Mitteilungspflicht bei einer Erbschaft gegenüber dem Finanzamt

Die wichtigsten Infos zur Mitteilungspflicht bei einer Erbschaft gegenüber dem Finanzamt 

Jeder Erbe unterliegt dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, unabhängig davon, wie groß oder wie klein das Erbe ist. Allerdings verdient das Finanzamt nicht grenzenlos mit und in vielen Fällen müssen Erben überhaupt keine Steuern bezahlen.

Anzeige

Trotzdem sind Erben immer dazu verpflichtet, das Finanzamt über die Erbschaft zu informieren.

Nun wird sich so mancher aber fragen, wie die Meldung denn erfolgen muss, welche Fristen gelten und wie es nach der Meldung weitergeht.

Hier die wichtigsten Infos zur Mitteilungspflicht bei einer Erbschaft
gegenüber dem Finanzamt in der Übersicht:
 

Wie muss das Finanzamt über eine Erbschaft informiert werden?

Wer etwas geerbt hat, ist dazu verpflichtet, dem Finanzamt diese Erbschaft mitzuteilen. Hierfür reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt des Ortes, an dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes gewohnt hat, aus.

Für die Mitteilung hat der Erbe maximal drei Monate lang Zeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem er von dem Erbfall weiß. Die Höhe der Erbschaft spielt im Hinblick auf die Anzeigepflicht keine Rolle. Auch wenn der Erbe davon ausgeht, dass das geerbte Vermögen die Freibeträge nicht überschreitet und damit keine Steuern fällig werden, muss er das Finanzamt also informieren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Testament amtlich verwahrt wird oder notariell beurkundet ist.

In diesem Fall kümmern sich das Nachlassgericht oder der Notar um die Anzeige gegenüber dem Finanzamt.
 

Was passiert, wenn eine Erbschaft nicht angezeigt wird?

Zunächst einmal macht es wenig Sinn, dem Finanzamt etwas verschweigen zu wollen. Gerade das Finanzamt hat weitreichende Möglichkeiten, um sich Informationen zu beschaffen. Hinzu kommt, dass es verschiedene Quellen gibt, die Meldungen an das Finanzamt machen. So sind beispielsweise Standesämter zu Anzeigen bei Sterbefällen verpflichtet und auch Gerichte und Notare müssen alles melden, was im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Erbschaftsteuer relevant sein könnte.

Daneben müssen Banken, Bausparkassen und Versicherungen dem Finanzamt mitteilen, wenn sie auf einem Konto oder in einem Depot Vermögenswerte für den Erben bereithalten. Kommt der Erbe seiner Mitteilungspflicht nicht oder erst verspätet nach, kann dies strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Wenn das Finanzamt die Erbschaftsteuer nicht oder erst mit Verzögerung festsetzen kann, ist nämlich möglich, dass es ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder wegen Steuerhinterziehung einleitet.    

Was folgt nach der Anzeige der Erbschaft?

Ist die Mitteilung beim Finanzamt eingegangen, wird in aller Regel eine erste überschlägige Prüfung durchgeführt. Ergibt diese Prüfung, dass aller Voraussicht nach Steuern bezahlt werden müssen, schickt das Finanzamt dem Erben ein Formular für die Erbschaftssteuererklärung zu.

Diese Erbschaftssteuererklärung bildet die Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Eine Steuererklärung muss der Erbe aber grundsätzlich erst und nur dann abgeben, wenn ihn das Finanzamt dazu aufgefordert hat. 

Welche Vermögenswerte unterliegen der Steuerpflicht?

Die Steuerschuld errechnet sich aus allen den Vermögensgegenständen, die zum Erbteil des jeweiligen Erben gehören und steuerpflichtig sind. Gegenstände des alltäglichen Lebens unterliegen nicht der Steuerpflicht, allerdings enthalten die meisten Erbschaften eben auch steuerpflichtige Vermögenswerte.

Zu den steuerpflichtigen Vermögenswerten gehören insbesondere folgende:

·         Bargeld und Bankguthaben.

Dieses wird mit dem Nennwert angerechnet, 1.000 Euro sind und bleiben also 1.000 Euro. Gleiches gilt im Normalfall für bestehende Kapitalforderungen.

·         Wertpapiere.

Hier richtet sich die Bewertung danach, welchen Wert das Depot am Todestag des Erblassers hatte. Kommt es zu Erbstreitigkeiten oder Verzögerungen in der Abwicklung des Erbfalls und sinken die Kurse zwischenzeitlich in den Keller, kann es für die Erben doppelt bitter werden, wenn nämlich die Steuer letztlich höher ist als der Restwert der Papiere.

 

·         Lebens-, Renten- und andere Kapitalversicherungen.

