Steuertipps für Eltern
Seit Jahresbeginn beteiligt sich der Gesetzgeber in höherem Umfang an der Familienförderung. So ist beispielsweise das Kindergeld für die ersten beiden Kinder um 10 Euro und für jedes weitere Kind um 16 Euro monatlich gestiegen und auch die Freibeträge, die das Finanzamt als Alternative anerkennt, haben sich um 16 Euro pro Monat erhöht.
Bei der letzten Erhöhung im Jahre 2007 wurde das Elterngeld eingeführt, das Eltern erhalten, wenn sie nach der Geburt eines Kindes pausieren.
Prinzipiell ist dieses Elterngeld zwar steuerfrei, weil es aber den Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen erhöht und deshalb auch in der Steuererklärung angegeben werden muss, kassiert das Finanzamt trotzdem mit. Wichtig ist zudem die Steuerklasse vor der Geburt des Kindes, denn für Verheiratete gibt es beispielsweise bei Steuerklasse III das meiste Kindergeld.
Hier weitere Steuertipps für Eltern:
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Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es ab der Geburt und automatisch so lange, bis das Kind volljährig ist. Die Förderung kann weiter bezogen werden, wenn das volljährige Kind arbeitslos ist oder eine Ausbildung absolviert. Allerdings muss bei Arbeitslosigkeit eine entsprechende Meldung als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit vorliegen und diese Meldung alle drei Monate aufgefrischt werden.
Im Zusammenhang mit einer Ausbildung wird das Kindergeld bis einen Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bezahlt oder endet direkt im Monat nach dem Arbeitsantritt, wenn das Kind sofort nach der Prüfung in Vollzeit tätig wird.
Bezahlen Eltern ihrem Kind während der Ausbildung Unterhalt, erhalten jedoch kein Kindergeld oder keine Kinderfreibeträge mehr, können bis zu 7680 Euro der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
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Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob für die Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge günstiger sind. Sind Kinderfreibeträge günstiger, zieht das Finanzamt bei vollen Freibeträgen 3648 Euro als Kinderfreibetrag und 2160 Euro als Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung vom Einkommen ab.
Bei halben Freibeträgen wird entsprechend die Hälfte angezogen und für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt waren, reduzieren sich die Freibeträge um jeweils ein Zwölftel. Werden die Freibeträge angerechnet, wird die Steuerersparnis mit dem Kindergeld verrechnet.
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Anspruch auf die vollen Freibeträge haben nur Eltern, die verheiratet sind und gemeinsam veranlagt werden. Alle anderen, also getrennt lebende, unverheiratete oder getrennt veranlagte Eltern erhalten nur die halben Freibeträge. Die zweite Hälfte des Betreuungsfreibetrages ist recht einfach zu erlangen, wenn das Kind das ganze Jahr über bei dem Elternteil gelebt hat und minderjährig ist.
Den vollen Kinderfreibetrag gibt es für Alleinstehende dagegen nur, wenn sie selbst für den gesamten Unterhalt aufkommen und der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 Prozent nachkommt oder im Ausland lebt.
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Leben die Eltern getrennt, erhält derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Im Gegenzug kann der andere aber die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltsleistungen für das Kind abziehen.
Das Finanzamt rechnet in diesem Fall die halben Kinderfreibeträge an, erhöht aber auch die Steuer um das halbe Kindergeld.
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Ist das Kind volljährig, macht jedoch eine Ausbildung und wohnt auswärts, können Eltern den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro erhalten, wenn sie Anspruch auf Kindergeld haben.
Allerdings darf das Kind dann nach Abzug von Arbeitnehmerpauschbetrag, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und freiwilligen Beiträgen zu Versicherungen maximal 1848 Euro pro Jahr verdienen. Alles was darüber hinaus geht, wird von dem Freibetrag abgezogen.
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Schulgeld für Privatschulen kann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn die Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Die Grenze liegt hierbei bei 30 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 3000 Euro, wobei Verpflegung, Betreuung und Unterkunft nicht als Schulgeld gewertet werden.
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Thema: Steuertipps für Eltern
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