Fakten zum Thema Elterngeld

Die wichtigsten Infos und Fakten zum Thema Elterngeld 

Das Elterngeld wurde Anfang 2007 eingeführt und der Gesetzgeber belohnt auf diese Weise Eltern, die zugunsten ihrer neugeborenen Kinder zu Hause bleiben und sich ausschließlich um ihren Nachwuchs kümmern. Als finanzielle Entschädigung dafür, dass die berufliche Karriere während dieser Zeit zurückgestellt wird, können die jungen Eltern über ein Jahr lang bis zu 1.800 Euro monatlich als Elterngeld erhalten.

Anzeige

Wie bei allen anderen Leistungen des Gesetzgebers ist der Bezug von Elterngeld aber an bestimmte Bedingungen geknüpft und sowohl die Beantragung als auch die Berechnung sind recht aufwendig.

Zudem wirft das Elterngeld nach wie vor einige Fragen auf.

Und hier daher die wichtigsten Infos und Fakten zum Thema Elterngeld kompakt zusammengefasst: 

Der Anspruch auf Elterngeld

Grundsätzlich haben alle Eltern, die dauerhaft in Deutschland leben, Anspruch auf Elterngeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie als abhängig angestellte Arbeitnehmer, als Beamte, als Freiberufler oder selbstständig tätig sind und auch Hausfrauen, Azubis, Studenten und Arbeitslose erhalten Elterngeld.

Da es zudem immer weniger Familien und zunehmend mehr Alleinerziehende gibt, spielt es für den Bezug von Elterngeld keine Rolle, ob das Kind bei Mutter und Vater zusammen oder nur bei einem Elternteil lebt.

Anspruch auf Elterngeld haben in erster Linie die leiblichen Eltern des Kindes sowie Adoptiveltern. In Ausnahmefällen können außerdem auch Verwandte bis zum dritten Grad Elterngeld bekommen, beispielsweise wenn die Eltern tödlich verunglücken und die Verwandten das Kind bei sich aufnehmen. Hartz IV-Empfänger erhielten bislang Elterngeld in einer Höhe von 300 Euro monatlich.

Im Rahmen des kürzlich verabschiedeten Sparpaketes soll diese Leitung jedoch künftig entfallen.  

Der Antrag auf Elterngeld

Elterngeld kann beantragt werden, sobald das Kind geboren ist. Dabei muss der Antrag allerdings nicht unmittelbar gestellt werden, denn das Elterngeld kann auch  rückwirkend bis zu drei Monate vor der Antragstellung ausbezahlt werden.

Für den Antrag werden die Geburtsurkunde, Einkommensnachweise in Form von Lohn- oder Gehaltsabrechungen bei Arbeitnehmern und Steuerbescheiden oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bei Selbstständigen, die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld sowie die Bescheinigung des Arbeitgebers über seinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld benötigt.

Der Antrag wird dann in schriftlicher Form bei der zuständigen Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes eingereicht. Im Rahmen des Antrags wird außerdem festgelegt, wie das Elterngeld verteilt werden soll, also über wie viele Monate die Mutter und über wie viele Monate der Vater Elterngeld erhält.

Während des Bezugs kann die Verteilung einmal geändert werden.
 

Die Höhe des Elterngeldes

Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt davon ab, wie hoch das Nettoeinkommen des Antragstellers in den letzten zwölf Monaten war. Bezahlt werden mindestens 67 Prozent dieses Nettoeinkommens, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Im Zuge des Sparpakets soll der Prozentssatz für Besserverdiener zwar von 67 Prozent auf 65 Prozent sinken, die Höchstgrenze von 1.800 Euro ändert sich jedoch nicht.

Insofern bleibt die Grundidee des Elterngeldes erhalten, die darin bestand, finanzielle Anreize vor allem für Besserverdiener und Akademiker zu schaffen, die ansonsten eher ungern ihre Karriere für ein Kind zurückstellen würden.  

Elterngeld bei mehreren Kindern

Kommen Zwillinge zur Welt, wird das Elterngeld pauschal um 300 Euro monatlich erhöht, bei Drillingen sind es pauschal 600 Euro mehr.

Hat das neugeborene Kind bereits Geschwister, gibt es den sogenannten Geschwisterbonus. Voraussetzung dafür ist, dass die Familie bereits ein Kind hat, das jünger ist als drei Jahre, oder zwei Kinder, die jünger sind als sechs Jahre.

Als Geschwisterbonus werden zehn Prozent des Elterngeldes bezahlt, mindestens jedoch 75 Euro monatlich.  

Die Dauer des Elterngeldes

Elterngeld wird für die ersten 14 Monate bezahlt. Ein Elternteil kann dabei aber maximal zwölf Monate lang Elterngeld bekommen, für die volle Bezugdauer muss dann der andere Elternteil das Elterngeld mindestens zwei Monate lang beziehen.

Der Gesetzgeber schreibt allerdings nicht vor, wie die Verteilung gestaltet wird, beide Elternteile können das Elterngeld also beispielsweise auch jeweils sieben Monate lang oder einmal vier und einmal zehn Monate lang beziehen.

Zudem kann die Bezugsdauer auf maximal 28 Monate ausgedehnt werden, indem nur die halben Monatsbeiträge ausbezahlt werden.Eine Ausnahme bei der Verteilung ergibt sich aber durch das Mutterschaftsgeld. Da das deutsche Gesetz vorsieht, dass die Mutter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten darf, erhält sie während dieser Zeit Mutterschaftsgeld.

Da dieses den gleichen Sinn hat wie Elterngeld, also die jungen Eltern finanziell unterstützen soll, sind die ersten zwei Monate nach der Geburt automatisch Bezugsmonate der Mutter und Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden miteinander verrechnet.  

Das Elterngeld und die Steuerklasse

Eltern, die verheiratet sind und zusammen veranlagt werden, können durch eine geschickte Wahl der Steuerklasse die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Grundlage für die Berechnung ist das Nettoeinkommen im vergangenen Jahr, das aber wiederum vom Bruttoeinkommen und der Lohnsteuerklasse bestimmt wird.

Die meisten Ehepaare wählen die Kombination III/V und dabei ist derjenige in Lohnsteuerklasse III, der das höhere Einkommen erzielt. Meist handelt es sich dabei um den Mann. Kümmert sich jedoch die Frau um das Kind, dient ihr Einkommen als Grundlage für die Berechnung und dieses ist üblicherweise nicht nur niedriger, sondern durch die Lohnsteuerklasse V auch höher versteuert.

Erfolgt jedoch vor der Geburt des Kindes ein Steuerklassenwechsel, fällt auch das Elterngeld entsprechend höher aus.

Eine solche Taktik war zwar ursprünglich verboten, ist seit einem Urteilsspruch des Bundessozialgerichtes aber mittlerweile erlaubt.

Trotzdem sollte vor einem Wechsel gut überlegt werden, denn ein Steuerklassenwechsel hat nicht nur Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes, sondern auch auf beispielsweise die Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Krankengeld. 

Elterngeld und Arbeit

Wer Elterngeld bezieht, darf gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung mit maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen.

In diesem Fall werden 67 Prozent des entfallenen Teileinkommens als Elterngeld ausbezahlt, als Grundlage für die Berechnung wird ein Nettoeinkommen von maximal 2.700 Euro berücksichtigt.

Weiterführende Steuertipps, Absetzbarkeiten und Ratgeber:

Thema: Die wichtigsten Infos und Fakten zum Thema Elterngeld 

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


steuertipps99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen