Infos und Tipps zu Zeitwertkonten

Infos und Tipps zu Zeitwertkonten 

Eine Idee, an der immer mehr Arbeitnehmer und auch Unternehmen Gefallen finden, ist das sogenannte Sabbatical. Hinter diesem neudeutschen Wort verbirgt sich eine berufliche Auszeit.

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Arbeitnehmer können diese Pause vom Job nutzen, um sich fortzubilden, einen längeren Auslandsaufenthalt zu realisieren, mehr Zeit mit der Familie zu verbringen oder einfach nur auszuruhen und die Energiereserven wieder aufzuladen.

Unternehmen profitieren vor allem in wirtschaftlichen schwächeren Phasen von einem Sabbatical, denn durch die berufliche Auszeit sinken die aktuellen Personalkosten. Gleichzeitig bleibt der Arbeitnehmer dem Unternehmen aber erhalten und kehrt nach seiner Auszeit motiviert und mit frischem Elan an seinen Arbeitsplatz zurück.

Nebenbei dürfte es einem Unternehmen auch in Sachen Image wertvolle Pluspunkte bringen, wenn es seinen Arbeitnehmern berufliche Auszeiten ermöglicht. Um der Jobpause ein solides Fundament zu geben, hat sich das Zeitwertkonto bewährt. Allerdings müssen hierbei ein paar Punkte beachtet werden, damit auch das Finanzamt mitspielt.

Hier also die wichtigsten Infos und Tipps zu Zeitwertkonten in der Übersicht: 

Das Prinzip hinter einem Zeitwertkonto

Möchte ein Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum pausieren, seinen Job aber nicht aufgeben, kann er in Absprache mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub nehmen. Dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit kein Einkommen erzielt, ist dabei nur ein Minuspunkt. Problematischer ist meist die Frage nach der sozialen Absicherung während des unbezahlten Urlaubs. Eine deutliche bessere Lösung ist die Einrichtung eines Zeitwertkontos.

Dabei funktioniert ein Zeitwertkonto so:

Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst ganz normal und wie gehabt weiter, verzichtet aber auf einen Teil seines Entgelts. Je nach Absprache können ein bestimmter Anteil des monatlichen Gehalts, Vergütungen für Überstunden, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien und andere Gehaltsbestandteile auf das Konto fließen. Im Laufe der Zeit sammelt sich so ein Guthaben auf dem Zeitwertkonto an.

Wenn der Arbeitnehmer dann seine Auszeit nimmt, erhält er weiterhin seine bisherigen Bezüge. Dafür wird das Guthaben auf dem Zeitwertkonto genutzt. Der große Pluspunkt bei dieser Variante ist, dass das Beschäftigungsverhältnis wie bislang bestehen bleibt und der Arbeitnehmer somit ohne Unterbrechungen sozial abgesichert ist.  

Ein Zeitwertkonto bietet sich aber nicht nur an, wenn der Arbeitnehmer in ein Sabbatical gehen möchte. Auch um eine Pflegezeit oder die Elternzeit zu finanzieren, kann das Guthaben auf dem Zeitwertkonto verwendet werden. Daneben kann der Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln und das Guthaben auf dem Zeitwertkonto nutzen, um damit das geringere Einkommen auszugleichen. Interessant kann ein Zeitwertkonto außerdem sein, wenn es um einen vorgezogenen Ruhestand geht. Angenommen, ein Arbeitnehmer muss bis 67 arbeiten.

Spart er während seiner Berufstätigkeit auf seinem Zeitwertkonto zwei Jahresbruttogehälter an, kann er sein Berufsleben bereits mit 65 Jahren beenden. Formal besteht sein Arbeitsverhältnis nämlich weiter, er bleibt weiterhin ganz normal Arbeitnehmer in dem Unternehmen. Er muss aber keine Arbeitsleistung mehr erbringen, sondern erhält sein monatliches Einkommen aus dem Zeitwertguthaben. Mit 67 kann er dann offiziell in Rente gehen. 

Die Bedingungen bei einem Zeitwertkonto

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass ein Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihm sein Arbeitgeber ein Zeitwertkonto einrichtet. Insgesamt werden Zeitwertkonten aber immer beliebter, denn auch die Unternehmen profitieren von diesem flexiblen Arbeitszeitmodell. Damit sich das Finanzamt und andere Behörden nicht querstellen, müssen beim Zeitwertkonto aber ein paar Punkte beachtet werden.

