Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 3. Teil

Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 3. Teil

Der Großteil aller Arbeitnehmer muss täglich zur Arbeit pendeln. Doch diese Fahrten nehmen nicht nur Zeit in Anspruch, sondern können sich auch unschön im Geldbeutel bemerkbar machen.

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Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 3. Teil

Um Arbeitnehmer zumindest finanziell etwas zu entlasten, ermöglicht der Gesetzgeber, die Fahrtkosten zur Arbeit als beschränkt abzugsfähige Werbekosten von der Steuer abzusetzen. Und für viele Arbeitnehmer sind die Fahrtkosten auch wirklich der größte Abzugsposten in der Steuererklärung.

Die Pendlerpauschale wurde aber schon mehrere Male überarbeitet und neu geregelt. So wurde aus der früheren Kilometerpauschale zum Beispiel eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale. Die anerkannten Wegstrecken und die Sätze für die gefahrenen Kilometer wurden ebenfalls mehrfach geändert.

In einem Ratgeber vermitteln wir deshalb ausführliche Infos zur Pendlerpauschale. Los ging’s dabei mit den grundsätzlichen Regelungen zur Entfernungspauschale. Danach haben wir aufgezeigt, was genau der Steuerzahler absetzen kann.

Zum Abschluss des Ratgebers geben wir jetzt noch sieben Tipps, die dabei helfen können, die Steuerlast zu senken:

  1. Die Entfernung berechnen

Um herauszufinden, welche Kilometerzahl der Steuerzahler für die Pendlerpauschale ansetzen kann, sollte er einen Routenplaner verwenden. Ob er dabei auf einen Online-Planer oder sein Navigationsgerät zurückgreift, spielt keine Rolle.

Wichtig ist nur, dass er die kürzeste Strecke zwischen seinem Wohnort und seiner ersten Tätigkeitsstätte auswählt. Denn die kürzeste Distanz ist maßgeblich. Und die Finanzbeamten greifen bei einer Prüfung der Angaben auch auf Online-Routenplaner zurück.

  1. Berufliche Fahrten als Dienstreisen

Die Pendlerpauschale deckt die tägliche Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte ab. Dabei zählt die erste Tätigkeitsstätte und damit der Ort, an dem der Steuerzahler den Großteil seiner Arbeitszeit verbringt.

Kommen weitere beruflich bedingte Fahrten dazu, kann der Steuerzahler diese als Dienstreisen steuerlich geltend machen.

Eine Dienstreise liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Steuerzahler zu einer Filiale oder einer anderen Niederlassung der Firma fährt. Gleiches gilt, wenn der Steuerzahler im Auftrag des Chefs Kundentermine auswärts wahrnimmt, eine Messe besucht oder an einer Fortbildung teilnimmt.

Botengänge zählen ebenfalls als Dienstreisen. Fährt der Steuerzahler während der Arbeitszeit mit seinem eigenen Fahrzeug für den Chef beispielsweise zur Post, Bank oder einer Behörde, kann er diesen Botengang als Dienstreise absetzen.

Vorausgesetzt, der Steuerzahler ist direkt und ohne private Umwege zu seinem Ziel gefahren.

Dienstfahrten kann der Steuerzahler mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abrechnen. Anders als bei der Pendlerpauschale zählt bei Dienstreisen also nicht nur die einfache Strecke, sondern der Hin- und der Rückweg.

Absetzen kann der Steuerzahler die Kosten aber natürlich nur dann, wenn der Arbeitgeber die Ausgaben nicht schon erstattet hat.

Ist der Steuerzahler auswärts tätig, kann er neben den Reisekosten außerdem auch Verpflegungspauschalen steuerlich geltend machen. Das ist immer dann möglich, wenn er länger als acht Stunden nicht vor Ort war.

Die Kosten, die ihm entstanden sind und die er selbst bezahlt hat, trägt der Steuerzahler dann in die Anlage N der Steuererklärung ein.

