Neue BFH-Urteile zur Steuerpflicht bei einer Abfindung
Im Arbeitsrecht handelt es sich bei einer Abfindung um eine einmalige Geldleistung des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommt.
Die Zahlung einer Abfindung kann sich dabei in:
• der Neuregelung von §1 a des Kündigungsschutzgesetzes, die seit dem 1. Januar 2004 besteht,
• einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kündigung,
• dem Auflösungsurteil eines Arbeitsgerichtes, das die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß der Paragraphen 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes bestätigt,
• in einem Tarifvertrag oder einem Sozialpan, beispielsweise bei Massenentlassungen oder
• in einem Gerichtsurteil aufgrund von Nachteilsausgleichsansprüchen eines Arbeitnehmersbegründen.
Faktisch handelt es sich bei einer Abfindung jedoch immer um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Für denjenigen, der eine Abfindung erhalten hat, stellt sich dann aber die Frage nach der Steuerpflicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt bei der Berechnung der Steuer die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung. Allerdings ist das Finanzamt häufig anderer Meinung als der Steuerpflichtige.
Für etwas mehr Klarheit sorgen nun die folgenden neuen BFH-Urteile zur Steuerpflicht bei einer Abfindung:
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Es gibt keine klare gesetzliche Regelung für die Steuerberechnung nach der Fünftelregelung, wenn der Steuerpflichtige in dem Jahr, in dem die Abfindung ausbezahlt wird, Arbeitslosengeld oder andere dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen erhält.
Einige Finanzgerichte urteilten zugunsten der Steuerpflichtigen und stimmten zu, dass in diesem Fall nur ein Fünftel der Lohnersatzleistungen bei der Berechnung berücksichtigt werden müsse.
Der BFH stellte sich jedoch auf die Seite des Finanzamtes und bestätigte mit den Urteilen BFH, Az. IX R 93/07 vom 22.09.09 und BFH, Az. IX R 87/07 vom 01.04.09 die Steuerberechnung des Finanzamtes.
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In Abstimmung mit dem Arbeitgeber kann der Steuerpflichtige den Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung verschieben, um sich so Steuervorteile zu sichern. Die Basis hierfür bildet das BFH-Urteil Az. IX R 1/09 vom 11.11.09.
In dem zugrundeliegenden Fall war die Auszahlung der Abfindung für November vorgesehen. Der Steuerpflichtige vereinbarte mit seinem Arbeitgeber jedoch, dass die Auszahlung auf das Folgejahr verschoben wird.
Durch die Auszahlung, die erst im Januar erfolgte, konnte der Steuerpflichtige die Fünftelregelung besser verwerten als dies im Jahr der Kündigung der Fall gewesen wäre.
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Wird die Auszahlung der Abfindung auf zwei Jahre verteilt, besteht kein Anspruch auf die Anwendung der Fünftelregelung, denn diese kann nur dann angewandt werden, wenn es zu einer Bündelung von Einkünften kommt.
Allerdings ist die Fünftelregelung nicht gefährdet, wenn der Arbeitgeber eine minimale Teilleistung in einem Jahr vornimmt und den Hauptteil der Abfindung im Folgejahr auszahlt.
Im BFH-Urteil Az. IX R 11/09 vom 25.8.09 erhielt ein Arbeitnehmer eine Teilleistung von 1.000 Euro im September 2006 und die Hauptleistung von 76.257 Euro im Januar des Folgejahres.
Da die Teilleistung weniger als 1,5 Prozent der Gesamtabfindung betrug, wirkte sie sich nicht schädlich auf die Anwendung der Fünftelregelung auf die Hauptleistung aus. Allerdings haben die Richter in ihrem Urteil nicht ausgeführt, wann eine minimale Teilleistung vorliegt.
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Thema: Neue BFH-Urteile zur Steuerpflicht bei einer Abfindung
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