Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?

Wer den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, muss sich mit vielen verschiedenen Fragen, Aspekten und Regelungen auseinandersetzen. Eine ganz zentrale Frage, die sich oft gleich am Anfang stellt, lautet dabei: “Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit?”

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Von der Antwort auf diese Frage hängen viele weitere Kriterien ab, angefangen bei der Buchführung bis hin zur Steuerpflicht. Allerdings ist es in der Praxis gar nicht immer so einfach, zu entscheiden, ob jemand Gewerbetreibender oder Freiberufler ist.

Der folgende Beitrag stellt deshalb die wichtigsten Infos zusammen, die bei der richtigen Einordnung helfen:

 

Die selbstständige Tätigkeit

Wann eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, lässt sich vergleichsweise einfach feststellen: Jemand arbeitet selbstständig, wenn seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Angestellten- oder Ausbildungsverhältnisses erfolgt.

Der Selbstständige hat also weder einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag unterschrieben noch hat er einen Arbeitgeber. Stattdessen ist er sein eigener Chef und wird für Auftraggeber tätig.

Nun kann der Selbstständige aber sowohl einer Gewerbetätigkeit als auch einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Anders ausgedrückt heißt das: Der Gewerbetreibende ist genauso selbstständig wie der Freiberufler. Je nach Status gibt es aber einige Unterschiede. So muss der Gewerbetreibende beispielsweise ein Gewerbe anmelden, während der Freiberufler lediglich eine Steuernummer vom Finanzamt braucht.

Die gewerbliche Tätigkeit

Gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine selbstständige Tätigkeit. Der Gewerbetreibende arbeitet eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr. Er trägt das unternehmerische Risiko und ist nicht an die Weisungen eines Arbeitgebers gebunden.
  • Es handelt sich um eine nachhaltige Beschäftigung. Der Gewerbetreibende betreibt sein Geschäft nachhaltig. Seine Tätigkeit ist also keine einmalige Angelegenheit, sondern soll dauerhaft fortgesetzt werden.
  • Es besteht die Absicht, Gewinne zu erzielen.

Der Gewerbetreibende möchte mit seiner Arbeit Geld verdienen. Dabei möchte er Einnahmen erwirtschaften, die über das hinausgehen, was er braucht, um seine Betriebskosten zu decken.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss der Selbstständige ein Gewerbe anmelden. Die Gewerbeanmeldung wiederum führt dazu, dass der Gewerbetreibende zur doppelten Buchführung verpflichtet ist und Gewerbesteuern bezahlen muss.

Klassische Beispiele für Gewerbe sind Handelsbetriebe, Handwerks- und Industriebetriebe, Gastronomiebetriebe und Dienstleistungs- sowie Vermittlungsunternehmen. Die sogenannte Urproduktion, zu der etwa die Land- und Forstwirtschaft, die Tierzucht oder die Fischerei gehören, zählt hingegen nicht zum Gewerbe. Gleiches gilt für freie Berufe und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

 

Die freiberufliche Tätigkeit

Eine Definition für die freiberufliche Tätigkeit findet sich in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). Darin heißt es, dass die Freien Berufe persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen höherer Art erbringen, die im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit sind.

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Die Grundlage für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit bildet entweder eine spezielle berufliche Qualifikation oder eine besondere schöpferische Begabung. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen Tätigkeit besteht somit darin, dass die freiberufliche Tätigkeit eine besondere Qualifikation voraussetzt.

Der Freiberufler muss kein Gewerbe anmelden und auch keine Gewerbesteuer bezahlen. Allerdings muss er beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Die sogenannten Katalogberufe

Welche Tätigkeiten den freiberuflichen Tätigkeiten zugeordnet werden, ergibt sich aus § 18 EStG. Demnach gibt es bestimmte Berufe, die als Freie Berufe gelten. Diese Berufe werden auch als Katalogberufe bezeichnet und zu ihnen gehören:

  • Heilberufe wie Ärzte und Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten und Tierärzte
  • juristische Berufe wie Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare
  • technische Berufe wie Ingenieure und Architekten
  • kaufmännische Berufe wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder beratende Volks- und Betriebswirte
  • publizistische Berufe wie Journalisten und Dolmetscher
  • Pädagogische Berufe wie Dozenten, Erzieher und Lehrer sowie künstlerische Berufe wie Musiker und Bildende Künstler gelten ebenfalls als Freie Berufe.

Außerdem werden Tätigkeiten dann als freiberufliche Tätigkeit anerkannt, wenn sie den Katalogberufen ähneln und auf selbstständiger Basis ausgeübt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeit wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Inhalte hat.

 

Die Abgrenzungskriterien zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit

Im Laufe der Zeit haben sich viele verschiedene Teilbereiche entwickelt, die zwar nicht unter die Katalogberufe fallen, aber trotzdem als freiberufliche Tätigkeiten gewertet werden.

Allerdings muss hier die Einordnung immer im Einzelfall erfolgen und die konkreten Gegebenheiten berücksichtigen. So kann beispielsweise ein selbstständiger Grafiker, Werbetexter oder Designer durchaus in einer Art und Weise tätig sein, die den Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit gerecht wird. Muss er sich bei der Umsetzung seiner Aufträge aber an sehr präzise Vorgaben seiner Auftraggeber halten, geht die künstlerische und gehobene Ausrichtung verloren. Folglich handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die eine Gewerbeanmeldung erforderlich macht.

Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Selbstständiger als Gewerbetreibender oder als Freiberufler eingeordnet wird, trifft immer das Finanzamt. Dafür wiederum hat die Rechtsprechung drei Kriterien erarbeitet, die im Zweifel zugrunde gelegt werden:

  1. Freie Berufe werden dem Dienstleistungssektor zugeordnet. Aus diesem Grund schließt eine freiberufliche Tätigkeit eine Ausrichtung auf Massenproduktion und Handelsgeschäfte aus.
  2. Eine freiberufliche Tätigkeit setzt eine höhere Bildung voraus. Diese höhere Bildung kann sich in einem Hochschulabschluss und/oder einem schöpferischen Talent äußern.
  3. Im Unterschied zur Gewerbetätigkeit spielt bei der Freiberuflichkeit nicht der Kapitaleinsatz, sondern der persönliche Arbeitseinsatz des Freiberuflers die entscheidende Rolle. Gleichzeitig muss der Freiberufler derjenige sein, der die fachliche Verantwortung für sämtliche Aufträge trägt.
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Ist sich der Selbstständige unsicher, wie seine Tätigkeit einzuordnen ist, kann er sich an sein zuständiges Finanzamt wenden. Daneben kann die IHK ein geeigneter Ansprechpartner sein und mit Informationen weiterhelfen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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