Was sich 2020 in Sachen Steuern und Abgaben ändert

Was sich 2020 in Sachen Steuern und Abgaben ändert

Höhere Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen, gestiegene Verpflegungspauschalen, Pauschalbesteuerung bei Jobtickets: Wir erklären, was sich 2020 in Sachen Steuern und Abgaben ändert.

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Was sich 2020 in Sachen Steuern und Abgaben ändert

Höhere Einkommensgrenzen bei allen Steuersätzen

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze verschieben sich im Jahr 2020 um 1,95 Prozent nach oben. Auf diese Weise fließt gewissermaßen die Inflationsrate des Vorjahres in die Steuertarife ein.

Die Anhebung, von der alle Steuerzahler profitieren, soll einen Ausgleich zu den Auswirkungen der sogenannten kalten Progression schaffen.

Sie hätte nämlich zur Folge, dass durch eine höhere Steuerlast von einer Lohnerhöhung in Verbindung mit der Inflation nur ein Teil oder gar nichts mehr übrig wäre.

Auch die Reichensteuer greift nun erst bei einem höheren Einkommen. Die Reichensteuer wurde 2007 eingeführt und besteht aus einem Steuerzuschlag von drei Prozent für Spitzenverdiener. 2019 mussten Ledige den Spitzensteuersatz ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 265.327 Euro bezahlen.

Bei Eheleuten lag die Grenze bei 530.653 Euro. Durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen um 1,95 Prozent wird der Spitzensteuersatz im Jahr 2020 ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 270.501 Euro bzw. 541.001 Euro fällig.

Angehobene Grund- und Kinderfreibeträge

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer beläuft sich im Jahr 2020 für Ledige auf 9.408 Euro und für Eheleute auf 18.816 Euro. Verglichen mit dem Vorjahr, ist das ein Plus von 240 bzw. 480 Euro.

Der Grundfreibetrag beziffert das Existenzminimum und gleichzeitig die Grenze, bis zu der das Einkommen steuerfrei bleibt. Erst auf das Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, müssen Steuern bezahlt werden.

In derselben Höhe wie der Grundfreibetrag steigen auch die Beiträge, die der Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung abziehen kann, wenn er Unterhalt an nahe Angehörige leistet. Im Jahr 2020 sind dadurch bis zu 9.408 Euro möglich.

Der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, wurde ebenfalls angehoben. Er ist um 192 Euro gestiegen und liegt jetzt bei 5.172 Euro pro Kind und Jahr. Für Eltern bleibt der Teil des Einkommens, der dem Kinderfreibetrag entspricht, steuerfrei.

Das Finanzamt prüft, ob das Kindergeld schon das Existenzminimum des Kindes sichert oder ob die Eltern vom Kinderfreibetrag mehr haben. Ist der Kinderfreibetrag günstiger, wird er im Steuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld im Gegenzug als eine Art Vorauszahlung behandelt.

Generell können Eltern mit einem höheren Einkommen durch den Kinderfreibetrag meist mehr Steuern sparen.

Gestiegene Sachbezugswerte

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freie oder verbilligte Kost und Logis zur Verfügung, kann das Finanzamt dies wie steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. An dieser Stelle spielen die sogenannten Sachbezugswerte eine Rolle.

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Ab dem 1. Januar 2020 sind die Monatswerte für die Verpflegung um 7 Euro auf jetzt 258 Euro gestiegen.

Spendiert der Arbeitgeber kostengünstige oder kostenlose Mahlzeiten, gelten deshalb folgende Werte:

  • 54 Euro pro Monat bzw. 1,80 Euro pro Kalendertag für das Frühstück

  • jeweils 102 Euro pro Monat bzw. 3,40 Euro pro Kalendertag für das Mittagessen und das Abendessen

Die Werte für die Unterkunft oder die Miete wurden ebenfalls angehoben. So beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft ab Januar 2020 bundesweit 235 Euro pro Monat.

Aus Sicht des Finanzamts heißt das:

Bekommt der Arbeitnehmer durchgängig freie Unterkunft und kostenlose Verpflegung vom Arbeitgeber, erhöht sich sein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Bruttoeinkommen pro Monat um 493 Euro.

Höhere Verpflegungspauschalen

Ist ein Arbeitnehmer über acht Stunden auswärts tätig, kann er seit Jahresbeginn eine Verpflegungspauschale von 14 Euro ansetzen. Das sind zwei Euro mehr als im Vorjahr.

Bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von 24 Stunden beträgt die neue Verpflegungspauschale 28 Euro. Bei mehrtätigen Dienstreisen wird die 14-Euro-Pauschale sowohl für den Anreise- als auch für den Abreisetag angerechnet.

Der Arbeitgeber kann die Beträge entweder steuerfrei ersetzen oder der Arbeitnehmer macht sie in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.

Werkswohnungen nur noch eingeschränkt ein geldwerter Vorteil

Bislang wurde der geldwerte Vorteil, den ein Arbeitnehmer hat, wenn er eine kostengünstige Werkswohnung von seinem Arbeitgeber mieten kann, nach dem ortsüblichen Mietwert bemessen. Nun wurde zum 1. Januar 2020 ein Bewertungsabschlag in Höhe von einem Drittel eingeführt.

Beläuft sich die Miete für die Werkswohnung auf mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil durch den Abschlag künftig nicht mehr versteuern.

Ein Beispiel:

Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 15 Euro pro Quadratmeter. Bezahlt der Arbeitnehmer für seine Werkswohnung 10 Euro pro Quadratmeter, werden für den geldwerten Vorteil keine Steuern mehr fällig.

Damit der Bewertungsabschlag nicht dazu verleitet, Luxuswohnungen anzumieten, gilt er nur bis zu einer Vergleichsmiete von höchstens 25 Euro pro Quadratmeter.

Allerdings werden bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete anstelle von vier Jahren die vergangenen sechs Jahre berücksichtigt. Dadurch kann die angenommene Miete niedriger sein und die Steuerlast zusätzlich sinken.

Pauschalbesteuerung für Jobtickets

Spendiert der Arbeitgeber ein Jobticket oder beteiligt er sich mit Zuschüssen daran, werden dafür zwar schon seit 2019 keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge fällig. Allerdings musste der Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag auf die Entfernungspauschale anrechnen.

Seit Jahresbeginn kann der Arbeitgeber das Jobticket nun pauschal mit 25 Prozent besteuern. Damit ist alles abgegolten und der Arbeitnehmer muss von der Entfernungspauschale im Rahmen der Werbungskosten nichts mehr abziehen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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