Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kirchensteuer

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Kirchensteuer 

Im Unterschied zu allen anderen Steuerarten ist die Kirchensteuer nicht im Grundgesetz, sondern lediglich durch die Landesgesetze geregelt.

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Für die Religionsgemeinschaften macht die Kirchensteuer den mit Abstand größten Anteil ihrer Einnahmen aus. Grund genug, die Kirchensteuer einmal näher zu betrachten.

 

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Kirchensteuer in der Übersicht: 

Wer erhebt Kirchensteuer und wer bezahlt sie?

Kirchensteuer darf von jeder Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsorganisation erhoben werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Den Rahmen hierzu liefern die Vorgaben des Kirchensteuergesetzes, wobei das Kirchensteuergesetz ein Landesgesetz ist. Dass die jeweiligen Religionsgemeinschaften Kirchensteuer erheben dürfen, bedeutet, dass sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst darüber entscheiden können, ob und in welcher Form sie Kirchensteuer erheben.

Die Ordnungen und Beschlüsse zur Kirchensteuer überprüft das jeweilige Bundesland dann formalrechtlich. Kirchensteuerpflichtig sind alle diejenigen, die einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erheben darf und diese erhebt.

Gleichzeitig setzt die Steuerpflicht aber auch einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Arbeitet ein ausländischer Arbeitnehmer beispielsweise nur als Saisonarbeitskraft in Deutschland, muss er somit keine Kirchensteuer bezahlen.  

Welche Arten der Kirchensteuer gibt es?

Bei der Kirchensteuer wird zwischen

·         der Kirchensteuer vom Einkommen,
·         der Kirchensteuer vom Grundbesitz sowie
·         dem allgemeinen und dem besonderen Kirchgeld unterschieden.

Die Kirchensteuer vom Einkommen ist die am häufigsten erhobene Art der Kirchensteuer. Diese auch als Kircheneinkommensteuer oder Kirchenlohnsteuer bezeichnete Kirchensteuerart wird von den Finanzämtern eingezogen. Der Steuersatz beträgt in den meisten Bundesländern neun Prozent der Einkommenssteuer, lediglich in Bayern und Baden-Württemberg liegt der Steuersatz bei acht Prozent der Einkommenssteuer.

In einigen Regionen wird Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben. Ihre Höhe berechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz des Grundsteuermessbetrags. Als Kirchensteuer vom Grundbesitz werden also beispielsweise zehn Prozent des Grundsteuermessbetrags festgesetzt. Die Kirchensteuer vom Grundbesitz ziehen die Kommunen zusammen mit der Grundsteuer ein. 

Was gilt für die Kirchensteuer vom Einkommen, wenn nur ein Ehepartner Kirchensteuer bezahlen muss oder die Eheleute verschiedene Konfessionen haben?

Gehört nur ein Ehepartner einer Religionsgemeinschaft an, die Kirchensteuer erhebt, muss auch nur dieser Ehepartner Kirchensteuer bezahlen. Bearbeitet das Finanzamt die Steuerklärung, setzt es zunächst die gemeinsame Höhe der Einkommenssteuer fest.

Anschließend wird die gemeinsame Einkommenssteuer entsprechend der Einkünfte und des Einkommenssteuergrundtarifs aufgeteilt und die Kirchensteuer nur von dem Ehepartner einbehalten, der kirchensteuerpflichtig ist.

Sind beide Eheleute kirchensteuerpflichtig, gehören aber verschiedenen Konfessionen an, wird die erhobene Kirchensteuer jeweils zur Hälfte an die beiden Kirchen abgeführt.  

Was gilt für die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer?

Seit 2009 ist es möglich, die Bank damit zu beauftragen, die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge einzuziehen. Dies findet dann im Rahmen der Abgeltungssteuer statt. Bei der Abgeltungssteuer behält die Bank die anfallende Kapitalertragssteuer ein und überweist sie an das Finanzamt, wodurch die Ansprüche des Finanzamts abgegolten sind.

Eine ähnliche Regelung kann auch bei der Kirchensteuer vereinbart werden. In diesem Fall zieht die Bank die Kirchensteuer ebenfalls ein und überweist sie zusammen mit der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag ans Finanzamt. Das Finanzamt leitet die Kirchensteuer dann an die jeweilige Kirche weiter.

Wird diese Regelung gewählt, wird die Kapitalertragssteuer um 25 Prozent der Kirchensteuer ermäßigt. Der Kunde muss allerdings beantragen, dass seine Bank die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Kapitalertragssteuer einzieht. Antragsformulare hierfür sind bei jeder Bank erhältlich.  

Was sind das allgemeine und das besondere Kirchgeld?

In einigen Regionen zahlen diejenigen, die keine inländischen Steuern bezahlen, das sogenannte allgemeine Kirchgeld. Das allgemeine Kirchgeld wird von den örtlichen Kirchengemeinden in Eigenregie erhoben, die Höhe orientiert sich am Bedarf der Gemeinde. Dabei gibt es das allgemeine Kirchgeld sowohl als festes Kirchgeld als auch als gestaffeltes Kirchgeld.

Von einem festen Kirchgeld wird gesprochen, wenn das Kirchgeld in einem festen Satz pro Jahr für alle betroffenen Gemeindemitglieder in gleicher Höhe erhoben wird. Das gestaffelte Kirchgeld berücksichtigt das Einkommen und ist in mehrere Stufen aufgeteilt. Die Höhe des Kirchgelds ergibt sich dann aus der Stufe, der das Gemeindemitglied aufgrund seiner Einkommenshöhe zugeordnet ist. Das besondere Kirchgeld betrifft Gemeindemitglieder, die ihre Steuererklärung zusammen mit ihrem nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartner abgeben.

Bei gemeinsamer Veranlagung legt das Finanzamt das besondere Kirchgeld bei der Bearbeitung der Steuerklärung fest, die Höhe ergibt sich aus dem Einkommen. Kirchgeldzahlungen können wie Kirchensteuern als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.   

Was ändert sich durch einen Austritt aus der Kirche?

Wer aus der Kirche austreten möchte, muss eine Austrittserklärung beim Standesamt abgeben. Das Standesamt stellt daraufhin eine sogenannte Austrittsbescheinigung aus. Diese Austrittsbescheinigung muss anschließend beim Finanzamt vorgelegt werden, das dann einen Ausdruck der Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne das Kirchensteuermerkmal erstellt.

Den Ausdruck kann der Steuerpflichtige an seinen Arbeitgeber weiterleiten, der die Kirchensteuer daraufhin nicht mehr abführt. Die Kirchensteuerpflicht endet je nach Bundesland entweder mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Austritt erfolgte, oder einen Monat später. In der Steuerklärung wird die Kirchensteuer dann nur für die Monate auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen angerechnet, in denen Kirchensteuerpflicht bestand.

Wechselt der Steuerpflichtige die Konfession, bleibt dabei aber weiterhin steuerpflichtig, bleibt die bisherige Religionsgemeinschaft bis zum Ende des laufenden Monats kirchensteuerberechtigt. Ab dem folgenden Kalendermonat wird die Kirchensteuer an die neue Religionsgemeinschaft bezahlt.

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Thema: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Kirchensteuer

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