Der Knackpunkt an der ganzen Geschichte ist folgender:

In der Ansparphase führen die Gutschriften, die auf dem Zeitwertkonto verbucht werden, nicht zu einem Lohnzufluss. Sie bleiben deshalb unversteuert. Erst wenn das angesparte Geld an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird, verwandelt sich das Guthaben samt Zinsen in steuerpflichtigen Lohn. Von diesem Lohn müssen dann Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Das Guthaben auf dem Zeitwertkonto wird also nachgelagert versteuert. Für den Arbeitnehmer können sich dadurch vor allem dann Steuervorteile ergeben, wenn das Gesamteinkommen während der Auszahlungsphase niedriger ist als in der Ansparphase.

Bei der Einrichtung und Durchführung eines Zeitwertkontos gelten recht strenge Regeln, die unbedingt auch eingehalten werden müssen.

Zu diesen Regeln gehören folgende:

·         Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7b SGB IV schließen. 

·         Aus dieser Vereinbarung muss unter anderem klar hervorgehen, dass es sich um ein Lebensarbeitszeitkonto handelt und nicht nur um ein einfaches Zeitkonto, über das beispielsweise Überstunden erfasst werden.

·         Das Zeitwertguthaben muss, wie in der Vereinbarung ausgemacht, angelegt und verzinst werden. Für die eigentliche Kapitalanlage stehen verschiedene Varianten zur Auswahl. Doch unabhängig von der konkreten Anlagestrategie gilt, dass der Arbeitgeber die Nominalwertgarantie sicherstellen muss.

Nominalwertgarantie bedeutet, dass der Arbeitnehmer das eingezahlte Arbeitsentgelt samt Verzinsung auf jeden Fall wiederbekommt. Das Guthaben kann also Renditen erwirtschaften, aber es darf keine Verluste geben. Außerdem muss das Geld so angelegt sein, dass es auch im Insolvenzfall des Arbeitgebers geschützt ist.

·         Der Arbeitgeber muss seinen sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungspflichten nachkommen und den Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr schriftlich darüber informieren, wie hoch das Guthaben auf dessen Zeitwertkonto ist.   

Die drei häufigsten Stolperfallen beim Zeitwertkonto

Das Finanzamt wird bei Zeitwertkonten generell hellhörig und vor allem bei Betriebsprüfungen sind sie ein sehr beliebtes Thema. Deshalb ist das Unternehmen gut beraten, wenn es bei der Kontoführung und bei den Lohabrechnungen in der Zeit, in der der Arbeitnehmer freigestellt ist und sein Entgelt aus dem Zeitwertguthaben bezieht, besonders sorgfältig vorgeht. Hilfreich kann es auch sein, wenn sich das Unternehmen noch vor der Einrichtung von Zeitwertkonten professionellen Rat einholt.

Daneben gibt es drei Fallen, über die Unternehmen immer wieder stolpern:

1.       Zu hohe Ansparungen:

Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto dürfen nur in einer angemessenen Höhe erfolgen. Angemessen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Guthaben samt Zinsen nur so hoch sein darf, dass es während der beruflichen Auszeit aufgebraucht werden kann. Ist das Guthaben zur Finanzierung des Vorruhestands von einem älteren Arbeitnehmer gedacht, muss das Guthaben bis zum Eintritt in die Altersrente verbraucht werden können.

2.       Keine ausdrückliche Zinsregelung:

Das Unternehmen und der Arbeitnehmer sollten nicht nur vereinbaren, wie viel Geld in welcher Form angelegt wird. Stattdessen sollten sie auch klare Vereinbarungen zur Verzinsung des Guthabens festhalten. Andernfalls muss das Unternehmen die Rücklagen, die es für die künftigen Zahlungen gebildet hat, abzinsen und den Diskontierungsbetrag, der dann zu einem steuerpflichtigen Ertrag wird, versteuern.

3.    Vorzeitige Auszahlungen:

Das Guthaben auf dem Zeitwertkonto darf grundsätzlich nur in Form von Bezügen während der Freistellungsphase verwendet werden. Anteilig oder komplett darf das Guthaben ansonsten nur dann an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, wenn dieser in eine Notlage gerät, die seine Existenz bedroht. Selbst dann muss diese Notfallmöglichkeit aber im Vorfeld vereinbart worden sein.

Eine andere Option wäre, die Wertguthabenvereinbarung nachträglich in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. In beiden Fällen muss das Zeitwertguthaben aber komplett und umgehend versteuert werden. Zudem müssen die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, die ohne eine Wertguthabenvereinbarung fällig geworden wären.

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