Die wichtigsten Tipps zum Steuerfreibetrag

Die wichtigsten Tipps zum Steuerfreibetrag 

Nahezu alle Arbeitnehmer wirtschaften nicht nur in die eigene Tasche, sondern müssen einen bestimmten Teil ihres Einkommens an den Staat abführen. Bei einem Blick auf den monatlichen Gehaltszettel wird deutlich, wie groß diese Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn ausfallen kann.

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So reduziert sich das monatliche Einkommen nicht nur um die Sozialabgaben in Form von Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und gesetzliche Unfallversicherung, sondern es werden auch Steuern abgezogen. 

Dabei fallen die Abzüge umso höher aus, je höher das Bruttoeinkommen ist. Dennoch haben diejenigen, die ein hohes Einkommen erzielen und entsprechend hohe Abgaben zahlen müssen, letztlich deutlich mehr Geld in der Tasche als Arbeitnehmer mit geringem Einkommen und geringeren Abgaben.

Insofern bringt es nichts, über die als teils ungerecht empfundenen Abgaben zu schimpfen, denn sie bilden die Basis eines Sozialstaates und jeder leistet seinen Beitrag mit den Mitteln, die ihm eben zur Verfügung stehen. Zudem sieht das deutsche Steuersystem Steuerfreibeträge vor. Diese Steuerfreibeträge wurden teilweise aus sozialen Gründen eingeführt und teilweise, um das doch sehr komplexe Steuersystem etwas zu vereinfachen.

Hier die wichtigsten Infos und Tipps zu den Steuerfreibeträgen in der Übersicht:

Steuerfreibeträge im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer

Im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Steuerfreibeträgen: 

Der Grundfreibetrag

Einer der wichtigsten Steuerfreibeträge ist der Grundfreibetrag, der auch als Steuerfreibetrag bezeichnet wird. Dieser Steuerfreibetrag beziffert die Grenze, bis zu der Einnahmen steuerfrei bleiben. Für den Veranlagungszeitraum 2010 beläuft sich der Grundfreibetrag auf 8.004 Euro.

Übersteigt das Jahreseinkommen diesen Betrag nicht, müssen keine Steuern bezahlt werden. Liegt das Einkommen höher, werden Steuern fällig, wobei sich die Steuersätze je nach Einkommenshöhe zwischen 15 und 42 Prozent bewegen. Allerdings bleibt der Grundfreibetrag immer unberührt.

Das bedeutet, es muss immer nur das Einkommen versteuert werden, das über 8.004 Euro liegt. Beläuft sich das Jahreseinkommen auf beispielsweise 25.000 Euro, sind also nicht die gesamten 25.000 Euro steuerpflichtig, sondern nur 16.996 Euro.  

Der Sparer-Pauschbetrag

Ein weiterer wichtiger Steuerfreibetrag ist der Sparer-Pauschbetrag. Er regelt die Höchstgrenze für steuerfreie Kapitalerträge. Im Veranlagungszeitraum 2010 gilt, dass Kapitalerträge erst dann steuerpflichtig sind, wenn sie einen Jahresbetrag von 801 Euro übersteigen. 

Der Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen der Eltern oder der Personen, in dessen Haushalt das Kind lebt, abgezogen. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht vom Geburtsmonat an und bleibt solange erhalten, wie auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Im Jahre 2010 beläuft sich der Kinderfreibetrag auf 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum eines Kindes. Hinzu kommen 1.320 Euro als Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf pro Kind und Jahr.

Bei Ehepaaren, die gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden, erhöhen sich die Beträge auf 4.488 Euro und 2.520 Euro. Damit erhalten Eltern ab 2010 einen Kinderfreibetrag von 7.008 Euro pro Kind und Jahr.  

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Alleinerziehende können pro Jahr einen Freibetrag von 1.308 Euro als Entlastungsbetrag abziehen, wenn in ihrem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das der Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld besteht.

Berechnet wird der Entlastungsbetrag dabei nach Kalendermonaten. Das bedeutet, dass der Betrag für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, um ein Zwölftel reduziert wird.  

Der Ausbildungsbetrag

Dieser Steuerfreibetrag wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind eine Berufsausbildung absolviert und dabei auswärtig untergebracht ist. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag haben.

Für das volle Kalenderjahr beläuft sich der Steuerfreibetrag auf 924 Euro, reduziert sich aber um die Einkünfte des Kindes, wenn diese höher liegen als 1.848 Euro jährlich.  

Weitere Steuerfreibeträge

Im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer gibt es außerdem den Altersentlastungsbetrag, den Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, den Rabattfreibetrag, den Versorgungsfreibetrag, den Behindertenpauschbetrag, den Übungsleiterfreibetrag und den Zukunftssicherungsfreibetrag. Um sich schon während des laufenden Jahres ein höheres Nettoeinkommen zu sichern, ist es möglich, einen Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

Ausschlaggebend hierfür sind die Ausgaben, die im Vorjahr im Zuge der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Normalerweise wird die Steuererklärung einmal pro Jahr abgegeben und das Finanzamt erstattet die zuviel gezahlten Steuern dann zurück.

Wird ein Steuerfreibetrag eingetragen, werden die Kosten bereits während des Jahres auf die Monate umgelegt, so dass entsprechend weniger Steuern vom Monatseinkommen abgezogen werden. Sinnvoll ist der Eintrag allerdings nur dann, wenn die Ausgaben etwa in der gleichen Höhe ausfallen wie im Vorjahr. Stellt sich nämlich heraus, dass die tatsächlichen Ausgaben geringer ausgefallen sind als der eingetragene Freibetrag, kann das Finanzamt eine entsprechende Nachzahlung fordern. 

Steuerfreibeträge im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer

Auch im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer gibt es Steuerfreibeträge. Diese gliedern sich in sachliche und in persönliche Freibeträge. Unter die sachlichen Freibeträge fällt beispielsweise Hausrat, der bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei bleibt, oder auch in Unternehmen gebundenes Vermögen, wenn das Unternehmen weitergeführt wird.

Steuerfrei bleiben in diesem Fall 225.000 Euro, der restliche Anteil muss zu 65 Prozent versteuert werden. Die persönlichen Freibeträge regelt §16 des Erbschaftssteuergesetzes. So gilt für Ehegatten und Lebenspartner ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro, bei Eltern und Großeltern 100.000 Euro und bei allen anderen Erben 20.000 Euro.

Freibeträge gibt es außerdem auch bei anderen Steuerarten wie beispielsweise bei der Gewerbesteuer. So werden Unternehmen erst dann zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn sie höhere Gewerbeerträge erwirtschaftet haben als 24.500 Euro.

Weiterführende Steuertipps, Absetzbarkeiten und Sonderausgaben:  

 

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