Wer kann bei der Abgeltungssteuer sparen?

Wer kann bei der Abgeltungssteuer sparen? 

Zunächst scheint die Abgeltungssteuer eine recht unkomplizierte Lösung sein. Seit dem 01. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer für alle Kapitalerträge in Form von Zinsen, Dividenden oder Spekulationsgewinnen erhoben.

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Dabei werden einheitliche 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlages und eventuell der Kirchensteuer fällig, wenn die Kapitalerträge höher liegen als der Sparerfreibetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei Eheleuten. 

Allerdings ist diese komfortable Einheitslösung letztlich nur dann wirklich sinnvoll, wenn ein recht hohes steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. 

Für diejenigen, die ein eher niedriges Einkommen versteuern müssen, für viele Rentner und auch für einige mittelständische Unternehmen, die aufgrund der Wirtschaftskrise finanzielle Einbußen hinnehmen mussten, kann es dagegen sinnvoller sein, die Kapitalerträge in der Steuererklärung einzutragen, denn auch im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer gibt es Sparmöglichkeiten.

Hier eine Übersicht:

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Die Abgeltungssteuer entfällt vollständig, wenn das steuerpflichtige Einkommen unter 8805 Euro liegt. In diesem Fall kommen nämlich der Grundfreibetrag von 8004 Euro sowie der Sparerfreibetrag von 801 Euro zum Tragen, für Ehepaare gelten entsprechend die doppelten Grenzen.

Nutzen können dies beispielsweise junge Steuerpflichtige, die von ihren Eltern oder Großeltern eine größere Schenkung für die spätere Finanzierung des Studiums oder des eigenen Haushaltes entgegengenommen haben.

Voraussetzung dafür, dass die Bank die Abgeltungssteuer nicht an das Finanzamt weiterleitet, ist jedoch die Vorlage einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung, die beim Finanzamt beantragt werden muss. 

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Die Kapitalerträge in die Steuererklärung einzutragen, lohnt sich prinzipiell immer dann, wenn der Spitzensteuersatz des Kapitalanlegers unter 25 Prozent liegt. Dies ist entsprechend der Einkommenssteuertabelle gegeben, wenn das steuerpflichtige Einkommen bei Ledigen geringer ist als 16.000 Euro und bei Eheleuten geringer als 32.000 Euro.

Rentner müssen dabei jedoch berücksichtigen, dass die Zahlungen aus den Rentenkassen nur anteilig steuerpflichtig sind.

So sind die Bezüge beispielsweise nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn der Rentenbeginn bis 2005 erfolgte, bei einem Rentenbeginn ab 2009 müssen 58 Prozent der Rente versteuert werden. 

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Um sicherzustellen, nicht zu viel Steuern bezahlen, ist es durchaus sinnvoll, die Kapitaleinkünfte anzugeben, denn das Finanzamt führt in diesem Fall die Günstigerprüfung durch. Außerdem ist die Angabe der Kapitalerträge ratsam, wenn die Anlagen bei mehreren Banken bestehen und zusammengenommen nicht der gesamte Sparerfreibetrag in Anspruch genommen wurde.

In diesem Fall ergibt sich zudem noch ein weiterer Vorteil. Verfügt der Anleger beispielsweise über eine Anlage bei einer Bank, die zu Verlusten geführt hat, und bei einer anderen Bank über eine Anlage, durch die Gewinne erwirtschaftet wurden, werden diese beiden Konten über die Veranlagung beim Finanzamt erst miteinander verrechnet und bereinigt.

Werden die Kapitalerträge hingegen nicht angegeben, können auch die Verluste nicht verrechnet werden. 

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