Die wichtigsten Infos und Tipps zur Günstigerprüfung
Vor einigen Jahren gab es grundlegende Änderungen im Hinblick auf die Steuervorteile, die sich auf die Grundversorgung für das Alter sowie auf Policen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen beziehen.
Allerdings läuft der Versicherungsabzug, der bis 2005 galt, noch bis zum Jahre 2019 weiter. Das Finanzamt prüft, welche Regelungen für den Steuerpflichtigen günstiger sind und wendet diese dann im Steuerbescheid an.
Hier die wichtigsten Infos zur Günstigerprüfung in der Übersicht:
• Rentner und Pensionäre.
Für sie ist in den meisten Fällen der alte Versicherungsabzug günstiger, denn dadurch können Beiträge bis zu einer Höhe von 5736 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. 4402 Euro hiervon können vollständig, weitere 1334 Euro zur Hälfte abgesetzt werden.
Insgesamt rechnet das Finanzamt hiervon 5069 Euro an, bei Ehepaaren 10138 Euro. Weil Rentner und Pensionäre meist nur über Policen wie eine Kranken-, Pflege- oder Haftpflichtversicherung verfügen, können nach den neuen Regeln nur Höchstbeiträge von 1500 Euro bei Alleinstehenden oder 3000 Euro bei Ehepaaren abgesetzt werden.
Liegen ihre tatsächlich bezahlten Beiträge jedoch höher, ist für sie die alte Regelung günstiger.
• Selbstständige.
Auch Selbstständige sind mit dem alten Versicherungsabzug meist günstiger dran. Nach altem Recht liegt die Beitragshöchstgrenze für Beträge zu beruflichen Versorgungswerken, die gesetzliche Rentenversicherung sowie Policen wie die Kranken-, Pflege- oder Haftpflichtversicherung bei 5069 Euro, bei Ehepaaren entsprechend doppelt.
Zudem können 68 Prozent der Zahlungen in Rürup-Verträge bis zu einer Höchstgrenze von 20000 Euro pro Sparer abgesetzt werden.
Letzteres bleibt auch nach den neuen Regeln gleich, gilt aber auch für die Beiträge für berufsständische Versorgungswerke und die gesetzliche Rentenversicherung.
Die Höchstgrenze für Versicherungsbeiträge sinkt auf 2400 Euro bei Alleinstehenden und 4800 Euro bei Ehepaaren.
• Beamte und Arbeitnehmer.
Beamte, die keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke zahlen, profitieren vom alten Recht. Liegt ihr Jahreseinkommen über 19175 Euro, können sie Versicherungsbeiträge bis zu einer Höhe von 2001 Euro absetzen, wobei sie Zahlungen von 2668 Euro nachweisen müssen.
Diese Grenze wird aber meist allein schon durch die Versicherungsbeiträge überschritten, Beiträge in Rürup-Verträge werden noch zusätzlich berücksichtigt.
Nach neuem Recht sind nur noch 1500 Euro oder bei Ehepaaren 3000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer hingegen profitieren von den neuen Regelungen, wenn sie als Alleinstehende mehr als 18605 Euro oder als Ehepaar mehr als 37210 Euro brutto verdienen.
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