Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 1. Teil

Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 1. Teil

Wer täglich zur Arbeit pendeln muss, investiert nicht nur Zeit und Nerven. Vielmehr können sich die Fahrten vor allem bei größeren Entfernungen auch im Geldbeutel deutlich bemerkbar machen. Für viele Arbeitnehmer sind die Fahrtkosten deshalb einer der größten Posten, die sie in der Steuererklärung geltend machen können.

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Ausführliche Infos zur Pendlerpauschale, 1. Teil

Nun tauchen rund um die Kilometerpauschale aber immer wieder Fragen auf. Das liegt auch daran, dass die Regelungen mehrfach geändert wurden. In einem mehrteiligen Ratgeber vermitteln wir deshalb ausführliche Infos zur Pendlerpauschale.

Dabei beginnen wir mit den Grundsätzen:

Die Pendlerpauschale hieß früher Kilometerpauschale. 2001 wurde dann die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale eingeführt. Sie zählt zu den beschränkt abzugsfähigen Werbungskosten und die gesetzlichen Regelungen dazu sind in § 9 des Einkommensteuergesetzes enthalten.

Der Steuerzahler kann grundsätzlich für jeden vollen Kilometer, den er zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte zurücklegt, 30 Cent geltend machen.

Mit welchem Verkehrsmittel er die Strecke fährt, spielt keine Rolle. Auch Belege, die seine Fahrtkosten nachweisen, braucht er prinzipiell nicht. Allerdings muss er folgende Punkte beachten:

Erste Tätigkeitsstätte

Die Pendlerpauschale, über die der Steuerzahler seine Fahrtkosten geltend machen kann, bezieht sich auf die sogenannte erste Tätigkeitsstätte.

Das Finanzamt wertet den Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, dem der Steuerzahler von seinem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist. Dauerhaft bedeutet in diesem Fall, dass der Steuerzahler unbefristet, während des gesamten Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate an dem Arbeitsort eingesetzt war.

Gibt es so eine Zuordnung nicht, prüft das Finanzamt, ob der Steuerzahler täglich, an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder mehr als ein Drittel seiner Arbeitszeit an dem Ort arbeitet.

Allerdings reicht es aus, wenn der Steuerzahler nur einen kleinen Teil seiner Arbeit an der Tätigkeitsstätte erledigt. So ist zum Beispiel bei einem Polizeibeamten die Dienststelle seine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn er im Dienst selbst überwiegend auf Streife ist. Gleiches gilt für einen Piloten oder einen Flugbegleiter.

Da er von seinem Arbeitgeber einem bestimmten Flughafen zugeordnet ist und dort ein paar Tätigkeiten ausführt, ist dieser Heimatflughafen die erste Tätigkeitsstätte.

Insgesamt muss es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte zudem nicht um einen festen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers handeln. Vielmehr kann die Tätigkeitsstätte auch ein Betriebsgelände, ein Bahnhof oder ein anderes erschlossenes Gebiet sein.

Arbeitet der Steuerzahler an mehreren Orten, sollte sein Arbeitgeber bestimmen, welcher Ort davon als erste Tätigkeitsstätte gilt. Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort benannt, dann zählt dieser aus Sicht des Steuerrechts als erste Tätigkeitsstätte.

Den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte gibt es erst seit der Reisekostenreform im Jahr 2014. Davor war von der regelmäßigen Arbeitsstätte die Rede. Gleichzeitig wurde bei der Bestimmung des Arbeitsorts auch berücksichtigt, wo die Tätigkeit qualitativ ihren Schwerpunkt hatte.

Dadurch war es zum Beispiel für Mitarbeiter im Außendienst einfacher, ihre Fahrten zum Arbeitsplatz nach den Grundsätzen für Dienstreisen abzurechnen.

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Einfache Entfernung

Der Steuerzahler legt den Weg zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz normalerweise zweimal pro Tag zurück, nämlich einmal von daheim zur Arbeit und nach Feierabend dann wieder von der Arbeit nach Hause. Vielleicht fährt er auch zwischendurch noch heim, zum Beispiel während der Mittagspause oder wenn seine Schicht eine längere Unterbrechung hat.

