Bildungskosten steuerlich absetzen

Bildungskosten steuerlich geltend machen 

Jeder Arbeitnehmer, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kann die Kosten, die für seine berufliche Weiterbildung entstehen, als Werbungskosten absetzen. Dabei muss das Finanzamt diese Kosten in vollem Umfang anerkennen, wenn sie höher liegen als 920 Euro jährlich.

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Es spielt allerdings keine Rolle, ob der Arbeitnehmer gerade berufstätig oder arbeitslos ist. Das entscheidende Kriterium ist vielmehr, dass das neue Wissen erworben wird, um damit künftig Geld zu verdienen. Insofern können auch Eltern im Erziehungsurlaub Weiterbildungskosten absetzen. 

 

Eine Einschränkung gibt es lediglich bei der ersten Ausbildung, denn hierfür liegt die Obergrenze als Sonderausgaben bei 4000 Euro pro Jahr und diese Grenze gilt für das Erststudium, eine erste Berufsausbildung ohne Arbeitsverhältnis sowie für nachgeholte Berufsausbildungen oder Schulabschlüsse.

 

Hier nun eine Übersicht welche Kosten wie beim Finanzamt abgerechnet werden können:

• Weiterbildungen       

Als Weiterbildungen, die unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden können, zählen ein Zweit-, ein Zusatz-, ein Master-, ein Ergänzungs- oder ein Aufbaustudium, eine Promotion, ein Praktikum oder notwendige Anerkennungsjahre nach einem Studienabschluss, eine neue Berufsausbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung, eine Ausbildung als Dienstverhältnis sowie Umschulungen oder berufliche Fortbildungen beispielsweise in Form von Computer-, Sprach- oder Meisterkursen.

Für das Zweit- oder Aufbaustudium gilt dabei, dass es nicht unbedingt mit dem Erststudium zusammenhängen muss und prinzipiell auch im Ausland erfolgen kann, wenn der Abschluss in Deutschland anerkannt ist. 

• Lehrgänge und Kurse       

Ausgaben für Lehrgänge, Kurse, Tagungen, Studien, Vorträge oder Prüfungen können in vollem Umfang abgesetzt werden. Gleiches gilt für Gebühren und Kosten, die für Nachhilfe oder die Nutzung von Bibliotheken sowie für beispielsweise das Drucken oder Binden von Abschlussarbeiten entstehen.

• Fahrtkosten       

Wird die Bildungsstätte im Vollzeitunterricht, regelmäßig und nicht nur befristet auf Anordnung des Arbeitgebers besucht, können die Fahrtkosten zur Bildungsstätte als Werbungskosten genauso wie der Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte abgesetzt werden.

Handelt es sich um wechselnde Bildungsstätten oder erfolgt der Unterricht parallel zu einer Vollzeitbeschäftigung, werden die Fahrtkosten als Reisekosten abgerechnet. Pro gefahrenen Kilometer können dann 30 Cent abgerechnet werden, bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Ticketkosten abgesetzt.

• Verpflegungspauschale       

Für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht wurde, kann die Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Die Höhe der Verpflegungspauschale ergibt sich aus der Abwesenheit von der Wohnung oder der Arbeit und liegt zwischen 6 und 24 Euro pro Tag.

Für die Verpflegungspauschale gilt allerdings die Dreimonatsgrenze.

 Mietkosten      

Erfolgt die Weiterbildung außerhalb, können die Mietkosten für den zweiten Haushalt abgesetzt werden, hinzu kommen die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Die Dreimonatsgrenze für die Verpflegungspauschalen bleibt allerdings auch hier bestehen.

 Übernachtungskosten      

Übernachtungskosten können in vollem Umfang geltend gemacht werden. Ist im Übernachtungspreis allerdings bereits die Verpflegung eingeschlossen und können diese Kosten nicht eindeutig bestimmt werden, werden die Verpflegungspauschalen für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen um 40 Prozent gekürzt.

• Arbeitsmittel       

Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Büromaterialien, Berufsbekleidung oder Aktentaschen können vollständig abgesetzt werden. Liegt der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer allerdings über 487,90 Euro, müssen die Kosten entsprechend der Nutzungsdauer für Arbeitsmittel verteilt abgeschrieben werden.

• Kredite      

Weiterbildungen, die durch ein Darlehen finanziert wurden, können ebenfalls vollständig abgesetzt werden. Im Jahr der Zahlung werden außerdem die Zinsen und die Gebühren für den Kredit anerkannt. 

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2 Gedanken zu „Bildungskosten steuerlich absetzen“

  1. Was es nicht alles gibt… „Verpflegungspauschale“. Auch noch nie gehört. Das werde ich mir wohl ab jetzt bei der Steuererklärung zunutze machen!
    Da bekommt man richtig Lust, sich mit Steuern mal genauer auseinanderzusetzen! 🙂

  2. Mir geht es ähnlich wie Klaudia, wobei ich vor einiger Zeit ähnliche Artikel gelesen habe in denen die Verpflegungspauschale auch vorkam und noch keine Steuererklärung machen muss.

    Manches davon ergibt nur keinen Sinn; ich fange bald eine Ausbildung an und werde auch nächstes Jahr in/unter der Steuerfreibetragsgenze sein. Vom Aufwand her könnte ich die Bewerbungskosten (Porto, Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Vorstellungsgesprächen +15€ Weiterbildung Jahresgebühr Büchereiausweis) in einer freiwilligen Steuererklärung abgeben. Im Internet steht, dass Werbungskosten bei keiner Steuerzahlung ins nächste Jahr übertragen werden können und sich das Auflisten bei einen Betrag von unter 1000€ nicht lohnt. Warum?

    Und wie das ganze mit einem Whiteboard aussieht (Zeitmanagement, Organisation), dass ja eigentlich auch zu Bürobedarf gehört, findet man nirgendwo…

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