Übersicht Absetzbarkeit von Versicherungen
Im Rahmen der Steuererklärung können grundsätzlich sowohl Aufwendungen zur Altersvorsorge als auch Aufwendungen zu anderen Formen der Vorsorge steuerlich geltend werden.
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören beispielsweise die Aufwendungen für die spätere Altersrente, sowohl in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch für landwirtschaftliche Altersklassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen oder Rürup-Rentenversicherungen.
Daneben besteht die Möglichkeit, die sogenannten anderen Vorsorgeaufwendungen, zu denen insbesondere Versicherungen gehören, abzusetzen.
Hierzu eine Übersicht:
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Als Faustregel für die Absetzbarkeit von Versicherungen gilt, dass Versicherungen dann abgesetzt werden können, wenn sie der eigenen Absicherung dienen. Das bedeutet, dass die Versicherungen abgesetzt werden können, die das eigene Risiko absichern und somit letztlich der Vorsorge dienen. Sachversicherungen sind im Regelfall nicht absetzbar.
Zu den absetzbaren Versicherungen gehören Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen,
Unfallversicherungen, Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden sowie andere Risikoversicherungen, die eine Versicherungsleistung im Todesfall vorsehen.
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Für die Absetzbarkeit von Versicherungen gilt allerdings eine Höchstgrenze von 1500 Euro pro Person. Selbstständige, die die Kosten für die Krankenversicherung selbst tragen müssen, können bis zu 2400 Euro steuerlich geltend machen.
In aller Regel werden diese Höchstgrenzen jedoch bereits durch die Beiträge zur Krankenversicherung erreicht, was bedeutet, dass die übrigen Kosten für Versicherungen keine steuerlichen Auswirkungen mehr nehmen. Dennoch sieht der Gesetzgeber bis 2019 die sogenannte Günstigerprüfung vor, wobei überprüft wird, ob die Regelung vor der Rentenreform für den jeweiligen Steuerzahler günstiger war, weshalb man unbedingt immer alle anrechenbaren Versicherungskosten angeben sollte.
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Versicherungen, die im Zusammenhang mit der Absicherung eines beruflichen Risikos stehen, können im Rahmen der Werbungskosten abgesetzt werden, wobei der Anteil der Prämie geltend gemacht werden kann, der die beruflichen Kosten abdeckt. Im Fall einer Unfallversicherung sind dies beispielsweise pauschal die halben Kosten, das heißt, die Hälfte der Versicherungskosten kann als Werbungskosten abgesetzt werden.
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Eine gesonderte Förderung ist für Riester-Verträge vorgesehen. Diese werden einerseits durch staatliche Zulagen gefördert, zum anderen können die Beiträge in Form von Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Sind die staatlichen Zulagen niedriger als die Steuerersparnis, wird diese Differenz mit der Einkommenssteuer des Steuerzahlers verrechnet.
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