Versicherungen, die infolge des Todesfalls ausbezahlt werden und damit direkter Teil der Erbmasse sind, werden mit der ausgezahlten Summe oder dem Kapitalwert der Rente angerechnet. Wird die Versicherungsleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig, wird der aktuelle Rückkaufswert erfasst.

·         Immobilien.

Bei Immobilien ist der sogenannte Verkehrswert maßgeblich. Der Verkehrswert beziffert den Preis, den das Haus, die Wohnung oder das Grundstück bei einem gewöhnlichen Verkauf erzielen würde. Ist das Objekt vermietet, darf der Wert um zehn Prozent reduziert werden.

Vom Gesamtwert aller steuerpflichtigen Vermögensgegenstände werden anschließend die Schulden des Erblassers abgezogen. Dies erfolgt deshalb, weil bestehende Verbindlichkeiten die Höhe der Erbschaft reduzieren, die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer aber die sogenannte Bereicherung des Erben ist.

Im Zusammenhang mit den Schulden wird zwischen den Erblasserschulden, den Erbfallschulden und den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten unterschieden. Erblasserschulden sind die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, beispielsweise in Form von Krediten, Steuerschulden oder Unterhaltsansprüchen.

Schulden, die durch den Erbfall als solches entstanden sind, werden als Erbfallschulden bezeichnet. Hierzu können unter anderem Auflagen, geltend gemachte Pflichtteile, Erbersatzansprüche oder Vermächtnisse gehören. Außerdem können die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Darunter fallen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Abwicklung, der Verteilung oder der Regelung des Nachlasses stehen, beispielsweise in Form von Bestattungskosten, den Kosten für das Grabmal und die Grabpflege oder den Notar- und Gerichtskosten.

Die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten können mit einem pauschalen Betrag von 10.300 Euro angesetzt werden. Nicht abzugsfähig hingegen sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, etwa für die Renovierung oder Instandhaltung einer geerbten Immobilie, oder für Auflagen, von denen der Erbe profitiert.

Die Summe, die sich aus den Vermögenswerten nach dem Abzug der Verbindlichkeiten ergibt, bildet die Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftssteuer. In vielen Fällen wird ein Erbe aber keine Steuern bezahlen müssen, denn es gibt Freibeträge.

Dabei gilt als Faustregel, dass die Freibeträge umso höher sind, je näher der Erbe und der Erblasser miteinander verwandt waren. Der Ehegatte hat beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro, zu dem noch ein Versorgungsfreibetrag hinzukommt. Erst für die geerbten Vermögenswerte, die über den Freibeträgen liegen, werden Steuern fällig. 

Was gilt für die Erbschaftssteuererklärung?

Wurde die Erbschaft angezeigt und hat das Finanzamt eine Steuererklärung angefordert, ist der Erbe dazu verpflichtet, diese abzugeben. Gibt es mehrere Erben, können sie auch eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung einreichen.

Als Frist muss das Finanzamt mindestens einen Monat einräumen, die Erben können jedoch eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist auch durchaus sinnvoll, wenn die Steuererklärung vermutlich nicht rechtzeitig fertig wird, denn bei einer verspäteten Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Das Finanzamt schickt dem Erben dann einen Erbschaftssteuerbescheid zu, aus dem sich ergibt, ob und wie viel Steuern bezahlt werden müssen. Gegen den Bescheid kann der Erbe innerhalb von einem Monat Einspruch erheben.

Mehr Tipps und Ratgeber zu Steuern und Abschreibungen:

 

Thema: Die wichtigsten Infos zur Mitteilungspflicht
bei einer Erbschaft gegenüber dem Finanzamt

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

2 Gedanken zu „Mitteilungspflicht bei einer Erbschaft gegenüber dem Finanzamt“

  1. Extrem oberflächlicher Artikel der im Zweifel nicht weiter hilft. Es sollte noch Stellung bezogen werden zu:
    1) Änderung des Freibetrages während einer steuerbaren Periode (zB. Vater schenkt Kindern seit 1985 zu Weihnachten einen Betrag der nie gemeldet wird, aber dann doch den damaligen Minifreitrag im Laufe der Jahre überstieg, aber doch nicht höher war als der Freibetrag ab 1996 – Rückwirkung des erhöhten (neuen) Freibtrages?)
    2) Eine Anzeige von eindeutig steuerfreien Geschenken ist nicht nötig – oder muß jedes Kind nach Weihnachten seinen erfüllten Wunschzettel ans Finanzamt schicken?

  2. Hilfreich wäre es, wenn Sie dieses formlose Schreiben an das Finanzamt etwas präzisiert hätten, mit zum Beispiel den Minimalangaben, die solch ein Schreiben enthalten müßte, oder?

Kommentar verfassen