Infos und Tipps zur Ehrenamtspauschale

Infos und Tipps zur Ehrenamtspauschale

Rund jeder dritte Deutsche engagiert sich ehrenamtlich. Und die vielen freiwilligen Helfer sind sehr wichtig, denn ohne sie würde es in vielen Bereichen nicht funktionieren. Da dies auch der Gesetzgeber weiß, hat er Anreize rund ums Ehrenamt geschaffen.

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Zu diesen Anreizen gehört der Ehrenamtsfreibetrag, der auch als Ehrenamtspauschale bezeichnet wird. Demnach dürfen Helfer für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 720 Euro pro Jahr als Aufwandsentschädigung annehmen. Steuern oder Sozialangaben fallen dafür nicht an.

Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können? Und wo werden die Einnahmen in der Steuererklärung eingetragen?

 

Hier die wichtigsten Infos und Tipps zur Ehrenamtspauschale!

 

Die Voraussetzungen für die Nutzung der Ehrenamtspauschale

Die rechtliche Grundlage für die Ehrenamtspauschale schafft § 3 Satz 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Daraus leiten sich folgende Voraussetzungen ab:

 

Nebenberufliche Tätigkeit

Bei dem Ehrenamt muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Dies ist dann der Fall, wenn der jährliche Zeitaufwand für die ehrenamtliche Tätigkeit höchstens einem Drittel der Zeit, die für den Hauptberuf aufgewendet wird, entspricht. Bei dem Hauptberuf muss es sich aber nicht um eine bezahlte Arbeit im Sinne des Steuerrechts handeln. Auch wer Hausfrau, Rentner, Student oder arbeitslos ist, kann somit einem Ehrenamt als nebenberufliche Tätigkeit nachgehen.

 

Begünstigte Körperschaften und Zwecke

Die Ehrenamtspauschale wird gewährt, wenn der freiwillige Helfer für eine öffentlich-rechtliche oder für eine gemeinnützige Körperschaft tätig ist. Die Einrichtung wiederum muss durch ihre Arbeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern:

  • Organisationen mit gemeinnützigem Zweck verfolgen das Ziel, die Allgemeinheit selbstlos im materiellen, geistigen oder sittlichen Bereich zu unterstützen.
  • Mildtätige Organisationen engagieren sich für Menschen, die wegen ihres körperlichen oder psychischen Zustands oder wegen ihrer finanziellen Situation auf Unterstützung angewiesen sind.
  • Kirchliche Zwecke können beispielsweise Predigt- und Seelsorgedienste oder Religionsunterricht sein.

Welche Aufgaben der Gesetzgeber als gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Tätigkeiten wertet, listet er in den §§ 52 bis 54 AO konkret auf.

 

Begünstigte Tätigkeiten

Anders als beim Übungsleiterfreibetrag ist die Ehrenamtspauschale an keine bestimmten Tätigkeiten gebunden. Stattdessen sind alle Tätigkeiten, die der freiwillige Helfer im Rahmen der Vereinsarbeit oder im Zweckbetrieb ausübt, eingeschlossen. Was der Gesetzgeber unter einem Zweckbetrieb versteht, ist in den §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung (AO) definiert.

Tätigkeiten im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs hingegen sind ausgeschlossen. Kümmert sich der Helfer beispielsweise um die Bürotätigkeiten seines Vereins oder leitet er unentgeltliche Seniorennachmittage, fallen diese Tätigkeiten unter die Ehrenamtspauschale. Verkauft er hingegen Getränke bei einem Vereinsfest oder organisiert er Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld bezahlt werden muss, sind diese Tätigkeiten von der Ehrenamtspauschale nicht begünstigt.

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Die Ehrenamtspauschale als Jahresbetrag

Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Jahresbetrag. Er wird mit 720 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt. Selbst wenn der freiwillige Helfer das Ehrenamt nur kurz ausgeübt hat, wird der Freibetrag also nicht anteilig für die Dauer des Ehrenamts angerechnet.

Stattdessen profitiert der Helfer vom vollen Freibetrag über 720 Euro. Andersherum wird die Ehrenamtspauschale aber auch nur einmal pro Jahr gewährt. Hat der Helfer mehrere Ehrenämter, bleibt es somit bei den insgesamt 720 Euro für das Jahr.

Eine Kombination mit anderen Freibeträgen für dieselbe Tätigkeit ist ebenfalls nicht möglich. Erhält der Helfer für sein Ehrenamt beispielsweise schon die Übungsleiterpauschale oder wird sein Aufwand aus der öffentlichen Kasse entschädigt, kann er die Ehrenamtspauschale für diese Tätigkeit nicht mehr nutzen.

Vielmehr muss er die Zahlungen, die die anderen Freibeträge übersteigen, in diesem Fall versteuern. Übt er aber zwei verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten aus, die beide begünstigt sind und separat voneinander vergütet werden, kann er bei der einen Tätigkeit von der Ehrenamtspauschale und bei der anderen Tätigkeit vom Übungsleiterfreibetrag profitieren.

 

Die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung

Die Ehrenamtspauschale ist keiner bestimmten Einkunftsart zugewiesen und für den Gesetzgeber macht es auch keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer oder selbstständig ist.

  • Ist der Steuerpflichtige Arbeitnehmer, trägt er die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für sein Ehrenamt in die Zeile 26 der Anlage N ein. Übersteigen seine Einnahmen den Freibetrag von 720 Euro, gibt er den Betrag, der die 720 Euro überschreitet, als Arbeitslohn in der Zeile 20 der Anlage N an.
  • Ist der Steuerpflichtige selbstständig tätig, vermerkt er die steuerfreien Einnahmen aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in Zeile 36 der Anlage S.

Bleiben die Aufwandsentschädigungen für das Ehrenamt unter der Freigrenze von 720 Euro, bleiben sie steuerfrei. Deshalb ist es zwar formal falsch, wenn der Steuerpflichtige diese Einnahmen nicht in der Steuererklärung angibt. Nachteilige Konsequenzen muss er deshalb aber nicht fürchten.

Eine andere Möglichkeit, um steuerlich vom Ehrenamt zu profitieren, ergibt sich durch eine Rückspende. Möchte sich der Steuerpflichtige ehrenamtlich engagieren, dafür aber kein Geld annehmen, kann er mit seiner Organisation vereinbaren, dass er förmlich auf die ihm zustehende Aufwandsentschädigung verzichtet.

Gleichzeitig fließt die Aufwandsentschädigung, die die Organisation an ihren ehrenamtlichen Mitarbeiter auszahlt, direkt als Spende wieder an die Organisation zurück. Der ehrenamtliche Mitarbeiter erhält dazu eine Spendenquittung.

In der Steuererklärung kann er den entsprechenden Betrag dann auf der zweiten Seite des Mantelbogens in den Zeilen 49 bis 56 eintragen. Diese Option bietet sich auch dann an, wenn die Organisation keine Aufwandsentschädigung auszahlt. Durch die formale Rückspende kann der Helfer so nämlich wenigstens einen Teil seiner Aufwendungen steuerlich nutzen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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