  1. Kosten für einen Unfall bei einer Fahrt zur Arbeit

Hat der Steuerzahler bei einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Rückweg von der Arbeit einen Unfall, kann er die Kosten als außergewöhnliche Aufwendungen von der Steuer absetzen.

Möglich ist das bei allen Ausgaben, die der Steuerzahler selbst getragen hat, die also weder der Arbeitgeber noch der Unfallgegner oder die Versicherung übernommen haben.

Hat die Kaskoversicherung des Steuerzahlers den Schaden reguliert, ergeben sich die absetzbaren Kosten aus der Differenz zwischen den Reparaturkosten und der Zahlung der Versicherung. Meist entspricht dieser Betrag der Selbstbeteiligung. Die Folgekosten des Unfalls kann der Steuerzahler zusätzlich zur Pendlerpauschale abrechnen.

  1. Mehrere Arbeitgeber

Hat der Steuerzahler mehrere Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern, kann er die Pendlerpauschale für jeden Weg zu seinen verschiedenen Arbeitsorten ansetzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass er zwischendurch zu Hause war.

Fährt er direkt von einem Arbeitsplatz zum nächsten Job weiter, muss er die Entfernung ermitteln, indem er von der Strecke von seiner Wohnung zur zweiten Arbeitsstätte ausgeht und die Strecke zum ersten Arbeitsort als Umweg einrechnet.

Dabei gilt dann aber die Einschränkung, dass der Umweg höchstens die halbe Gesamtstrecke ausmachen darf.

  1. Flüge und Sammelbeförderungen

Bei Flügen und steuerfreien Sammelbeförderungen greift die Pendlerpauschale nicht. War der Steuerzahler berufsbedingt mit dem Flieger unterwegs, macht er in der Steuererklärung seine tatsächlichen Kosten geltend.

Stellt der Arbeitgeber steuerfrei eine Sammelbeförderung zur Verfügung, muss der Steuerzahler die Teilstrecken, die er auf diese Weise zurückgelegt hat, von der Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte abziehen.

Es sei denn, der Steuerzahler hat zur Sammelbeförderung etwas dazugezahlt. Dann kann er die Ausgaben als Werbungskosten absetzen.

  1. Familienheimfahrten

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann der Steuerzahler die Pendlerpauschale unabhängig von seinem tatsächlichen Aufwand für eine Familienheimfahrt pro Woche nutzen.

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Das hat der Bundesfinanzhof im April 2013 in einem Urteil bestätigt (Az. VI R 29/12). Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Fahrtkosten oder gewährt er steuerfreie Zuschüsse, verringern sich die absetzbaren Kosten aber entsprechend.

Komplett ausgeschlossen wiederum ist ein Abzug der Kosten, wenn der Arbeitgeber dem Steuerzahler kostenlos einen Dienstwagen für die Familienheimfahrten zur Verfügung stellt. Auch dazu gibt es ein Urteil vom Bundesfinanzhof (Az. VI R 33/11).

  1. Fahrtkosten bei einer vorliegenden Behinderung

Hat der Steuerzahler ein Handicap, kann er die Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte in der tatsächlichen Höhe von der Steuer absetzen.

Legt er die Fahrten mit seinem eigenen Fahrzeug oder einem Firmenwagen zurück, kann er außerdem pauschal und ohne Einzelnachweise 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer anrechnen. Anders als bei einem nicht-behinderten Arbeitnehmer zählen somit sowohl der Hin- als auch der Rückweg.

Greift der Steuerzahler auf verschiedene Verkehrsmittel zurück, kann er selbst entscheiden, ob er die Ausgaben über die Pendlerpauschale oder in der tatsächlichen Höhe geltend macht. Allerdings muss er dann alle Teilstrecken auf die gleiche Art abrechnen.

Übrigens:

Nicht nur angestellte Arbeitnehmer können die Pendlerpauschale nutzen. Unternehmer können über die Entfernungspauschale auf die gleiche Art und Weise ihre Kosten für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb von der Steuer absetzen.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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