Weiterbildungskosten absetzen – Infos und Tipps, Teil 2

Weiterbildungskosten absetzen – Infos und Tipps, Teil 2

Ein Arbeitnehmer profitiert gleich in zweierlei Hinsicht von einer berufsbedingten Fort- oder Weiterbildung. Denn zum einen macht er mit Blick auf seine beruflichen Qualifikationen einen Schritt nach vorne. Und zum anderen kann er die entstandenen Weiterbildungskosten absetzen und so seine Steuerlast senken.

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Weiterbildungskosten absetzen - Infos und Tipps, Teil 2

Allerdings müssen bei der Steuerklärung ein paar Kleinigkeiten beachtet werden. In einem zweiteiligen Beitrag haben wir die wichtigsten Infos und Tipps rund um das Absetzen von Weiterbildungskosten zusammengestellt.

Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was der Fiskus als Fort- oder Weiterbildung aus beruflichen Gründen wertet. Außerdem haben wir aufgelistet, welche Kostenfaktoren der Steuerzahler absetzen kann.

Hier ist nun Teil 2!:

Was ist, wenn sich der Arbeitgeber an den Weiterbildungskosten beteiligt?

Arbeitgeber sehen es nicht nur gerne, wenn sich ein Arbeitnehmer beruflich fort- oder weiterbildet. Einige Arbeitgeber schicken ihre Mitarbeiter sogar gezielt zu Weiterbildungen. Andere Arbeitgeber unterstützen die Weiterbildungen und beteiligen sich an den Kosten dafür. Wie es dann mit den Steuern aussieht, hängt davon ab, in welcher Form der Arbeitgeber welche Kosten bezahlt.

Bietet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlose Weiterbildungen an, entsteht daraus ein sogenannter geldwerter Vorteil. Und normalerweise müssen solche geldwerten Vorteile versteuert werden. Ein typisches Beispiel dafür ist der Firmenwagen.

Bei einer Weiterbildung ist es aber ein bisschen anders:

Liegt die Teilnahme an der Weiterbildung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, ist der finanzielle Vorteil, der dem Steuerzahler dadurch entsteht, dass sein Arbeitgeber die Weiterbildungskosten übernimmt, steuerfrei.

Von einem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung geht der Fiskus schon dann aus, wenn die Teilnahme an der Fortbildung zumindest anteilig auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

Nun kann es aber natürlich auch sein, dass der Arbeitgeber nicht die ganze Fortbildung bezahlt, sondern die Weiterbildungskosten nur bezuschusst. Den Arbeitgeberanteil muss der Steuerzahler dann von seinen eigenen Ausgaben abziehen.

Denn wenn er keine Kosten hatte, kann er natürlich auch keine Werbungskosten geltend machen. Nur die Aufwendungen, die ihm durch die Fortbildung entstanden sind und die er selbst getragen hat, darf er als Werbungskosten abziehen.

Bezahlt der Steuerzahler die Weiterbildung zunächst selbst und erstattet ihm sein Arbeitgeber die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt, gilt der Zuschuss als Arbeitslohn.

Ob dieser Arbeitgeberzuschuss für den Steuerzahler steuerpflichtig oder steuerfrei ist, richtet sich nach den erstatteten Kosten:

  • Aufwendungen, die unter die Reisekostenerstattung fallen, kann er Arbeitgeber steuerfrei bezuschussen. Zu diesen Aufwendungen gehören Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Deckt der Zuschuss des Arbeitgebers nicht die gesamten Reisekosten ab, kann der Steuerzahler den Restbetrag als Werbungskosten abziehen.
  • Beteiligt sich der Arbeitgeber an anderen Kosten, die wie beispielsweise die Teilnahme- und Prüfungsgebühren nicht zu den Reisekosten zählen, sind die finanziellen Leistungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Und als steuerpflichtiger Arbeitslohn werden die Zahlungen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Weil der Arbeitslohn zum steuerpflichtigen Einkommen zählt, darf der Steuerzahler im Gegenzug seine Weiterbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.
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Was hat es mit dem abgekürzten Zahlungsweg auf sich?

