Monate krank ist.

Bei behinderten Kindern gibt es keine Altersgrenze. Berufstätige Eltern oder Alleinerziehende können die Kinderbetreuungskosten dagegen als Werbungskosten absetzen.

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