Für den Fiskus ist das aber ohne Bedeutung. Die Pendlerpauschale sieht vor, dass der Steuerzahler für jeden Arbeitstag nur einmal die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz absetzen kann.

Anders als bei einer Dienstreise kann der Steuerzahler somit nicht den Hin- und den Rückweg mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abrechnen, sondern nur die einfache Entfernung.

Kürzeste Strecke

Das Finanzamt rechnet mit vollen Kilometern. Allerdings ist für den Fiskus grundsätzlich die kürzeste Verbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte maßgeblich.

Trotzdem kann der Steuerzahler eine längere Wegstrecke abrechnen. Diese Möglichkeit besteht, wenn der längere Weg verkehrsgünstiger ist und der Steuerzahler diese Verbindung regelmäßig genutzt hat.

Verkehrsgünstiger ist eine Strecke, wenn der Steuerzahler trotz der größeren Entfernung seinen Arbeitsplatz im Normalfall schneller erreicht.

Ein Beispiel: Angenommen, der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz wäre eine Verbindung über Landstraßen. Diese Strecke wäre 20 Kilometer lang und der Steuerzahler würde dafür bei normalem Verkehr etwa 45 Minuten brauchen. Die Alternativroute würde über die Autobahn führen.

Der Weg wäre dadurch zwar 10 Kilometer länger, der Steuerzahler bräuchte aber nur eine halbe Stunde. Da die Strecke über die Autobahn für ihn verkehrsgünstiger ist, kann er auch den längeren Weg als Pendlerpauschale zugrunde legen.

Anzahl der Fahrten

Die Pendlerpauschale darf der Steuerzahler nur für die Arbeitstage geltend machen, an denen er auch wirklich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. Urlaubstage, Freizeit und Tage, an denen er krankgeschrieben war, muss er abziehen.

Gleiches gilt für Dienstreisen, zu denen er direkt von daheim aus losgefahren ist. Und auch für Tage im Home-Office darf der Steuerzahler keine Fahrtkosten absetzen.

Aus diesem Grund erkennt das Finanzamt bei einer Fünf-Tage-Woche in aller Regel pro Jahr nicht mehr als 220 Fahrten zur Arbeit an.

4.500 Euro als Höchstbetrag

Bei der Pendlerpauschale gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro. Bis zu dieser Grenze kann der Steuerzahler seine Fahrtkosten absetzen, ohne dass er dafür Belege braucht.

Hat er die Wege zur Arbeit mit seinem eigenen Auto oder einem Dienstwagen zurückgelegt, kann er aber auch einen höheren Betrag geltend machen.

Gleiches gilt, wenn er öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat oder Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung hatte und ihm dadurch Kosten entstanden sind, die höher waren als die 4.500 Euro.

Damit der Fiskus Fahrtkosten über den Höchstbetrag hinaus anerkennt, muss der Steuerzahler aber Belege vorweisen können. Daher sollte er in diesem Fall entsprechende Quittungen sammeln.

Mehrere Wohnung und doppelte Haushaltsführung

Fährt der Steuerzahler von mehreren Wohnungen aus zur Arbeit, kann er die weiter entfernte Wohnung nur dann als Grundlage für die Pendlerpauschale nehmen, wenn diese Wohnung seinen Lebensmittelpunkt bildet.

Es genügt nicht, wenn die Wohnung zum Beispiel den Eltern oder dem Lebensgefährten gehört und der Steuerzahler nur ab und zu dort übernachtet.

Seit 2014 akzeptiert der Fiskus eine Wohnung erst dann als Lebensmittelpunkt, wenn sich der Steuerzahler mit mindestens zehn Prozent an der Miete, den Kosten für Lebensmittel und ähnlichen Ausgaben beteiligt.

Führt der Steuerzahler einen doppelten Haushalt, kann er die Kosten für Familienheimfahrten über die Pendlerpauschale absetzen. Die Grenze von 4.500 Euro gilt dabei nicht.

Allerdings muss der Steuerzahler im Zweifel Nachweise vorlegen können. Außerdem zieht das Finanzamt steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers für Familienheimfahrten von der Entfernungspauschale, die es bei der Berechnung der Steuer für den Steuerzahler berücksichtigt, ab.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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