Möglicherweise übernimmt oder beteiligt sich anstelle des Arbeitgebers eine unterhaltspflichtige Person an den Weiterbildungskosten.

Bei diesem Unterhaltspflichtigen kann es sich zum Beispiel um die Eltern oder den Ehepartner des Steuerzahlers handeln. Obwohl der Steuerzahler die Kosten nicht selbst getragen hat, werden sie ihm zugerechnet und er kann sie in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen.

Übernimmt ein Unterhaltspflichtiger die Kosten direkt – also ohne den Umweg über den Steuerzahler – wird von einem abgekürzten Zahlungsweg gesprochen.

Für die Steuererklärung bedeutet das:

  • Geben zum Beispiel die Eltern ihrem Kind Geld, damit es mit diesem Geld die Weiterbildung bezahlen kann, handelt es sich um vorab entstandene Werbungskosten. Das Kind kann seine Aufwendungen für die Fortbildung in voller Höhe in der Steuererklärung geltend machen. Die Eltern hingegen können ihr Geldgeschenk nicht absetzen. Denn zum einen ist das Geschenk keine berufsbedingte Ausgabe der Eltern, sondern ihre Privatsache. Und zum anderen können Aufwendungen immer nur einmal geltend gemacht werden. In diesem Fall macht das das Kind.
  • Neben Geld können auch Arbeitsmittel über den abgekürzten Zahlungsweg abgesetzt werden. Spendieren die Eltern dem Nachwuchs zum Beispiel einen neuen Computer für die Weiterbildung, kann das Kind den gleichen Betrag steuerlich geltend machen, den es ansetzen könnte, wenn es den Computer zu beruflichen Zwecken selbst angeschafft hätte.

Wo werden die Werbungskosten eingetragen?

Im Prinzip kann der Steuerzahler sämtliche Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung entstanden sind und die er selbst bezahlt hat, von der Steuer absetzen. Bleibt aber noch die Frage, wo er diese Kosten eintragen muss.

Auf der zweiten Seite der Anlage N gibt es einen Abschnitt, der “Werbungskosten: Fortbildungskosten” heißt.

Hier trägt der Steuerzahler seine Aufwendungen ein. Dazu kann er die einzelnen Kostenfaktoren beispielsweise in Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Verpflegungskosten sowie Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel aufschlüsseln und jeweils den entsprechenden Betrag dazuschreiben.

Hat er von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss bekommen, muss er diesen aber abziehen. Beliefen sich die Teilnahme- und Prüfungsgebühren zum Beispiel auf 200 Euro und hat der Arbeitgeber steuerfrei 100 Euro beigesteuert, kann der Steuerzahler die Kosten als “Teilnahme- und Prüfungsgebühren abzgl. Arbeitgeberzuschuss” benennen und mit den verbliebenen 100 Euro ansetzen.

Übrigens: Rechnungen, Quittungen und andere Belege für die angefallenen Weiterbildungskosten muss der Steuerzahler seiner Steuererklärung nicht hinzufügen. Allerdings muss er die Nachweise aufbewahren und vorlegen können, falls das Finanzamt Rückfragen hat oder Belege anfordert.

Dann kann es auch sinnvoll sein, sich vom Arbeitgeber einen Dreizeiler geben zu lassen, aus dem hervorgeht, dass die Weiterbildung berufliche Gründe hatte. So ist der Steuerzahler mit Blick auf die Absetzbarkeit der Fortbildungskosten auf der sicheren Seite.

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Bernd Schneider, - Finanzwirt, Marina Kozeck, Steuerfach-Angestellte, Joachim Kretschmann, - Finanzberater, sowie Ferya & Christian Gülcan , Unternehmer, Founder und Investoren mit ca. 30 Jahren Erfahrung in gewerblichen Steuerangelegenheiten, Redakteur/in und Betreiber/in dieser Seite, schreiben hier Wissenswertes , Ratgeber und Tipps zum Thema Steuern und Finanzen. Die Inhalte des Informationsangebots, stellen keine Finanzberatung oder Anlageberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine persönliche Beratung mit einen Finanzberater oder Steuerberater.

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