Die Berichtigung einer Umsatzsteuervoranmeldung

Infos zur Berichtigung einer Umsatzsteuervoranmeldung  

Mit der Umsatzsteuer kommt praktisch jeder ständig in Berührung, denn immer wenn Waren gekauft oder Leistungen in Anspruch genommen werden, ist die Umsatzsteuer in dem jeweiligen Preis enthalten. Dabei arbeitet das Umsatzsteuergesetz im Wesentlichen mit zwei verschiedenen Steuersätzen.

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Für den überwiegenden Teil aller Produkte ist der Regelsteuersatz vorgesehen, der 19 Prozent beträgt. Es gibt aber auch Produkte, bei denen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent Anwendung findet. 

Die Umsatzsteuer, die Ausgangsumsatzsteuer und die Vorsteuer

Der Name Umsatzsteuer kommt dadurch zustande, dass diese Steuer auf alle Umsätze, die durch Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, erhoben wird.

Vielen ist die Bezeichnung Mehrwertsteuer jedoch geläufiger und bezogen auf die Funktionsweise der Steuer ist diese Bezeichnung eigentlich auch richtiger. Die Umsatzsteuer wird nämlich nicht für die gesamten Umsätze fällig, sondern nur für den geschaffenen Mehrwert.

Dazu ein Beispiel:

Ein Unternehmer kauft Ware für 5.000 Euro und verkauft diese Ware für 15.000 Euro. Die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufserlös beträgt 10.000 Euro. Der Unternehmer hat also einen Mehrwert von 10.000 Euro geschaffen, für den nun die Umsatzsteuer fällig wird. Beim Regelsteuersatz von 19 Prozent beläuft sich die Umsatzsteuer auf 1.596,64 Euro (19/119 von 10.000 Euro).

Die Grundlage für das Umsatzsteuersystem bilden zwei Elemente:

Das eine Element ist die Umsatzsteuer, die der Unternehmer infolge der Umsätze, die er erzielt hat, an das Finanzamt abführen muss. Diese Umsatzsteuer nennt sich Ausgangsumsatzsteuer. Das andere Element ist die Umsatzsteuer, die in den Preisen enthalten ist, die der Unternehmer bezahlt, wenn er selbst Ware einkauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Diese Umsatzsteuer heißt Vorsteuer und die Vorsteuer bekommt der Unternehmer im Normalfall vom Finanzamt erstattet.

Der Unternehmer aus dem Beispiel oben hat mit seiner Ware einen Verkaufserlös von 15.000 Euro erzielt. Dieser Umsatz bildet die Basis für die Ausgangsumsatzsteuer, die sich auf 2.394,96 Euro beläuft (19/119 von 15.000 Euro). Beim Einkauf der Ware hat der Unternehmer aber Vorsteuer in Höhe von 798,32 Euro bezahlt (19/119 von 5.000 Euro).

Der Unternehmer kann in seiner Steuererklärung nun die Ausgangsumsatzsteuer und die Vorsteuer miteinander verrechnen, denn er schuldet dem Finanzamt nur die Differenz. In diesem Beispiel muss der Unternehmer somit 1.596,64 Euro (2.394,96 Euro Ausgangsumsatzsteuer minus 798,32 Euro Vorsteuer) an das Finanzamt überweisen. 

Die Steuererklärungen zur Umsatzsteuer

Geht es um die Umsatzsteuer, muss der Unternehmer zwei verschiedene Steuererklärungsarten beim Finanzamt abgeben. Zum einen ist dies die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. In dieser Steuererklärung listet der Unternehmer alle Ausgangsumsatzsteuer- und Vorsteuer-Beträge eines Jahres auf.

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss dem Finanzamt spätestens am 31. Mai des Folgejahres vorliegen. Die zweite Art sind die Umsatzsteuervoranmeldungen, die im Jahresverlauf grundsätzlich jeweils zum Ende eines Quartals fällig werden. In den ersten beiden Jahren nach der Unternehmensneugründung oder wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr höher ausfiel als 7.500 Euro, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen allerdings monatlich eingereicht werden.

Bei Vorsteuerüberschüssen über 7.500 Euro im Vorjahr kann sich der Unternehmer aussuchen, ob er seine Umsatzsteuervoranmeldungen pro Monat oder pro Quartal abgeben möchte. Hat die Umsatzsteuer im Vorjahr die 1.000 Euro-Grenze nicht überschritten, ist wiederum eine Befreiung von der Abgabepflicht möglich, so dass der Unternehmer dann nur noch seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreichen muss. 

Infos zur Berichtigung einer Umsatzsteuervoranmeldung

Verglichen mit anderen Steuererklärungen kennzeichnen sich die Steuererklärungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer durch zwei Besonderheiten. Eine Besonderheit ist, dass der Unternehmer seine Daten elektronisch ans Finanzamt übermitteln muss. Deshalb stehen die entsprechenden Vordrucke auch nur noch als Online-Formulare zur Verfügung und werden dem Unternehmer nicht wie früher vom Finanzamt zugeschickt.

Allerdings kann das Finanzamt in Ausnahmefällen genehmigen, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung auf einem amtlichen Vordruck in Papierform erstellt und diesen dem Finanzamt dann auf dem Postweg oder per Fax zukommen lässt. Der Unternehmer muss sich hierfür im Vorfeld an sein Finanzamt wenden und einen entsprechenden Antrag mit Begründung stellen.

Die zweite Besonderheit besteht darin, dass es sich bei den Umsatzsteuererklärungen nicht um Steuererklärungen, sondern stattdessen um sogenannte Steueranmeldungen handelt. Hintergrund hierfür ist, dass die fälligen Steuern nicht vom Finanzamt berechnet und festgesetzt werden. Bei der Umsatzsteuer ist es vielmehr so, dass der Unternehmer die Beträge selbst ausrechnet, entsprechend beim Finanzamt anmeldet und daraufhin die Beträge überweist oder eine Erstattung erhält. Das Finanzamt erlässt hierzu in aller Regel keinen gesonderten Steuerbescheid.

Nun kann es allerdings passieren, dass dem Unternehmer bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung ein Fehler unterläuft. Hat er sich verrechnet oder sich anderweitig vertan, kann er eine Berichtigung seiner Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt beantragen. Hierfür gibt es keine besonderen Fristen, sondern der Unternehmer kann jederzeit reagieren, wenn ihm der Fehler auffällt.

Um die Berichtigung zu beantragen, füllt er das Online-Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung noch einmal neu aus. Im Unterschied zum ersten Mal trägt er jetzt aber in Feld 10 eine 1 für „Ja“ ein. Der Finanzbeamte erkennt dadurch, dass es sich um eine korrigierte Steueranmeldung handelt. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist ebenfalls möglich, allerdings etwas komplizierter. Solange noch kein Bescheid erlassen wurde, kann der Unternehmer Belege und Nachweise zusammenstellen und in einer Übersicht aufführen, bei welchen Beträgen aus welchen Gründen Korrekturen notwendig sind. Empfehlenswert ist jedoch, das Finanzamt im Vorfeld über die beabsichtigte Berichtigung zu informieren.

Liegt der Steuerbescheid bereits vor, kann der Unternehmer innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid bestandkräftig und danach ist eine Berichtigung praktisch unmöglich. Eine Ausnahme bilden lediglich Bescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden. Sie können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch berichtigt werden.

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