Änderungen in Sozialausgaben – Elterngeld und Betreuungsgeld

Die wichtigsten Änderungen im Bereich Sozialausgaben sowie Elterngeld und Betreuungsgeld 

Die ganz großen Neuerungen im Hinblick auf Steuern und Abgaben bringt das Jahr 2013 zwar nicht mit sich, aber im Detail bleibt doch nicht alles beim Alten. So sinkt beispielsweise der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung, Minijobber dürfen künftig mehr verdienen und das sogenannte Betreuungsgeld wird eingeführt.

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Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Änderungen im Bereich Sozialausgaben sowie Eltern- und Betreuungsgeld in 2013 zusammen:

Die Beitragsbemessungs- und die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigen.

Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich 2013 von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze beziffert die Einkommenshöhe, die maximal für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge zugrunde gelegt wird.

Hat ein Versicherungsnehmer ein höheres Bruttoeinkommen, wird das Einkommen, das die 3.937,50 Euro übersteigt, bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 50.850 Euro auf 52.200 Euro. Erst wenn das Jahreseinkommen eines Arbeitnehmers über 52.200 Euro liegt, kann er selbst entscheiden, ob er weiterhin freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln möchte.

Liegt das Jahreseinkommen hingegen unter der Versicherungspflichtgrenze, muss er sich gesetzlich krankenversichern.    

Der Rentenversicherungsbeitrag sinkt, der Pflegeversicherungsbeitrag steigt.

Zum 01. Januar 2013 sinkt der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung um 0,7 Prozent von 19,6 Prozent auf nun 18,9 Prozent. Allerdings verschiebt sich gleichzeitig auch die Beitragsbemessungsgrenze.

Die Einkommenshöhe, bis zu der maximal Beiträge bezahlt werden müssen, steigt im Westen auf 5.800 Euro und im Osten auf 4.900 Euro pro Monat. Diejenigen, die ein entsprechend hohes Einkommen erzielen, dürften den gesunkenen Beitragssatz deshalb kaum bemerken.

Während ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro rund sieben Euro weniger in die Rentenkasse einzahlt und bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro etwa 14 Euro mehr im Portemonnaie bleiben, reduziert sich der Höchstbeitrag nämlich um gerade einmal 70 Cent.

Während der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt, steigt der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung von 1,95 Prozent auf 2,05 Prozent. Versicherte, die über 23 Jahre alt und kinderlos sind, zahlen ab dem 01. Januar 2013 2,3 Prozent in die Pflegeversicherung ein.      

Die Regelsätze bei der Grundsicherung steigen.

Wer Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezieht, erhält ab dem 01. Januar 2013 mehr Geld. Bei einem alleinstehenden Erwachsenen erhöht sich die Grundsicherung um acht Euro auf 382 Euro pro Monat.

Die Regelbedarfsstufen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöhen sich anteilig. So werden beispielsweise für Kinder und Jugendliche je nach Alter drei bis fünf Euro mehr bezahlt. 

Für Minijobber gelten neue Regelungen.

Während Minijobber bislang maximal 400 Euro pro Monat verdienen durften, kann ihr Einkommen ab dem 01. Januar 2013 um 50 Euro auf maximal 450 Euro monatlich steigen. Gleichzeitig ist die geringfügige Beschäftigung nun aber nicht mehr komplett abgabenfrei. Bisher war es so, dass der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent abführte und der Minijobber diesen Beitrag freiwillig aufstocken konnte, um sich den vollen Rentenversicherungsschutz mit allen Leistungen zu sichern.

Bei Minijob-Verträgen, die 2013 geschlossen werden, muss der Minijobber den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitsgebers nun aufstocken. Da der Rentenbeitragssatz 2013 18,9 Prozent beträgt, bezahlt der Minijobber künftig also 3,9 Prozent dazu. Bei einem monatlichen Einkommen von 450 Euro wären dies 17,55 Euro.

Dafür profitiert der Minijobber aber von vollwertigen Pflichtbeitragszeiten und sichert sich zudem Ansprüche auf beispielsweise eine Riesterförderung oder eine Erwerbsminderungsrente.  

Das Elterngeld wird anders berechnet.

Bisher wurde bei der Berechnung vom Elterngeld berücksichtigt, wie hoch die Beiträge sind, die für die Kranken-, die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. In Zukunft werden bei der Berechnung vom Kindergeld für Kinder, die ab dem 01. Januar 2013 zur Welt kommen, pauschal 21 Prozent abgezogen.

Bei einem Bruttolohn zwischen 2.000 und 3.000 Euro kann sich das Elterngeld dadurch um sieben bis zehn Euro monatlich reduzieren. Auch Eltern mit einem behinderten Kind müssen mit etwas weniger Elterngeld rechnen.

Sind entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wirkt sich dies zwar auf die Höhe des Nettolohns aus, beim Elterngeld werden die Freibeträge aber nicht mehr berücksichtigt. Nachteile drohen zudem Eltern, die die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten und nicht früh genug in die Steuerklasse III oder IV gewechselt sind.

Maßgeblich für das Elterngeld ist nämlich nur noch die Steuerklasse, die in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes die meiste Zeit auf der Lohnsteuerkarte stand. Möchten Mütter oder Väter bedingt durch Steuerklasse III oder IV mehr Elterngeld erhalten, müssen sie also spätestens sieben Monate vor der Geburt in die günstigere Steuerklasse wechseln.  

Ab August gibt es ein Betreuungsgeld.

Zum 01. August 2013 wird das sogenannte Betreuungsgeld eingeführt. Dieses Betreuungsgeld erhalten dann Mütter oder Väter, die ihre Kinder nicht in eine Kindertagesstätte geben, sondern die Versorgung selbst zu Hause übernehmen.

Vorgesehen sind zunächst 100 Euro monatlich für jedes Kind unter drei Jahren, später soll das monatliche Betreuungsgeld auf 150 Euro pro Kind angehoben werden. Ob das Betreuungsgeld allen Eltern bar ausgezahlt wird oder ob stattdessen in Einzelfällen auch Gutscheine ausgegeben werden können, die Leistungen zum Wohle des Kindes vorsehen, ist derzeit noch nicht geklärt.

Ebenfalls noch offen ist, ob Eltern das Betreuungsgeld künftig bei der Kindergeldkasse der Arbeitsagentur oder bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen müssen.  Zum gleichen Datum besteht für Kinder zwischen einem und drei Jahren übrigens ein gesetzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

Eltern, deren Kind ein bis drei Jahre alt ist, können also ab dem 01. August 2013 darauf bestehen, dass ihr Kind einen Platz in einer örtlichen Kita bekommt oder durch eine Tagesmutter betreut wird. Kann die Stadt oder Gemeinde keinen Betreuungsplatz für das Kleinkind zur Verfügung stellen, können die Eltern eine Schadensersatzklage einreichen.

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Thema: Änderungen in Sozialausgaben – Elterngeld und Betreuungsgeld

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