Verluste aus Privatverkäufen

Steuertipps bei Verlusten aus Privatverkäufen 

Grundsätzlich werden Verluste und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften schon länger in der Steuererklärung abgerechnet.

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Dabei ging es jedoch in erster Linie um Verluste und Gewinne im Zusammenhang mit Aktien, Fonds, Gemälden und Antiquitäten, die innerhalb eines Jahres wieder verkauft wurden, sowie um Verkäufe von vermieteten Immobilien, die den Eigentümer innerhalb von zehn Jahren wechselten.

Steuerpflichtig ist ein Gewinn dabei immer dann, wenn er mehr als 600 Euro jährlich beträgt.

 

Neu hinzugekommen sind jetzt allerdings die Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Konsumgütern wie Autos, Motorrädern, Booten, Computern und anderer Hardware, Möbeln sowie Kleidungsstücken und Schuhen, wobei auch hier die Frist von einem Jahr ab Kaufdatum gilt.

Steuertipps:

•        Prinzipiell werden die Gewinne oder Verluste ermittelt, indem die Anschaffungskosten und die Veräußerungskosten von dem erzielten Kaufpreis abgezogen werden.

Hat ein Steuerzahler beispielsweise eine vermietete Wohnung mit einem Gewinn von 10.000 Euro verkauft, bei den Verkäufen eines Gemäldes und eines Motorrades, die beide jeweils weniger als ein Jahr in seinem Besitz waren, insgesamt Verluste von 5000 Euro gemacht, sinkt auch der steuerpflichtige Gewinn von 10.000 Euro auf 5000 Euro.

•        Reichen die Gewinne im Jahr 2008 nicht aus, um sie zu verrechnen, oder gab es keine Gewinne, sollten die Verluste aus diesem Jahr dennoch in der Steuererklärung eingetragen werden.

In diesem Fall erlässt das Finanzamt nämlich einen Feststellungsbescheid über die nicht ausgeglichenen Beträge, so dass die Verluste dann mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder aus Folgejahren verrechnet werden.

•        Ab 2009 sind Gewinne aus Verkäufen von Wertpapieren wie Aktien oder Fonds immer steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange sie gehalten wurden.

Bis 2014 ist es jedoch noch möglich, Gewinne aus Wertpapierverkäufen, die ab 2009 gekauft wurden, mit Verlausten vor 2009 zu verrechnen und auf diese Weise die Abgeltungssteuer zu senken. Investiert ein Steuerzahler beispielsweise 2009 in einen Fonds und veräußert er diese Anteile später mit einem Gewinn von 4000 Euro, erhält das Finanzamt 1000 Euro Abgeltungssteuer von der Bank.

Kann dieser Steuerzahler seinen Gewinn jedoch mit einem Verlust in Höhe von 2000 Euro aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft vor 2009 verrechnen, sinkt der steuerpflichtige Gewinn auf 2000 Euro. Damit müsste der Steuerzahler Abgeltungssteuern in Höhe von 500 Euro bezahlen.

Da das Finanzamt jedoch bereits 1000 Euro erhalten hat, kann der Steuerzahler 500 Euro über seine Steuererklärung zurückholen.

•        Um Altverluste geltend zu machen, gibt es zwei Möglichkeiten. Gewinne aus Verkäufen von Wertpapieren, die vor 2008 gekauft wurden und weniger als ein Jahr gehalten wurden, können mit Altverlusten verrechnet werden.

Dabei werden Aktiengewinne zur Hälfte, alle anderen Gewinne in vollem Umfang angerechnet. Daneben können Altverluste mit Wertpapiergewinnen verrechnet werden, die nach 2009 gekauft, aber vor 2013 wieder verkauft werden.

•        Im Rahmen der Steuererklärung können Verluste von vier Jahren innerhalb der Vierjahresfrist formlos nachgemeldet werden.

Dabei beginnt die Verjährungsfrist am letzten Tag des Jahres, in dem keine Verluste in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.

Die Gewinne und Verluste werden dazu in der Anlage SO in den Zeilen 41 bis 46 ermittelt und anschließend getrennt für Ehemann und Ehefrau in die Zeile 49/50 eingetragen.

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